Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. Mai 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/389 7. Wahlperiode 15.05.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Förderung von sozialen und gesundheitlichen Fachberatungen bzw. Beratungszentren oder Diensten sowie Projekten durch das Land Mecklenburg- Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert soziale und gesundheitliche Fachberatungen, Beratungszentren oder Dienste sowie Projekte, wie zum Beispiel die allgemeine soziale Beratung, die Kontakt-, Informations- und Beratungsstellen für die Selbsthilfe, die Drogen- und Suchtberatung, die Beratung von Menschen mit Behinderung, aber auch Familienzentren, Pflegestützpunkte und Mehrgenerationenhäuser usw., nach völlig unterschiedlichen Kriterien. 1. Nach welchen Richtlinien fördert das Land welche sozialen und gesundheitlichen Fachberatungen, Beratungszentren oder Dienste sowie Projekte, einschließlich der Familienzentren, Mehrgenerationenhäuser und Pflegestützpunkte? a) Wann wurden diese Richtlinien erlassen? b) Wann wurden diese Richtlinien zuletzt geändert? Die Fragen 1, a) und b) werden zusammenhängend in nachfolgender Tabelle beantwortet. Drucksache 7/389 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Richtlinie (beziehungsweise Verordnung/sonstige Förderung) erlassen am letzte Änderung Richtlinie zur Förderung von Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2013 12.07.2013 entfällt Richtlinie zur Förderung von allgemeiner sozialer Beratung in Mecklenburg-Vorpommern vom 4. November 2009 04.11.2009 16.12.2013 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für die Beratung von Menschen mit Behinderungen vom 27. März 2014 27.03.2014 entfällt Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen 30.07.2008 08.12.2011 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung für die Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern 03.12.2013 entfällt Die Zuweisungen an die Pflegestützpunkte erfolgen nach der Verordnung über Finanzzuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte bei Beteiligung an den Pflegestützpunkten nach dem Landespflegegesetz (Finanzzuweisungsverordnung - FinZuwVO M-V) vom 16. Juli 2012 01.01.2012 entfällt Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie vom 20. März 2017 20.03.2017 entfällt Die Förderung von Schwangerschaftsberatungsstellen erfolgt nach der Verordnung zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG FörderVO). 28.09.2016 entfällt Die Förderung der Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen (EFL-Beratung) erfolgt in Anwendung der Landeshaushaltsordnung , der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie nach den allgemeinen Fördergrundsätzen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. entfällt entfällt Für Projekte zur Förderung von Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt erfolgt die Förderung in Anwendung der Landeshaushaltsordnung , der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung sowie nach den allgemeinen Fördergrundsätzen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. entfällt entfällt Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes für Betroffene häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsverheiratung vom 7. Dezember 2015 07.12.2015 entfällt Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände sowie soziale oder ähnliche Einrichtungen zur Förderung von Opferhilfeberatung vom 15. November 2010 15.11.2010 30.08.2011 Richtlinie zur Förderung der AIDS-Beratung und Betreuung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken vom 5. Dezember 2007 05.12.2007 27.04.2013 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/389 3 Richtlinie (beziehungsweise Verordnung/sonstige Förderung) erlassen am letzte Änderung Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfe vom 12. Mai 1997 12.05.1997 22.11.2001 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke und -gefährdete vom 5. Oktober 2013 05.10.2013 entfällt 2. Welche Kriterien gelten nach den Richtlinien für die jeweilige Personal- und Sachkostenförderung, zum Beispiel bezüglich der Eingruppierung der Fachberatungs- und Verwaltungsfachkräfte, der maximalen absoluten Förderbeträge oder prozentualen Förderanteile des Landes, der grundsätzlich erforderlichen oder Mindestbeteiligung der Kommunen an der Finanzierung in der absoluten Höhe und/oder in der prozentualen Beteiligung an den förderfähigen Gesamtkosten sowie bezüglich der Höhe geforderter Eigenanteile und weiterer Förderkriterien oder Festsetzungen, zum Beispiel der kostenlosen Bereitstellung der Dienstleistung, für die Nutzerinnen und Nutzer? 3. Wie wird durch das Land gefördert, zum Beispiel institutionell oder für welchen Zeitraum und in welcher Höhe als Zuschuss oder Darlehen für Personal-, sächliche und/oder investive Ausgaben/Kosten? Welche Kosten werden in welcher Höhe als förderfähig anerkannt, zum Beispiel „Regiekosten“? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Richtlinie zur Förderung von Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatungsstellen in Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungsfähig sind Personalausgaben nach dem geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, höchstens bis zur Entgeltgruppe E 9 für Beratungsfachkräfte (40 Stunden/Woche) sowie höchstens bis zur Entgeltgruppe E 5 für 0,25 Verwaltungskräfte (10 Stunden/Woche) pro Beratungsfachkraft (40 Stunden/ Woche) zuzüglich der Beiträge zur Berufsgenossenschaft und des jeweils gültigen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften. Außerdem sind Sachausgaben einschließlich Weiterbildung bis zu einem Höchstbetrag von 6.136 Euro pro Beratungsfachkraft (40 Stunden/Woche) und Jahr zuwendungsfähig. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einer Beratungsstelle. Bemessungsgrundlage sind nur diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zur Durchführung der Beratungen benötigt werden (zuwendungsfähige Ausgaben). Die Förderung ist auf ein Kalenderjahr begrenzt. Drucksache 7/389 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Zuwendungen setzen grundsätzlich einen angemessenen Eigenbeitrag der Träger, der mindestens 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen soll, und die Förderung von mindestens 45 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben durch die Landkreise oder die kreisfreien Städte voraus. Der Eigenbetrag kann durch einen erhöhten kommunalen Beitrag oder sonstige Drittmittel ersetzt werden. Richtlinie zur Förderung von allgemeiner sozialer Beratung in Mecklenburg- Vorpommern Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für eine Beratungsfachkraft (berechnet auf der Grundlage von 40 Stunden/Woche) nach der Vergütungsordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) sowie den ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträgen oder Regelungen oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen höchstens bis zur Höhe der Vergütungsgruppe E 10 zuzüglich des Beitrages zur Berufsgenossenschaft und des jeweils gültigen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus sind Sachausgaben einschließlich Fortbildung bis zu einem Höchstbetrag von 9.000 Euro pro Beratungsfachkraft (40 Stunden/Woche) und Jahr zuwendungsfähig. In den Sachausgaben enthalten sind Miet- und Betriebskosten sowie Sachkosten für den erforderlichen Verwaltungsaufwand, wie Telefon, Porto, Büromaterialien, Ausgaben für Fort- und Weiterbildung , Supervision, Fachliteratur, Instandhaltung und Wartung der Räume, Ersatzbeschaffungen , anteilige Ausgaben für technische Geräte und Versicherungen, die dem Zuwendungszweck dienen. Die Höhe der Zuwendung für Personal- und Sachausgaben insgesamt beträgt jährlich für eine Beratungsfachkraft (40 Stunden/Woche) höchstens 24.000 Euro. Der Zuwendungsempfänger hat sich an der Finanzierung der Maßnahme durch einen angemessenen Eigenbeitrag von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben zu beteiligen. Darüber hinaus hat er eine kommunale Beteiligung zu beantragen. Die Zuwendungen des Landes setzen eine kommunale Beteiligung von mindestens 20 Prozent voraus. Die kommunale Beteiligung kann durch einen erhöhten Eigenbeitrag des Zuwendungsempfängers und/oder durch Drittmittel ersetzt werden. Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung für ein Kalenderjahr in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an Verbände und Vereine der Freien Wohlfahrtspflege für die Beratung von Menschen mit Behinderungen Zuwendungsfähig sind Personalkosten für die Beratungsfachkraft (berechnet auf der Grundlage von 40 Stunden/Woche) nach dem geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, höchstens bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 10 zuzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung nach den bestehenden Vorschriften. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/389 5 Sachausgaben einschließlich Ausgaben für Fort- und Weiterbildung des hauptamtlichen Personals sowie der ehrenamtlich Tätigen werden gefördert, soweit sie dem Förderzweck dienen. In den Sachausgaben sind unter anderem enthalten: Miet- und Betriebsausgaben sowie Sachausgaben für den erforderlichen Verwaltungsaufwand wie Telefon, Porto, Büromaterialien, Ausgaben der Fort- und Weiterbildung, Supervision, Fachliteratur, Instandhaltung und Wartung der Räume, Ersatzbeschaffungen, anteilige Ausgaben für technische Geräte und Versicherungen, soweit sie dem Zuwendungszweck dienen. Reiseausgaben können nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes anerkannt werden. Der Zuwendungsempfänger oder der Letztempfänger hat vorrangig Eigen- und Drittmittel einzusetzen. Er hat mindestens Eigenmittel in Höhe von 20 Prozent aller zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen. Drittmittel, wie etwa kommunale Mittel können im begründeten Ausnahmefall als Eigenmittel angerechnet werden. Kommunale Mittel können jedoch nur bis zu 10 Prozent der Gesamtausgaben als Eigenmittel berücksichtigt werden. Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Betreuungsvereinen Die Förderung setzt sich aus einem Basisbetrag in Höhe von 4.000 Euro und aus einem variablen Betrag zusammen. Zuwendungsfähig sind projektbezogene Personalausgaben und projektbezogene Sachausgaben. Personalausgaben für eine Fachkraft, die Querschnittsaufgaben wahrnimmt, werden nach dem geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, höchstens bis zur Entgeltgruppe E 10 zuzüglich des Beitrages zur Berufsgenossenschaft und des jeweils gültigen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet. Der Basisbetrag soll im jeweiligen Haushaltsjahr die Höhe der Förderung der jeweiligen Landkreise und kreisfreien Städte des Haushaltsjahres nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger trägt einen Anteil von mindestens 20 Prozent aller zuwendungsfähigen Ausgaben selbst (Eigenanteil ). Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung für die Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungsfähig sind Personalausgaben nach dem geltenden Tarifvertrag (TV-L) für den öffentlichen Dienst der Länder oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen höchstens bis zur Entgeltgruppe E 9 zuzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung und des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften. Abweichend davon können im Einzelfall, sofern die Tätigkeit für die Durchführung des Projektes erforderlich ist, Personalausgaben für leitende Koordinatoren bis zur Entgeltgruppe E 11 TV-L oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen zuzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung und des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften anerkannt werden. Es können Personalausgaben für Verwaltungsfachkräfte, sofern sie für die Durchführung des Projektes erforderlich sind, bis zu 50 Prozent einer Vollbeschäftigten Verwaltungskraft höchstens bis zur Entgeltgruppe E 5 TV-L oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen zuzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung und des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften als zuwendungsfähig anerkannt werden. Drucksache 7/389 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Sachausgaben können bis zur Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden. Bei kreisübergreifenden Projekten, zu deren Zielerreichung ein hoher Fahrkostenaufwand erforderlich ist, können in Ausnahmefällen Sachausgaben bis zur Höhe von 25 Prozent der Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden. In den Sachausgaben sind enthalten: Miet- und Betriebsausgaben sowie Sachausgaben für den erforderlichen Verwaltungsaufwand wie Telefon, Porto, Büromaterialien, Ausgaben der Fortund Weiterbildung, Supervision, Fachliteratur, Instandhaltung und Wartung der Räume, Ersatzbeschaffungen, anteilige Ausgaben für technische Geräte und Versicherungen, soweit sie dem Zuwendungszweck dienen. Reiseausgaben können nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes anerkannt werden. Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung nach Abstimmung mit anderen Zuwendungsgebern in Höhe von bis zu 80 Prozent der Ausgaben ausgereicht. Die Landesförderung setzt grundsätzlich einen angemessenen Eigenanteil des Zuwendungsempfängers und eine Beteiligung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, auf dessen oder deren Gebiet das Projekt durchgeführt wird, von zusammen mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben voraus. Drittmittel können auf den Eigenanteil der Kommunen angerechnet werden, wenn die Finanzierung anderweitig nicht gesichert werden kann. Verordnung über Finanzzuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte bei Beteiligung an den Pflegestützpunkten nach dem Landespflegegesetz Für die jährlich mögliche Zuweisung an die Landkreise und die kreisfreien Städte für ihr entsandtes kommunales Personal in den Pflegestützpunkt beziehungsweise die Pflegestützpunkte gelten folgende Kriterien: Betreiben des Pflegestützpunkts auf Grundlage eines Rahmenvertrages nach § 7c Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (§ 92c Absatz 8 des Elften Buches Sozialgesetzbuch alte Fassung bis 31.12.2016), Beteiligung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt an der Trägerschaft des Pflegestützpunktes, Entsendung von eigenem Personal in den Pflegestützpunkt, Entlohnung in mindestens Entgeltgruppe E 9 nach dem geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), Nachweis über eine abgeschlossene Verwaltungsfachhochschulausbildung mit Bachelorgrad oder eine gleichwertige berufliche Ausbildung. Die Landeszuweisung erfolgt in Höhe von maximal 70 Prozent der tatsächlichen Personalauszahlungen unter Einhaltung des Höchstzuweisungsbetrages nach § 1 Absatz 1 Satz 3 und 4 der Finanzzuweisungsverordnung des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt. Insofern beträgt die Mindestbeteiligung des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt mindestens 30 Prozent an den tatsächlichen Personalauszahlungen für seine entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das Land gewährt den Landkreisen und den kreisfreien Städte jährliche Zuweisungen für die Personalauszahlungen, die ihnen ausschließlich durch das in den Pflegestützpunkt oder die Pflegestützpunkte entsandte und dort tätige Personal entstanden sind. Verwaltungs- und Allgemeinkosten werden nicht berücksichtigt. Das Land hat im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 1. Dezember 2013 eine Zuweisung an Landkreise und kreisfreie Städte für Sach- und Investitionsausgaben zum Aufbau von neuen Pflegestützpunkten gewährt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/389 7 Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben für Projekte zur Förderung und Erziehung in der Familie soweit sie zur Umsetzung der dem Zuwendungszweck dienenden Maßnahmen notwendig und angemessen sind. Personalausgaben sind zuwendungsfähig für die bei Zuwendungsempfängern tätigen hauptamtlichen Fach- und Verwaltungskräfte bis zur Höhe des geltenden Tarifvertrages (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen zuzüglich des Beitrages zur Berufsgenossenschaft und des jeweils gültigen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften. Für nebenamtlich tätige Fach- und Verwaltungskräfte sind Personalausgaben zuwendungsfähig bis zur Höhe der Ausgaben für vergleichbare hauptamtliche Beschäftigte. Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere Ausgaben für die Anmietung von Büroräumen einschließlich Betriebskosten, Instandhaltung und Wartung der Räume, Ersatzbeschaffungen , Ausgaben für technische Geräte und Pflichtversicherungen, Fachliteratur, Sachausgaben für den erforderlichen Verwaltungsaufwand (Telefon, Porto, Büromaterialien) sowie sonstige Dienstleistungen und Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für Fort- und Weiterbildung und Reisekosten. Bei der Abrechnung der Reisekosten sind Ausgaben bis zur Höhe der nach dem Landesreisekostengesetz anzuerkennenden Beträge zuwendungsfähig. Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben gewährt. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt werden. Zuwendungen setzen Eigenanteile des Erstempfängers und/oder des Letztempfängers von mindestens 10 Prozent, bezogen auf die Summe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aller beantragten Projekte, voraus. Träger von Einrichtungen wie unter anderem auch Familienzentren können nach der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie gefördert werden. Träger von Mehrgenerationenhäusern können, sofern diese durch den Bund (Aktionsprogramm/Verwaltungsvereinbarung) grundständig (institutionell) gefördert werden, eine Förderung für Projekte nach dieser Richtlinie erhalten. Verordnung zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz Förderfähige Personalkosten sind das Arbeitnehmerbrutto, vergleichbar nach der Vergütungsverordnung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Tarifgebiet Ost sowie den ihn ergänzenden und ändernden Tarifverträgen oder tariflichen Regelungen, der jeweils gültige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften, der Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen Altersvorsorge und die Beiträge zur Berufsgenossenschaft . Die maximalen Personalkosten sind für eine Beratungsfachkraft eine E 10 und Verwaltungskräfte eine E 5. Drucksache 7/389 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Die notwendigen Sachkosten betragen 10.000 Euro. Sie werden als Pauschale in Höhe von 90 Prozent der 10.000 Euro pro 1,0 Vollzeitäquivalent geförderter Beratungsfachkraft geleistet. Bei Vorlage eines Einzelnachweises ist eine Förderung in Höhe von 90 Prozent eines Sachkostenaufwandes in Höhe von bis zu 12.000 Euro pro 1,0 Vollzeitäquivalent geförderter Beratungsfachkraft möglich. Die öffentliche Förderung wird auf Antrag als Anteilfinanzierung gewährt. Sie beträgt mindestens 90 Prozent der notwendigen Personalkosten und mindestens 90 Prozent der notwendigen Sachkosten. In begründeten Ausnahmefällen kann die öffentliche Förderung mehr als 90 Prozent betragen. Je Beratungsstelle werden 0,5 Vollzeitäquivalente Verwaltungskräfte gefördert. Bei weniger als 1,0 Vollzeitäquivalente Beratungsfachkraft je Beratungsstelle verringert sich der förderfähige Anteil der Personalkosten der Verwaltungskraft im Verhältnis zum Arbeitszeitanteil der geförderten Beratungsfachkräfte entsprechend. Förderung der Ehe-, Familien- und Lebensberatungsstellen Die Höhen der Zuwendungen für Personal- und Sachausgaben sind nicht gesondert festgelegt. Sie erfolgen in Anwendung der Landeshaushaltsordnung (LHO) § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie nach den allgemeinen Fördergrundsätzen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel . Eine Mitfinanzierung der Landkreise und kreisfreien Städte wird vorausgesetzt. Drittmittel können auf den Eigenanteil in Höhe von einem Drittel der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben angerechnet werden. Die Beratung wird in integrierten Familien- oder Schwangerschaftsberatungsstellen angeboten. Das Land fördert im Rahmen der Festbetragsfinanzierung die Ehe-, Familien- und Lebensberatung außerhalb des Anwendungsbereiches des SGB VIII. Projekte zur Förderung von Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt Die Höhen der Zuwendungen für Personal- und Sachausgaben sind nicht gesondert festgelegt. Sie erfolgen in Anwendung der Landeshaushaltsordnung § 44 LHO und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie nach den allgemeinen Fördergrundsätzen im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens unter Maßgabe der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel . Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes für Betroffene häuslicher und sexualisierter Gewalt sowie für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsverheiratung Für die Förderung der Einrichtungen im Beratungs- und Hilfenetz für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt muss zwischen den sogenannten kommunal gegenfinanzierten Einrichtungen (akzessorisch geförderte Einrichtungen) und den allein durch die Landesregierung unterstützten Einrichtungen unterschieden werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/389 9 Die Förderung der kommunal gegenfinanzierten Einrichtungen (Frauenhäuser, Beratungsstellen für Betroffene von sexualisierter Gewalt, Beratungsstellen für Betroffene von häuslicher Gewalt und Täterberatungsstellen) setzt voraus, dass sich die Kommune oder der Landkreis, in dessen Gebietshoheit sich die Beratungs- und Hilfeeinrichtung befindet, die Einrichtung im Förderjahr finanziell unterstützen wird, die Höhe ist nicht festgelegt. Notwendige Personalkosten können mit bis zu 25.335 Euro pro Vollzeitstelle bezuschusst werden. Die Anzahl der möglich zu fördernden Vollzeitstellen ist für die einzelnen Beratungssysteme begrenzt. Danach können die Einrichtungen im Hinblick auf die Vollzeitstellen wie folgt gefördert werden: a) je Frauenhaus - bis zu 19 Belegungsplätze zwei Fachkräfte - ab 20 Belegungsplätzen drei Fachkräfte - ab 25 Belegungsplätzen vier Fachkräfte, b) je Beratungsstelle für Betroffene von sexualisierter Gewalt bis zu drei Fachkräfte, c) je Beratungsstelle für Betroffene von häuslicher Gewalt bis zu zwei Fachkräfte, d) je Täterberatungsstelle für bis zu zwei Fachkräfte. Bezüglich der maximal geförderten Sachkosten wird auf die Drucksache 7/151 verwiesen. An die Förderung der weiteren Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt (Interventionsstellen mit angegliederter Kinder- und Jugendberatung, Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsverheiratung , Koordinierungsstelle CORA) werden insoweit Kriterien geknüpft, als zum einen der Zuschuss für Personalausgaben der Interventionsstellen gegen häusliche Gewalt und Stalking und der Koordinierungsstelle CORA der Höhe nach dem Zuschuss des Jahres 2011 entspricht. Der Zuschuss für Sachausgaben ist auf 14.250 Euro begrenzt. Der Fachberatungsstelle für Betroffene von Menschenhandel und Zwangsverheiratung kann für notwendige Personal- und Sachausgaben sowie das Vorhalten einer Schutzwohnung ein Zuschuss von insgesamt bis zu 61.200 Euro pro Jahr gewährt werden. Für die an den Interventionsstellen angegliederten Kinder- und Jugendberatungsstellen kann eine Zuwendung in Höhe von insgesamt bis zu 50.000 Euro für notwendige Personal- und Sachausgaben für das Jahr gewährt werden. Die Einrichtungen des Beratungs- und Hilfenetzes für Betroffene von häuslicher und sexualisierter Gewalt erhalten die jährliche Zuwendung im Rahmen der Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung. Bezüglich der Höhe der Zuwendungen für die einzelnen Einrichtungen wird auf Drucksache 7/151 verwiesen. Bei den Allgemeinen Opferberatungsstellen wird die Zuwendung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Drucksache 7/389 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen an Vereine und Verbände sowie soziale oder ähnliche Einrichtungen zur Förderung der Opferberatung Zuwendungsfähig sind Personalkosten im Wege einer Anteilfinanzierung bis zu einer Höhe von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dieser wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Zuwendungsempfänger hat grundsätzlich einen Anteil von 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben selbst zu tragen oder durch Drittmittel zu finanzieren. Für die Personalausgaben gilt, dass Ausgaben für eine hauptamtlich beschäftigte Fachkraft bis zu einer Höhe des geltenden Tarifvertrages (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen, jedoch höchstens bis zur Entgeltgruppe 10, bezuschusst werden können. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden auch Sachausgaben anerkannt. Richtlinie zur Förderung der AIDS-Beratung und Betreuung von HIV-Infizierten und AIDS-Kranken Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die hauptamtlichen Fachkräfte nach dem geltenden Tarifvertrag (TV-L) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen höchstens bis zur Entgeltgruppe E 9 zuzüglich des Beitrages zur Berufsgenossenschaft und des jeweils gültigen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften. Darüber hinaus können unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Fachkräfte Personalausgaben für eine hauptamtliche Verwaltungskraft für bis zu zehn Stunden pro Woche, höchstens bis zur Entgeltgruppe E 5 der oben genannten Tarifregelung anerkannt werden. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für nebenamtliche Fach- und Verwaltungsfachkräfte bis zur Höhe der Ausgaben für vergleichbare hauptamtliche Beschäftigte. Als zuwendungsfähige Sachausgaben können unter anderem anerkannt werden Büromiete und Raumausgaben, Leasing, Ausstattung und Ersatzbeschaffung, Büroausgaben, Reisekosten, Fortbildung und Supervision und sonstige Ausgaben wie für die Öffentlichkeitsarbeit, Verhütungs- und Moderatorenkoffer, pädagogisches Material, Kondome, Standgebühren, Sachpreise, Auf- und Abbaukosten, Geburtstags- und Weihnachtskarten, Blumensträuße und Präsente für Krankenhausbesuche sowie runde Geburtstage im Rahmen der Betreuung von AIDS-Kranken, jeweils bis zu höchstens 15 Euro. Eine Zuwendung kann für Beratungsstellen gewährt werden, in denen mindestens zwei geeignete vollzeitbeschäftigte