Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/388 7. Wahlperiode 04.04.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Differenzierte Asylzahlen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung In Drucksache 7/272 nennt die Landesregierung die Zahlen zu den Asylentscheidungen 2016. Danach waren am Ende des entsprechenden Jahres 3.115 ausreisepflichtige Personen in Mecklenburg-Vorpommern registriert , wovon 677 keine Duldung besaßen. Zur Antwort der Landesregierung ergeben sich weiterführende Fragen. 1. Gibt es bereits aktualisierte Zahlen über ausreisepflichtige Personen seit Beginn 2017? Zum Stichtag 28.02.2017 hielten sich laut Angaben des Ausländerzentralregisters insgesamt 3206 ausreisepflichtige Personen in Mecklenburg-Vorpommern auf. 2. Wie hat sich die Zahl ausreisepflichtiger Personen in Mecklenburg- Vorpommern seit 2006 entwickelt (bitte nach Jahren differenzieren)? Die Zahl der ausreisepflichtigen Personen zum Ende des jeweiligen Jahres kann in der Kürze der Zeit nur rückblickend bis zum Jahr 2011dargestellt werden. Folgende Zahlen ergeben sich aus den Angaben des Ausländerzentralregisters: Drucksache 7/388 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Stichtag Zahl der Ausreisepflichtigen Personen 31.12.2016 3.115 31.12.2015 3.639 31.12.2014 2.435 31.12.2013 1.777 21.12.2012 1.598 31.12.2011 1.503 3. In welche Länder fanden wie viele Rücküberstellungen gemäß des Dublin-Verfahrens 2016 statt? Im Jahr 2016 fanden im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Mecklenburg-Vorpommern Rücküberstellungen in folgende Länder statt: Land Anzahl der Überstellungen Belgien 5 Bulgarien 5 Dänemark 9 Estland 1 Frankreich 17 Italien 39 Lettland 1 Litauen 5 Niederlande 13 Norwegen 17 Österreich 6 Polen 120 Schweden 62 Schweiz 9 Spanien 34 Tschechien 4 Ungarn 21 Luxemburg 1 Gesamt 369 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/388 3 4. Welche Gründe für Abschiebungen gibt es, die unabhängig vom Asylverfahren bestehen? Gemäß § 58 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht (vergleiche § 50 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes). Neben einem mit ablehnendem Bescheid beendeten Asylverfahren können beispielsweise auch eine unerlaubte Einreise, eine fehlende Beantragung der Verlängerung eines Aufenthaltstitels oder die Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union Grund für eine vollziehbare Ausreisepflicht sein (§ 58 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes). 5. In welche Staaten sind die 823 abgelehnten Asylbewerber des Jahres 2016 (siehe Drucksache 7/272) überführt worden? Im Jahr 2016 fanden - neben den Rücküberstellungen in die in Frage 3 genannten Mitgliedstaaten - Abschiebungen in folgende Länder statt: Albanien Bosnien-Herzegowina Eritrea Ghana Venezuela Mazedonien Nigeria Montenegro Russische Föderation Republik Serbien Ukraine Kosovo Honduras Türkei Indien Drucksache 7/388 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Welcher Nationalität gehören sämtliche ausreispflichtigen Personen aus dem Jahr 2016 an (bitte aufgliedern nach Personen mit und ohne Duldung)? 7. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus dem Jahr 2016 besitzen keine Papiere, sodass eine Ausreise aus diesem Grund scheitert? Welcher Nationalität gehören diese Personen an? Die Fragen 6 und 7 werden zusammenhängend beantwortet. Es können nicht sämtliche ausreisepflichtige Personen aus dem Jahr 2016 statistisch betrachtet werden. Eine statistische Betrachtung des Ausländerzentralregisters ist lediglich stichtagsbezogen möglich. Vor diesem Hintergrund gelten folgende Angaben für den Stichtag 31.12.2016: Nationalität Ausreisepflichtig insgesamt Duldungsinhaber Ausreisepflichtig ohne Duldung Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Afghanistan 