Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3853 7. Wahlperiode 23.07.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Landesblindengeld und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt blinden und hochgradig sehbehinderten Menschen bereits seit 1992 Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz - LBlGG M-V. Leistungsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, erhalten Landesblindengeld zum Ausgleich der durch die Blindheit oder Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen. Es handelt sich hierbei um freiwillige Leistungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. 1. Wie hat sich die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger von Landesblindengeld bzw. Landesblindenhilfe seit 2009 entwickelt? Die Anzahl der Personen, die Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBlGG M-V) beziehen, hat sich seit 2009 wie folgt entwickelt: Drucksache 7/3853 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Jahr Anzahl der Landesblindengeldempfänger in M-V 2009 4.613 2010 4.438 2011 4.243 2012 4.503 2013 4.319 2014 4.012 2015 3.957 2016 4.157 2017 3.961 2018 3.825 Quelle: LBlG-Jahresrechnungen der Landkreise und kreisfreien Städte Die Anzahl der Empfänger von Blindenhilfe gemäß § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) hat sich seit 2009 wie folgt entwickelt: Jahr Anzahl der Empfänger von Blindenhilfe gemäß § 72 SGB XII in M-V 2009 178 2010 199 2011 201 2012 180 2013 223 2014 232 2015 255 2016 233 2017 213 2018 Statistik erst im Oktober 2019 Quelle: Daten des Statistischen Landesamtes M-V 2. Welche Gründe haben die Landesregierung veranlasst, seit Vornahme der Kürzung des Landesblindengeldes im Jahr 2009 von 546,10 Euro auf 430,00 Euro monatlich, keine Anhebung bzw. Dynamisierung dieses Betrages vorzusehen? Durch den demografischen Wandel, dem zu erwartenden weiteren Rückgang der Bevölkerung und der sinkenden Zahl der Erwerbstätigen steht das Land auch zukünftig vor erheblichen Herausforderungen, die sich auch auf den Landeshaushalt auswirken. Darüber hinaus sieht der Maßnahmenplan der Landesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UNBRK), der derzeit fortgeschrieben wird, die Durchführung einer Reihe vom Maßnahmen vor, die mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind und gerade auch blinden und sehbehinderten Menschen zu Gute kommen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3853 3 Dazu zählen insbesondere der Abbau von baulichen, sächlichen und kommunikativen Barrieren in Neu- und Umbauten von Gebäuden der Landesverwaltungen, im Krankenhausbereich durch die Fortschreibung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern und der Wohnbauförderung. Im Bereich Kultur werden ferner Veranstalter in Mecklenburg- Vorpommern dabei unterstützt, ihre Angebote an die Bedürfnisse von Besucherinnen und Besuchern mit Behinderungen anzupassen und somit Barrierefreiheit von Veranstaltungen zu verbessern beziehungsweise umzusetzen. Zugleich werden, demografisch bedingt, die Ausgaben in den Bereichen Gesundheit und insbesondere Pflege weiter erheblich ansteigen. Alle Ausgabenbereiche müssen vorausschauend über einen langen Zeithorizont betrachtet und geplant werden. In Mecklenburg- Vorpommern schließt zudem die Verfassung des Landes in Artikel 65 Absatz 2 ab dem Jahr 2020 neue Schulden grundsätzlich aus. Der Landeshaushalt ist damit in der Regel ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Die Landesregierung setzt daher weiterhin auf einen Abbau der Schulden unseres Landes. Unabhängig davon ist anzumerken, dass Mecklenburg-Vorpommern im bundesweiten Vergleich hinsichtlich der Höhe des Landesblindengeldes im oberen mittleren Bereich liegt und bei den neuen Bundesländern einen Spitzenplatz einnimmt. Unter Berücksichtigung vergleichbarer Leistungen der anderen Bundesländer und der beabsichtigten Maßnahmen der Landesregierung zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen ist eine Anhebung des monatlichen Landesblindengeldes oder eine Dynamisierung nicht beabsichtigt. 3. Wie bewertet die Landesregierung den seit zehn Jahren eingefrorenen Betrag des Landesblindengeldes angesichts seither erfolgter Erhöhungen allgemeiner Lebenshaltungskosten, steigender Preise für Hilfsmittel sowie der Einführung von Mindestlöhnen für Erbringerinnen und Erbringer von Dienstleistungen für Blinde bzw. hochgradig Sehbehinderte? Das Landesblindengeld ist eine zweckgebundene Leistung, die nicht zur Deckung der allgemeinen Lebenserhaltungskosten dient, sondern dazu gedacht ist, blindheitsbedingte Mehraufwendungen auszugleichen. Das Landesblindengeld kann daher auch für größere blindheitsbedingte Aufwendungen angespart werden (vergleiche insoweit Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 2007, Aktenzeichen: B 8/9 b SO 20/06 R). Finanziell bedürftige blinde Menschen haben neben dem Anspruch auf Landesblindengeld ergänzend einen Anspruch auf Leistungen der Blindenhilfe gemäß § 72 SGB des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Nach § 72 Absatz 2 Satz 3 SGB XII verändert sich die Blindenhilfe jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Drucksache 7/3853 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 4. Welche Position bezieht die Landesregierung zur Einführung eines Nachteilsausgleichs für taubblinde Personen, wie es ihn etwa in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Thüringen gibt? In Mecklenburg-Vorpommern ist derzeit nicht beabsichtigt, eine Geldleistung für taubblinde Menschen zu erbringen. Als freiwillige Leistungen unterscheiden sich die in den einzelnen Bundesländern gewährten Beträge sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch in Bezug auf ihre Höhe. So erbringt Mecklenburg-Vorpommern Landesblindengeldleistungen auch für hochgradig sehbehinderte Menschen, was zum Beispiel in Thüringen nicht der Fall ist. Der Maßnahmenplan der Landesregierung zur Umsetzung der UN-BRK, der derzeit fortgeschrieben wird, sieht die Umsetzung einer Reihe von Maßnahmen vor, die mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden sind und nicht nur blinden und sehbehinderten Menschen zu Gute kommen wird, sondern auch anderen Gruppen von Menschen mit Behinderungen, wie zum Beispiel taubblinden Menschen.