Fachkräfte oder mindestens drei teilzeitbeschäftigte Fachkräfte mit insgesamt 1,5 Vollzeitstellen beschäftigt sind. Die Zuwendung erfolgt als jährliche Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung kann in der Regel bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen, im begründeten Fall bis zu 50 Prozent. Voraussetzung für eine Zuwendung ist eine Beteiligung der Träger und Kommunen in Höhe von insgesamt 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/389 11 Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Kontakt- und Informationsstellen für Selbsthilfe Die Förderung erfolgt als jährliche Projektförderung in Form der Anteilfinanzierung und somit als nicht rückzahlbarer Zuschuss für Personal- und Sachausgaben. Die Landesförderung beträgt bis zu 40 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 22.500 Euro pro Jahr und Antragsteller. Die Eigenleistung des Trägers, die mindestens 10 Prozent betragen soll und eine Förderung durch die kommunalen Gebietskörperschaften werden vorausgesetzt. Gefördert wird eine Fachkraft mit Beschäftigungsumfang von mindestens 50 Prozent vom Hundert eines Vollbeschäftigungsverhältnisses. Als zuwendungsfähige Ausgaben werden auch Sachausgaben anerkannt. Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an die Träger von Beratungs- und Behandlungsstellen für Sucht- und Drogenkranke und -gefährdete Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für die in den Beratungs- und Behandlungsstellen tätigen hauptamtlichen Fach- und Verwaltungskräfte nach dem geltenden Tarifvertrag (TV-L), maximale Vergütung nach dem TV-L für Ärzte, oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen zuzüglich des Beitrages zur Berufsgenossenschaft und des jeweils gültigen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften. Für drei Vollzeitbeschäftigte Fachkräfte sind Personalausgaben für eine halbe Verwaltungskraft, höchstens bis zur Entgeltgruppe E 7 der oben genannten Tarifregelung, zuwendungsfähig sowie Personalausgaben für nebenamtliche Fach- und Verwaltungskräfte bis zur Höhe der Ausgaben für vergleichbare hauptamtliche Mitarbeiter. Sachausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie zur Umsetzung der dem Zuwendungszweck dienenden Maßnahmen notwendig sind. Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für die Anmietung von Räumen einschließlich Betriebskosten, Reinigung, Instandhaltung und Wartung, Leasing, Ersatzbeschaffungen, Ausgaben für technische Geräte und Versicherungen, Ausgaben für den erforderlichen Verwaltungsaufwand, Büromaterialien, Beiträge für Wirtschaftsprüfungen, maßnahmenbezogene Mitgliedsbeiträge, Fachliteratur, Ausgaben für die Fort- und Weiterbildung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit, Reisekosten nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Nicht zuwendungsfähig sind pauschalierte Verwaltungsgemeinkosten oder Zentralverwaltungskosten. Die Zuwendungen werden im Rahmen einer jährlichen Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 40 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, höchstens jedoch in der Höhe der kommunalen Kofinanzierung gewährt. Zuwendungsfähig sind betriebsnotwendige Personal- und Sachausgaben. Drucksache 7/389 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 12 4. Aus welchem Einzelplan, Kapitel und Haushaltstitel erfolgte bzw. erfolgt die Förderung? a) Wie hoch waren die jährlichen Haushaltsansätze der Jahre 2010 bis 2017 sowie das jährliche Haushalts-Ist (Ausgaben/Mittelabfluss) in den Jahren 2010 bis 2016? b) In welcher Höhe und welchem Jahr wurden die nicht verbrauchten Mittel im Wege von Deckungsringen in welchem anderen Haushaltstitel verausgabt? Die Fragen 4, a) und b) werden zusammenhängend in nachfolgenden Tabellen beantwortet. Allgemeine soziale Beratung Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 1005 684.65 900.000,00 737.730,00 2011 1005 684.51 900.000,00 708.181,00 2012 1005 684.51 750.000,00 724.950,01 2013 1005 684.51 750.000,00 742.417,05 2014 1005 684.51 750.000,00 738.365,33 2015 1005 684.51 750.000,00 742.254,06 2016 1005 684.51 750.000,00 663.783,27 Deckung von 684.53 nach 684.51 7.300,00 und von 684.51 nach 684.52 49.000,00, von 684.51 nach 684.53 1.100,00 2017 1005 684.51 750.000,00 Schuldner-/Verbraucherinsolvenzberatung Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 1005 633.06 1.805.400,00 1.788.238,33 2011 1005 633.06 1.805.400,00 1.791.681,91 2012 1005 633.06 1.805.400,00 1.796.114,47 2013 1005 633.06 1.805.400,00 1.803.543,67 2014 1005 633.06 1.805.400,00 1.774.810,12 2015 1005 633.06 1.805.400,00 1.805.382,19 2016 1005 633.06 1.905.400,00 1.904.252,10 2017 1005 633.06 1.905.400,00 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/389 13 Betreuungsvereine Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 1005 684.05 150.000,00 134.897,00 2011 1005 684.05 150.000,00 131.363,00 2012 1005 684.05 150.000,00 121.013,20 2013 1005 684.05 150.000,00 134.463,00 2014 1005 684.05 138.000,00 137.997,31 2015 1005 684.05 138.000,00 135.077,18 2016 1005 684.05 150.000,00 157.206,92 Deckung aus 684.33 2017 1005 684.05 150.000,00 Beratung von Menschen mit Behinderungen Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 1005 684.63 320.000,00 286.721,00 Haushaltsansatz auf 