170 130 40 47 Ägypten 109 71 38 30 Albanien 182 117 65 10 Algerien 25 21 4 11 Angola 1 0 1 0 Argentinien 1 0 1 0 Armenien 153 133 20 30 Aserbaidschan 30 27 3 17 Benin 7 5 2 1 Bosnien und Herzegowina 39 38 1 9 Bulgarien 5 1 4 1 Chile 1 1 0 1 Eritrea 51 33 18 7 Gambia 1 1 0 0 Georgien 4 4 0 2 Ghana 497 404 93 181 Griechenland 1 0 1 0 Großbritannien mit Nordirland 1 1 0 0 Guinea 7 7 0 1 Honduras 4 3 1 0 Indien 43 40 3 28 Irak 50 44 6 10 Iran 36 26 10 7 Israel 1 1 0 1 Italien 2 1 1 0 Jordanien 6 6 0 0 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/388 5 Nationalität Ausreisepflichtig insgesamt Duldungsinhaber Ausreisepflichtig ohne Duldung Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Jugoslawien (ehemals ) 17 14 3 4 Kasachstan 4 3 1 0 Kenia 1 1 0 0 Kirgisistan 1 1 0 0 Kolumbien 1 0 1 0 Kosovo 17 16 1 6 Kroatien 8 6 2 0 Laos 1 1 0 0 Libanon 5 5 0 3 Litauen 3 0 3 0 Mali 5 4 1 2 Marokko 15 15 0 7 Mauretanien 98 84 14 50 Mazedonien 89 68 21 13 Mexico 2 2 0 1 Moldau (Republik) 2 1 1 1 Montenegro 16 16 0 2 Niederlande 2 1 1 1 Nigeria 14 9 5 1 Ohne Angabe 1 1 0 0 Österreich 1 0 1 0 Pakistan 7 5 2 4 Polen 13 1 12 1 Portugal 1 0 1 0 Ruanda 2 2 0 2 Rumänien 21 0 21 0 Russische Föderation 474 375 99 147 Senegal 3 3 0 2 Serbien 194 147 47 31 Serbien (ehemals) 9 9 0 6 Serbien und Montenegro (ehemals) 11 6 5 2 Somalia 32 26 6 9 Sonstige afrikanische Staatsangehörigkeiten 3 3 0 2 Sonstige asiatische Staatsangehörigkeiten 18 18 0 7 Spanien 3 3 0 0 Sri Lanka 2 0 2 0 Staatenlos 39 34 5 9 Syrien 195 163 32 26 Drucksache 7/388 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Nationalität Ausreisepflichtig insgesamt Duldungsinhaber Ausreisepflichtig ohne Duldung Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG wegen fehlender Reisedokumente Togo 29 22 7 8 Tschechische Republik 1 0 1 0 Tunesien 2 2 0 2 Türkei 51 43 8 15 Ukraine 131 85 46 31 Ungeklärt 92 88 4 47 Vietnam 52 40 12 7 Gesamt 2438 677 843 Es wird darauf hingewiesen, dass das Ausländerzentralregister neben dem Punkt „Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wegen fehlender Reisedokumente“ auch den Punkt „Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (familiäre Bindungen zu Duldungsinhabern, fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe)“ ausweist. Folglich können Duldungen wegen fehlender Reisedokumente zum Teil auch hier erfasst sein. 8. Welche Formen der Duldung sind für die 2016 festgestellten ausreisepflichtigen Personen ausgesprochen worden? Die verschiedenen Duldungsformen ergeben sich aus § 60a des Aufenthaltsgesetzes. So hatten die zum Stichtag 31.12.2016 ausreisepflichtigen Personen zum Teil Duldungen gemäß § 60a Absatz 1, wonach die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen kann, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Eine Vielzahl der Duldungsgründe ergibt sich aus § 60a Absatz 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Gründe können zum Beispiel sein: fehlende Reisedokumente, familiäre Bindungen zu Duldungsinhabern oder medizinische Hindernisse. Weitere Duldungen wurden gemäß § 60a Absatz 2 Sätze 2 und 3 sowie § 60a Absatz 2b des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/388 7 9. Welche Aufenthaltskontrolle findet bei ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung statt? Gemäß § 61 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. Weitergehende räumliche Beschränkungen können zudem gemäß § 61 Absatz 1c des Aufenthaltsgesetzes angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen hat oder konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung gegen den Ausländer bevorstehen. Gemäß § 61 Absatz 1e des Aufenthaltsgesetzes können weitere Bedingungen und Auflagen angeordnet werden. Darüber hinaus sind vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage).