Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/390 7. Wahlperiode 05.04.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karin Larisch und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Finanzierung flüchtlingsbedingter Mehrbelastungen und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung, der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern sowie der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern haben am 2. August 2016 eine Vereinbarung über die Finanzierung flüchtlingsbedingter Mehrbelastungen für die Jahre 2016 bis 2018 geschlossen. Danach erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte in 2016 einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 2,7 Mio. Euro zu den bisherigen Zuwendungen aus Bundesmitteln sowie jeweils 7,5 Mio. Euro in den Jahren 2017 und 2018 (Nummer 3a). Zudem erhalten die Städte und die Gemeinden in den Jahren 2016 bis 2018 100 Euro pro Jahr für jeden anerkannten Schutzberechtigten (Nummer 3b). Zusätzlich werde beim Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung ein Integrationsfonds eingerichtet, der in den Jahren 2016 bis 2018 mit jeweils 1,0 Mio. Euro ausgestattet wird (Nummer 3c). Nach erfolgter Abstimmung mit den kommunalen Landesverbänden und der Einholung eines notwendigen Umlaufbeschlusses des FAG-Beirates zur Finanzierung der Mittel nach Nummer 3a und 3b in den Jahren 2016 und 2017 hat das Ministerium für Inneres und Europa mit Datum vom 19. Dezember 2016 einen Erlass zur Umsetzung der am 2. August 2016 getroffenen Vereinbarung herausgegeben. Drucksache 7/390 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Am 02.08.2016 wurde die Vereinbarung zwischen der Landesregierung und dem Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern sowie dem Städte- und Gemeindetag M-V über die Finanzierung flüchtlingsbedingter Mehrbelastungen für die Jahre 2016 bis 2018 unterzeichnet. „Die gefundene Einigung ist ein Kompromiss, der den Landkreisen und den kreisfreien Städten mit 17,7 Mio. für die Jahre 2016 bis 2018 (zusätzliche 2,7 Mio. in 2016 und jeweils 7,5 Mio. in 2017 und 2018) Sicherheit schaffen soll, den erhöhten Verwaltungs- und Betreuungsaufwand für die Flüchtlinge nach deren Anerkennung zumindest teilweise abzudecken. Außerdem werden erstmals die Leistungen der gemeindlichen Ebene anerkannt und pro anerkanntem Flüchtling und dessen nachgezogenen Familienmitgliedern 100 € jährlich der Belegenheitsgemeinde gewährt, um integrative Maßnahmen und Veranstaltungen zu ermöglichen. Zusätzlich wird in den Jahren 2016 bis 2018 ein Fonds mit jeweils 1 Mio. € beim Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung eingerichtet, aus dem integrative Vorhaben und Maßnahmen gefördert werden können.“ (Quelle:http://www.stgt-mv.de/Publikationen/Aktuelles/?id=121566& processor=processor. sa.pressemitteilung). 1. Auf welcher Grundlage und nach welchem Verteiler werden die bereitgestellten 7,5 Mio. Euro an die Kommunen ausgereicht? Auf Grundlage der Vereinbarung vom 2. August 2016 und des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Europa vom 19. Dezember 2016 werden die Mittel gemäß Nummer 3a in Höhe von jeweils 7,5 Mio. Euro in den Jahren 2017 und 2018 nach der Anzahl der anerkannten Schutzberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes sowie für den Personenkreis mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der jeweiligen Gebietskörperschaft am 31. Dezember 2016 (Zahlbetrag 2017) sowie am 31. Dezember 2017 (Zahlbetrag 2018), die nach dem 31. Dezember 2013 nach Deutschland eingereist sind, verteilt. 2. Wird mit der Zuteilung eine Zweckbindung ausgesprochen? Wenn ja, wie sieht diese aus? Die Mittel nach Nummer 3a und 3b unterliegen keiner Zweckbindung. 3. Wie wird die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch die Landesregierung sichergestellt? Die Mittel nach Nummer 3a werden pauschal gewährt, ein Nachweis über die Mittelverwendung ist daher nicht erforderlich. Die Auszahlung der Mittel nach Nummer 3b an die kreisangehörigen Städte und die Gemeinden erfolgt über die Landkreise. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/390 3 Diese sind unter der Voraussetzung, dass die Ausländerzentralregister auf den neusten Stand gebracht werden, verpflichtet, die Mittel vollständig weiterzuleiten. Über die Verwendung der Mittel ist ein Nachweis mit Angaben über die Höhe der ausgezahlten Mittel, die empfangende Gemeinde und den Tag der Auszahlung beim Ministerium für Inneres und Europa vorzulegen. Die kreisfreien Städte haben ebenfalls einen Abgleich der Meldedaten mit den Daten des Ausländerzentralregisters vorzunehmen. Über die Verwendung der Mittel erfolgt ein Nachweis gegenüber dem Ministerium für Inneres und Europa, der über das Ergebnis des Abgleichs berichtet. 4. Welche Summen wurden in 2016 bzw. werden in 2017 für die Landkreise und kreisfreien Städte bereitgestellt (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten getrennt auflisten)? In 2016 sind folgende Mittel an die Landkreise und kreisfreien Städte ausgezahlt worden: Landkreis/ kreisfreie Stadt Mittel gemäß Nummer 3a (in Euro) Mittel gemäß Nummer 3b (in Euro) Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 453.024 179.800 Landkreis Rostock 373.908 148.400 Landkreis Vorpommern-Rügen 417.245 165.600 Landkreis Nordwestmecklenburg 211.646 84.000 Landkreis Vorpommern-Greifswald 349.720 138.800 Landkreis Ludwigslust-Parchim 240.370 95.400 Landeshauptstadt Schwerin 263.298 104.500 Hansestadt Rostock 390.789 155.100 Gesamt 2.700.000 1.071.600 In 2017 wurden bereits folgende Mittel den Landkreisen und den kreisfreien Städten zur Verfügung gestellt: Landkreis/ kreisfreie Stadt Mittel gemäß Nummer 3a (in Euro) Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 924.837 Landkreis Rostock 984.867 Landkreis Vorpommern-Rügen 1.099.300 Landkreis Nordwestmecklenburg 356.428 Landkreis Vorpommern-Greifswald 1.062.719 Landkreis Ludwigslust-Parchim 822.599 Landeshauptstadt Schwerin 1.217.484 Hansestadt Rostock 1.031.766 Gesamt 7.500.000 Drucksache 7/390 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Die Verteilung der Mittel gemäß Nummer 3b erfolgt für jeden anerkannten ausländischen Schutzberechtigten (einschließlich Familienmitglieder im Rahmen des Familiennachzugs), der nach dem 31. Dezember 2013 nach Deutschland eingereist und am 30. Juni 2017 in der Gemeinde wohnhaft gemeldet ist. Die Verteilung und die Auszahlung dieser Mittel können daher erst in der zweiten Jahreshälfte erfolgen. Der Richtlinienentwurf über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen und des Zusammenlebens in den kreisfreien Städten, Landkreisen, kreisangehörigen Städten, Ämtern und in den Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern (Richtlinienentwurf Integrationsfonds) regelt die Bereitstellung der Mittel aus dem Integrationsfonds über die Regionalbudgets erst ab 2017. Aufgrund des engen Förderzeitraumes wurde in 2016 auf eine Regionalbudgetierung verzichtet. Ab 2017 stehen den kreisfreien Städten und den Landkreisen zusammen mit den ihnen angehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden ein rechnerischer Förderanteil an den vom Land für den Integrationsfonds zur Verfügung gestellten Mitteln entsprechend der Daten zu Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Verfahren, asylberechtigt anerkannten Personen, Personen mit Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 des Asylgesetzes und subsidiär Schutzberechtigten nach § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zur Verfügung (Regionalbudget). Grundlage der Berechnung sind die Daten aus dem Ausländerzentralregister zum Stichtag 31.10. des Vorjahres. Das Regionalbudget 2017 stellt sich wie folgt dar: Landkreis/ kreisfreie Stadt Mittel gemäß Nummer 3c (in Euro) Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 173.872,28 Landkreis Rostock 127.219,59 Landkreis Vorpommern-Rügen 156.446,45 Landkreis Nordwestmecklenburg 71.412,82 Landkreis Vorpommern-Greifswald 140.288,96 Landkreis Ludwigslust-Parchim 91.430,46 Landeshauptstadt Schwerin 99.812,51 Hansestadt Rostock 139.516,93 Gesamt 1.000.000,00