346.900,00 erhöht 2011 1005 684.63 320.000,00 346.849,27 2012 1005 684.34 450.000,00 441.681,88 2013 1005 684.34 495.000,00 490.253,47 2014 1005 684.34 495.000,00 502.997,83 Haushaltsansatz auf 502.997,83 erhöht 2015 1005 684.34 495.000,00 498.847,83 Haushaltsansatz auf 498.847,83 erhöht 2016 1005 684.34 495.000,00 500.036,07 Deckung aus 684.32, 684.33 2017 1005 684.34 495.000,00 Drucksache 7/389 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 14 Integration und Partizipation von Migrantinnen und Migranten Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 1005 684.01 425.700,00 420.407,56 2011 1005 684.01 425.700,00 450.981,06 Haushaltsansatz auf 450.981,06 erhöht 2012 1005 684.01 425.700,00 416.973,48 2013 1005 684.01 425.700,00 419.526,49 2014 1005 684.01 545.700,00 544.771,92 2015 1005 684.01 545.700,00 623.970,36 Haushaltsansatz auf 625.700,00 erhöht 2016 1005 684.01 759.900,00 651.386,35 Migrationsberatung 500.000,00 psychosoziale Beratung 80.000,00 Verstärkungsmittel für das Integrationsbüro 179.900,00 2017 1005 684.01 759.900,00 Beratung von Migrantinnen und Migranten Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 1005 684.70 52.000,00 52.000,00 2011 1005 684.70 52.000,00 52.000,00 2012 1005 684.02 52.000,00 52.000,00 2013 1005 684.02 52.000,00 52.000,00 2014 1005 684.02 52.000,00 52.000,00 2015 1005 684.02 52.000,00 52.000,00 2016 1005 684.02 52.000,00 52.000,00 2017 1005 684.02 52.000,00 52.000,00 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/389 15 Pflegestützpunkte Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 1005 684.03 750.000,00 0,00 2011 1005 684.03 750.000,00 56.781,71 2012 1005 684.03 500.000,00 127.776,70 2013 1005 684.03 750.000,00 630.830,14 2014 1005 633.01 750.000,00 556.237,02 2015 1005 633.01 750.000,00 562.810,55 2016 1005 633.01 750.000,00 556.883,57 2017 1005 633.01 750.000,00 Zuschüsse an Vereine und Verbände sowie an soziale und ähnliche Einrichtungen zur Förderung der Familienarbeit Im Einzelplan 10, Kapitel 1019, Titel 684.15 können Zuschüsse an Vereine und Verbände sowie an soziale oder ähnliche Einrichtungen zur Förderung der Familienarbeit ausgereicht werden. In dem Haushaltstitel gab es bis zum Jahr 2015 eine Zweckbestimmung für die Bereiche Familienzentren, Familienprojekte zur Förderung der Erziehungskompetenz und Familienarbeit sowie für Projekte zur Förderung von Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt. Ab 2016 beinhaltet die Zweckbestimmung die Bereiche überregionale Familienprojekte im besonderen Landesinteresse und Projekte zur Förderung von Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt. Die Projekte der Erziehung in der Familie in den Landkreisen und den kreisfreien Städten werden ab 2016 aus dem Einzelplan 10, Kapitel 1019, Titel 633.02 gefördert. Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts- IST (Auszahlung ) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen Auszahlungen Projekte Selbstbestimmung und Akzeptanz sexueller Vielfalt Auszahlungen Familienzentren / Projekte Familienarbeit sonstige Bemerkungen 2010 1019 684.15 770.700,00 664.694,06 davon 75.606,46 589.087,60 2011 1019 684.15 770.700,00 803.459,75 davon 82.396,00 721.063,75 Haushaltsansatz auf 822.700,00 erhöht 2012 1019 684.15 770.700,00 765.288,08 davon 84.873,00 680.415,08 2013 1019 684.15 770.700,00 778.104,52 davon 86.653,00 691.451,52 Haushaltsansatz auf 783.290,83 erhöht 2014 1019 684.15 770.700,00 774.747,97 davon 126.138,12 684.609,85 Haushaltsansatz auf 775.857,04 erhöht 2015 1019 684.15 770.700,00 706.063,46 davon 83.480,68 622.582,78 2016 1019 684.15 270.700,00 238.315,28 davon 74.555,29 163.759,99 2017 1019 684.15 270.700,00 Drucksache 7/389 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 16 Zuschüsse an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung der Familienarbeit Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2016 1025 633.02 500.000,00 485.955,43 2017 1025 633.02 500.000,00 Sozialraumorientierte Angebote der Kinder- und Jugendhilfe Im Einzelplan 10, Kapitel 1025, Titel 684.34 können sozialraumorientierte Angebote der Kinder- und Jugendhilfe auf der Grundlage von acht verschiedenen Richtlinien gefördert werden. Ein Teil davon betrifft die Förderung der Ehe-, Familien- und Lebensberatung. Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen davon Auszahlungen Ehe-, Familien und Lebensberatungsstellen 2010 1025 684.34 565.000,00 529.820,76 99.498,37 2011 1025 684.34 565.000,00 524.521,98 100.848,37 2012 1025 684.34 565.000,00 500.931,66 95.366,57 2013 1025 684.34 565.000,00 469.047,08 95.987,79 2014 1025 684.34 515.000,00 469.673,90 100.919,00 2015 1025 684.34 515.000,00 435.438,31 100.919,00 2016 1025 684.34 575.000,00 435.446,06 100.919,00 2017 1025 684.34 575.000,00 Schwangerschaftsberatungsstellen Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 1019 684.02 2.976.000,00 2.685.661,19 2011 1019 684.02 3.000.000,00 2.787.253,92 2012 1019 684.02 2.846.500,00 2.743.713,69 2013 1019 684.02 2.821.500,00 2.816.230,82 2014 1019 684.02 2.843.500,00 2.798.121,38 2015 1019 684.02 2.831.600,00 2.786.687,89 Deckungsmittel 28.000,00 2016 1019 684.02 2.865.300,00 2.881.691,33 Deckungsmittel 177.585,00 2017 1019 684.02 2.860.200,00 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/389 