Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3861 7. Wahlperiode 30.07.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Stehplätze in der Schülerbeförderung und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Nach § 22 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sind Stehplätze nur zulässig, wenn das Fahrzeug im Obusverkehr oder im Linienverkehr mit Kraftomnibussen eingesetzt wird. Bei einem Linienverkehr mit Kraftomnibussen, der nicht Orts- oder Nachbarortslinienverkehr ist, kann die Genehmigungsbehörde die Zulässigkeit von Stehplätzen ganz oder teilweise ausschließen. 1. Welche Landkreise haben in den bestehenden Schulbusverträgen eine Regelung zur Begrenzung der Stehplätze in Kraftomnibussen, die als Schulbus eingesetzt werden? Die Antwort der Landesregierung beruht auf den nachfolgend aufgeführten Auskünften der Landkreise. Die nicht genannten Landkreise und kreisfreien Städten haben keine Auskünfte erteilt. Als Mindestanforderungen gelten jedoch immer die gesetzlichen Vorschriften. Die Landkreise Rostock und Vorpommern-Rügen haben Vereinbarungen geschlossen, aufgrund derer maximal 90 Prozent der Sitz- und Stehplätze in Kraftomnibussen des Linienverkehrs belegt sein dürfen. Im freigestellten Schülerverkehr, meistens zur Sonderbeförderung zu Spezialschulen, werden die Busse nur anhand der genehmigten Sitzplatzanzahl belegt. Stehplätze sind ausgeschlossen. Drucksache 7/3861 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte sind keine gesonderten Regelungen über Stehplätze in den Bussen für den vom Landkreis beauftragten regionalen Linienverkehr im öffentlichen Dienstleistungsauftrag vom 28. Oktober 2016 enthalten. Es gelten die allgemeinen Regelungen über Stehplätze nach § 34a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und nach § 22 BOKraft. Stehplätze sind in Kleinbussen nicht und in Kraftomnibussen nur in dem Umfang zulässig, wie sie im Fahrzeugschein ausgewiesen und im Fahrzeug angeschrieben oder vom Schulträger für zulässig erklärt worden sind. Im freigestellten Schülerverkehr - in der Regel die Sonderbeförderung von Schülern - sind nur Sitzplätze gestattet. Im Landkreis Ludwigslust-Parchim gibt es keine Regelung zur Beschränkung von Stehplätzen im Linienverkehr. Im freigestellten Verkehr sind Stehplätze nicht zulässig. 2. Wie wird durch die Auftraggeber des Schülerverkehrs sichergestellt, dass Omnibusse, in denen Schülerinnen und Schüler stehen müssen, die maximale Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften nicht überschreiten? Nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b) Doppelbuchstabe cc) der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit von Kraftomnibussen mit Fahrgästen , für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h. Zur Einhaltung der StVO ist das Fahrpersonal nicht nur gesetzlich, sondern auch betrieblich durch entsprechende betriebliche Anweisungen und Belehrungen verpflichtet. Es finden anlassbezogene Auswertungen der elektronischen Fahrtenschreiberdaten statt, die auch die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei der Beförderung von stehenden Fahrgästen beinhalten. Bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben wird je nach Lage der Dinge ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das auch zur Kündigung des Fahrpersonals führen kann. Die Kontrolle der Einhaltung der Rechtsvorschriften, insbesondere von Lenk- und Ruhezeiten oder von Höchstgeschwindigkeiten, obliegt den Polizei- und Ordnungsbehörden, dem Bundesamt für Güterverkehr und dem Landesamt für Gesundheit und Soziales. Rücksprachen mit den Unternehmen haben ergeben, dass diese auch regelmäßig kontrolliert werden. Generell werden Anfragen oder Beschwerden, die direkt an den Landkreis gerichtet werden, von diesen gemeinsam mit den Beteiligten vor Ort geklärt oder über Fahrgastzählungen geprüft. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3861 3 3. In welchen Landkreisen hat die Genehmigungsbehörde Stehplätze bei der Schülerbeförderung, auf in Kraftomnibussen im Rahmen des ÖPNV außerhalb des Orts- oder Nachbarortsverkehrs, untersagt? Durch die Genehmigungsbehörde wurde im Rahmen der Erteilung der Linienverkehrsgenehmigungen an die Verkehrsunternehmen keine Beförderung mit Stehplätzen untersagt, da wie in der Antwort zu Frage 1 dargelegt, gesonderte Regelungen und Vereinbarungen zwischen dem Aufgabenträger und den Verkehrsunternehmen beziehungsweise geltende Regelungen gemäß BOKraft und StVZO bestehen.