Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. Juli 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3870 7. Wahlperiode 25.07.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Ralf Borschke, Fraktion Freie Wähler/BMV Stromversorgungssicherheit in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit in der Regelzone liegt in der Verantwortung des Übertragungsnetzbetreibers. Mecklenburg-Vorpommern ist Teil des flächendeckenden Verbundnetzes des Übertragungsnetzbetreibers 50Hertz Transmission GmbH. Dieser nimmt mit den benachbarten deutschen und europäischen Übertragungsnetzbetreibern einen regelmäßigen physikalischen und multilateralen Stromaustausch vor. Der Übertragungsnetzbetreiber sorgt für ein Gleichgewicht zwischen dem Stromverbrauch und der Stromerzeugung und ist demnach unter anderem für Frequenz- und Spannungshaltung verantwortlich. Für den Fall von Abweichungen zwischen Stromerzeugung und -verbrauch muss der Übertragungsnetzbetreiber eine Regelleistung vorhalten, welche eventuell Über- oder Unterspeisungen kompensiert. Der Übertragungsnetzbetreiber akquiriert die Regelleistung in Eigenregie über die entsprechenden Regelenergiemärkte. Sollte die Regelenergie nicht ausreichen, ist der Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, weitere Maßnahmen zur Stabilisierung des Netzes zu ergreifen. Drucksache 7/3870 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Vom 16. bis zum 25. Januar 2017 herrschte eine Dunkelflaute, welche die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern stark einschränkte . Im Juni 2019, insbesondere am 6., 12. und 25. Juni, kam es zudem zu einer starken Unterspeisung des deutschen Stromnetzes, wodurch die Gefahr eines Blackouts gegeben war. 1. Wie wurde die Stromversorgung an diesen Tagen in Mecklenburg- Vorpommern sichergestellt? Am 6., 12. und 25. Juni 2019 kam es zu einer starken Unterspeisung im deutschen Stromnetz. Die Übertragungsnetzbetreiber griffen als Systemverantwortliche ein, wobei einer kontrahierten Regelleistung von drei Gigawatt ein Bedarf von sechs Gigawatt gegenüberstand. Daher wurden weitere Maßnahmen ergriffen, um zusätzliche Kapazitäten zu beschaffen. Die Lage konnte mit Unterstützung der europäischen Partner gelöst werden. Als Konsequenz haben die Übertragungsnetzbetreiber die Ausschreibungsmenge für Regelenergie (Minutenreserve ) zum 29. Juni 2019 erhöht. 2. Woher kam der für die Endabnehmer in Mecklenburg-Vorpommern bestimmte Strom an diesen Tagen (bitte aufschlüsseln nach einzelnen Tagen sowie Herkunftsländern und -bundesländern)? 3. Wie setzte sich der für die Endabnehmer in Mecklenburg- Vorpommern bestimmte Strom an diesen Tagen zusammen (bitte aufschlüsseln nach einzelnen Energieträgern und unter Angabe der prozentualen Anteile)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Endabnehmer können die Herkunft und die Zusammensetzung ihres Stroms durch die Wahl ihres Stromtarifs selbst bestimmen, zum Beispiel mittels „Grünstromtarifen“. In Deutschland gilt die sogenannte verpflichtende Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 EnWG sind die Elektrizitätsversorgungsunternehmen unter anderem verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren Rechnungen an den Letztverbraucher den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage, sonstige erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix anzugeben, den der Lieferant im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat. Spätestens ab dem 1. November eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben. So muss für den „grünen Strom“ nachgewiesen werden, dass dieser tatsächlich aus erneuerbaren Energien stammt. Dies erfolgt über die Herkunftsnachweise. Daraus ergibt sich, dass jeder Endabnehmer je nach dem gewählten Tarif eine individuelle Stromzusammensetzung und Stromherkunft hat. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3870 3 Zudem ist zu beachten, dass eine grundlegende Eigenschaft des Stromnetzes darin besteht, dass Strom immer den kürzesten Weg nimmt. Dies bedeutet, dass es sich bei sogenannten „grünem Strom“ nicht um ein physikalisches, sondern um ein rein bilanzielles Produkt handelt, bei dem es um eine Zuordnung von erzeugten zu verbrauchten Energiemengen geht. Daraus folgt, dass die physikalische Zusammensetzung des Stroms maßgeblich durch die vor Ort dominierenden Einspeisequellen bestimmt wird. Insofern kann keine allgemeine Auskunft zur Herkunft und Zusammensetzung des Stroms für alle Endabnehmer im Land erteilt werden.