17 Opferberatungsstellen Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 0901 684.02 342.200,00 143.000,00 EPL 09 2011 0901 684.02 342.200,00 143.000,00 EPL 09 2012 1001 684.02 242.200,00 176.271,90 ab 2012 EPL 10 2013 1001 684.02 242.200,00 204.277,56 2014 1001 684.02 232.200,00 216.703,46 2015 1001 684.02 232.200,00 224.697,17 2016 1001 684.02 232.200,00 210.595,98 2017 1001 684.02 232.200,00 Fachberatungsstelle (ZORA) Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 0301 684.06 56.000,00 58.580,00 2.580,00 Deckung aus 0301/684.05 2011 0301 684.06 56.000,00 60.065,50 4.065.55 Deckung aus 0301/684.04 2012 1001 684.06 60.000,00 60.065,50 2013 1001 684.06 60.000,00 0,00 jetzt im Titel 684.04 Beratungs- und Hilfenetz Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 0301 684.04 1.880.000,00 1.875.500,50 2011 0301 684.04 1.912.800,00 1.895.826,91 2012 1001 684.04 2.000.000,00 1.897.534,09 2013 1001 684.04 2.100.000,00 2.108.478,56 2014 1001 684.04 2.161.200,00 2.155.630,39 2015 1001 684.04 2.161.200,00 2.153.474,26 2016 1001 684.04 2.161.400,00 2.151.772,93 2017 1001 684.04 2.161.400,00 Drucksache 7/389 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 18 Kontakt- und Informationsstellen Selbsthilfe Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 1002 686.61 102.300,00 101.200,00 EPL 10 2011 1002 686.61 102.300,00 101.800,00 2012 1002 686.61 112.500,00 109.756,10 2013 1002 686.61 112.500,00 108.476,00 2014 1002 686.61 112.500,00 112.499,66 2015 1002 686.61 112.500,00 112.500,00 2016 1002 686.01 112.500,00 110.000,00 2017 0605 686.01 112.500,00 ab 2017 EPL 06 Sucht- und Drogenberatung Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 1002 633.05 1.710.000,00 1.711.895,00 EPL 10 2011 1002 633.05 1.710.000,00 1.714.779,17 2012 1002 633.05 1.710.000,00 1.676.479,17 2013 1002 633.05 1.710.000,00 1.677.741,92 2014 1002 633.05 1.710.000,00 1.730.477,41 2015 1002 633.05 1.710.000,00 1.728.382,30 Deckung aus 1002/684.61, 684.07 2016 1002 633.05 1.710.000,00 1.712.442,50 Deckung aus 1002/684.09, 684.07 2017 0605 633.05 1.710.000,00 ab 2017 EPL 06 Beratung zur sexuellen Aufklärung und Prävention Jahr Kapitel Titel Haushalts- Ansatz (in Euro) Haushalts-IST (Auszahlung) (in Euro) Deckungsmittel/Erhöhung/ sonstige Bemerkungen 2010 1002 633.07 80.400,00 80.400,00 EPL 10 2010 1002 684.08 310.000,00 310.000,00 2011 1002 633.07 80.400,00 80.400,00 2011 1002 684.08 310.000,00 310.000,00 2012 1002 633.07 70.400,00 70.400,00 2012 1002 684.08 310.000,00 308.800,00 2013 1002 633.07 60.400,00 44.148,00 2013 1002 684.08 310.000,00 312.360,00 2014 1002 633.07 60.400,00 6.350,00 2014 1002 684.08 310.000,00 355.129,00 2015 1002 633.07 60.400,00 0,00 2015 1002 684.08 310.000,00 364.704,00 Deckung aus 1002/633.07 2016 1002 633.07 20.400,00 0,00 2016 1002 684.08 350.000,00 356.630,00 Deckung aus 1002/633.07 2017 0605 633.07 20.400,00 ab 2017 EPL 06 2017 0605 684.08 350.000,00 * EPL = Einzelplan Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/389 19 5. Inwieweit, nach welchen Kriterien und in welcher Art und Weise erfolgt für die in Frage 1 erfragten Fachberatungen, Beratungszentren oder Dienste sowie Projekte auch eine dauerhafte oder zeitlich begrenzte Förderung durch die Bundesregierung? Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung für die Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern: Gemäß § 45 des Aufenthaltsgesetzes sollen der Bund und die Länder sozialpädagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote vorhalten. Die Migrationsberatung des Bundes richtet sich an erwachsene Zuwanderer über 27 Jahre und wird auf Grundlage der Förderrichtlinie zur Durchführung einer Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer gefördert. Für weitere förderrechtliche Informationen wird auf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verwiesen http://www.bamf.de/DE/Startseite/startseite-node.html . Die Beratung von Migrantinnen und Migranten im Alter von zwölf bis 27 durch die Jugendmigrationsdienste fördert ausschließlich der Bund nach Maßgabe der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes. Für weitere förderrechtliche Informationen wird auf das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend verwiesen. Bundesprogramm Mehrgenerationenhaus: Mehrgenerationenhäuser im Aktionsprogramm II (2017 bis 2020) erhalten eine Bundesförderung in Höhe von jährlich 30.000 Euro. Es wird keine Differenzierung zwischen Personalund Sachkosten vorgenommen. Projekte in Mehrgenerationenhäusern können zudem nach Punkt 3.2 der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie gefördert werden. 6. Inwieweit, nach welchen Kriterien und in welcher Art und Weise erfolgt für die in Frage 1 erfragten Fachberatungen bzw. Beratungszentren oder Dienste sowie Projekte auch eine Investitionsförderung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern oder gegebenenfalls die Bundesregierung und zu welchen Bedingungen? Die in Antwort zu Frage 1 genannten Richtlinien und Verordnungen für Fachberatungen, Beratungszentren, Dienste sowie Projekte erhalten keine Investitionsförderung durch das Land Mecklenburg-Vorpommern. Aktuelle Investitionsförderungen in diesem Bereich durch die Bundesregierung sind der Landesregierung nicht bekannt.