Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 1. August 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3878 7. Wahlperiode 02.08.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Matthias Manthei, Fraktion Freie Wähler/BMV Mittelabfluss im Brand- und Katastrophenschutz - persönliche Schutzausrüstung und ANTWORT der Landesregierung 1. Unter welchen Haushaltstitel fällt die persönliche Schutzausrüstung im Brand- und Katastrophenschutz? 2. Wie viele der im Jahr 2018 veranschlagten Mittel für die persönliche Schutzausrüstung sind im selben Jahr tatsächlich abgeflossen (bitte absolut und prozentual angeben)? 3. Wie viele der im Jahr 2019 veranschlagten Mittel für die persönliche Schutzausrüstung sind bereits abgeflossen (bitte absolut und prozentual angeben)? 4. Welchen Kenntnisstand hat die Landesregierung über den aktuellen Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung im Brand- und Katastrophenschutz ? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Im Landeshaushalt ist ein Haushaltstitel für die Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung für die Feuerwehrangehörigen und für die Katastrophenschutzhelfer aufgrund anderweitiger Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in den beiden Aufgabenbereichen Brandschutz und Katastrophenschutz nicht vorgesehen. Drucksache 7/3878 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Gemäß § 2 Absatz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes haben die Gemeinden als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfeleistung in ihrem Gebiet sicherzustellen. Sie haben dazu insbesondere eine der Brandschutzbedarfsplanung entsprechende leistungsfähige öffentliche Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten und einzusetzen. Zur Ausrüstung der Feuerwehr gehört auch die Ausstattung der jeweiligen Feuerwehrangehörigen mit persönlicher Schutzausrüstung. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 11 Absatz 1 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes den Anspruch auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung zur Absicherung der ehrenamtlich Tätigen in den Freiwilligen Feuerwehren ausdrücklich herausgestellt. Gemäß § 2 Absatz 2 des Landeskatastrophenschutzgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte den Katastrophenschutz als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Landeskatastrophenschutzgesetzes die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte. Im Katastrophenschutz wirken gemäß § 4 Absatz 1 des Landeskatastrophenschutzgesetzes öffentliche und private Organisationen mit ihren Einheiten und Einrichtungen mit. Diesen Organisationen obliegt es, ihre Kräfte mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung auszustatten. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 24 Absatz 3 des Landeskatastrophenschutzgesetzes den Anspruch auf unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung zur Absicherung der ehrenamtlich Tätigen in den Katastrophenschutzeinheiten ausdrücklich herausgestellt. Die unteren Katastrophenschutzbehörden haben gemäß § 10 Absatz 1 des Landeskatastrophenschutzgesetzes insbesondere die Ausstattung der mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen zu überwachen. Vor diesem Hintergrund geht die Landesregierung davon aus, dass die jeweiligen Aufgabenträger in den Bereichen Brandschutz und Katastrophenschutz den notwendigen Bedarf an persönlicher Schutzausrüstung sicherstellen.