Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3851 7. Wahlperiode 25.07.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Nachfragen zur Fördermittelvergabe im Bereich des Strategiefonds für Feuerwehren und ANTWORT der Landesregierung Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage „Fördermittelvergabe im Bereich des Strategiefonds für Feuerwehren“ (Drucksache 7/3670) ergeben sich Nachfragen. 1. Wer entscheidet über die Höhe des zu erbringenden Eigenanteils der Gemeinden bei den einzelveranschlagten Förderungen (bitte nach den jeweiligen Einzelprojekten gesondert darstellen)? Die Fragen 1) und 2) werden zusammenhängend beantwortet. Die einzelveranschlagten Projektförderungen sehen nicht zwingend einen Eigenanteil vor. Die konkreten Höhen der Eigenanteile resultieren aus den Antragstellungen der Gemeinden. Der Wirtschaftsplan 2019 für das "Sondervermögen Strategiefonds des Landes Mecklenburg- Vorpommern" (Anlage 11 zu Kapitel 1111 des Haushaltsplanes 2018/2019) weist die maximale Höhe der Fördersummen aus. Inwieweit die Gemeinden sich hier über die Fördersumme hinweg noch verausgaben, entscheiden sie allein im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung. Für die Festlegung der Höhe des jeweiligen Eigenanteils werden die Gesamtkosten der Fördermaßnahme, gegebenenfalls Zuwendungen aus Drittmitteln sowie der Zuwendungsbetrag (bis maximal in Höhe der haushaltsseitigen Festlegung) herangezogen. Insofern erübrigt sich eine Darstellung der Einzelprojekte. Drucksache 7/3851 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Erwägungen spielten bzw. spielen bei der Festlegung der Höhe des zu erbringenden Eigenanteils der Gemeinden bei den einzelveranschlagten Förderungen eine Rolle (bitte nach den jeweiligen Einzelprojekten gesondert darstellen)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Kann bei Förderungen aus dem globalen Fördertitel „Zuweisung für Investitionen an die Freiwilligen Feuerwehren zur Beschaffung von Kleingeräten und Schutzausrüstung“ von dem Grundsatz des zu tragenden Eigenanteils in Höhe von zumindest 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben abgewichen werden? a) Wenn ja, inwiefern kann abgewichen werden? b) Welche Erwägungen spielen bei der Entscheidung über die Höhe des zu tragenden Eigenanteils eine Rolle? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Eine Abweichung vom Grundsatz des zu tragenden Eigenanteils in Höhe von zumindest 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben ist im Einzelfall möglich. Sie ist in jedem Fall mit dem Antrag zu begründen. Eine Rolle kann hier die konkrete Haushaltssituation der jeweiligen Gemeinde spielen. Insbesondere Einschränkungen der dauernden Leistungsfähigkeit können ein Kriterium der Beurteilung/Begründung sein.