Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. August 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3910 7. Wahlperiode 29.08.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE „Blood & Honour“- Konzert in Budapest und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung weist darauf hin, dass sie unter einem Netzwerk im Sinne der Anfrage ein im Kern auf Kontinuität angelegtes Geflecht von Beziehungen versteht, das auf Freiwilligkeit und Gegenseitigkeit beruht. Ein Netzwerk verfügt insoweit über keine hierarchische Ausrichtung. Für den 6. und 7. September 2019 kündigt „Blood & Honour (B&H) Ungarn“ ein international besetztes Konzert in Budapest an. Beworben wird hierfür unter anderem die aus Mecklenburg-Vorpommern stammende Band „Ahnenblut“. In Deutschland wurde das militante B&H-Netzwerk am 14. September 2000 unter anderem aufgrund seiner „kämpferischaggressiven Haltung“, seiner „rassistischen und antisemitischen Ausrichtung “ sowie dem Bekenntnis „zu Hitler und führenden Nationalsozialisten“ verboten (vgl. https://www.antifainfoblatt.de/artikel/anstandshalber-starker -staat-schily-verbietet-blood-honour). 1. Wie bewertet die Landesregierung den Umstand, dass eine Band aus Mecklenburg-Vorpommern bei einem Konzert auftreten soll, das durch das in Deutschland verbotene B&H-Netzwerk organisiert wird? Die Landesregierung betrachtet die seit Jahren zu beobachtende Einbindung rechtsextremistischer Bands aus Mecklenburg-Vorpommern in das Konzertgeschehen der internationalen „Blood and Honour“ - Bewegung mit Sorge. Sie ist ein Beleg dafür, dass die rechtsextremistische Szene des Landes auch über internationale Kontakte verfügt. Drucksache 7/3910 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Sie verschaffen den jeweiligen Bands ein breiteres Publikum und damit auch verbesserte Absatzmöglichkeiten für ihre Musikprodukte. Auf die Verfassungsschutzberichte der Jahre 2014 bis 2018 wird ergänzend hingewiesen. Erkenntnisse, die auf einen Verstoß gegen das in Deutschland bestehende Vereinsverbot hinweisen, sind nicht angefallen. 2. Auf wie vielen von B&H organisierten und/oder beworbenen Veranstaltungen im In- sowie Ausland spielten Bands und/oder Liedermacher aus Mecklenburg-Vorpommern seit 2010? Welche waren dies im Einzelnen? Die Landesregierung verfügt über öffentlich verwendbare Informationen zu folgenden Auftritten: „Painful Awakening“: Hinweis auf Teilnahme an einem Konzert am 19./20. September 2014 in Großbritannien, Konzert am 29. August 2015 in Polen (Nennung im Programmflyer), „Path of Resistance“: Konzert am 21. Februar 2015 in Frankreich (Nennung im Programmflyer ), „Skalinger“: Konzert aus Anlass des „Tages der Ehre“ am 14. Februar 2015 in Budapest (Nennung im Programmflyer), „Thrima“: Hinweis auf Teilnahme an einem Konzert am 19./20. September 2014 in Großbritannien, Konzert am 4. April 2015 in Verona/Italien, Konzert am 11. Juni 2016 in Frankreich (Nennung im Programmflyer), „Ungebetene Gäste“: mögliche Teilnahme an einem Konzert am 27./28. Juli 2018 in Finnland (Hinweis auf der Facebook-Seite der Band), „Weiße Revolutionäre“: Konzert am 24. Juni 2016 in Großbritannien (Nennung im Konzertflyer), Konzert am 25. November 2017 in Bulgarien (Nennung im Programmflyer). Darüber hinaus liegen Erkenntnisse vor, deren Veröffentlichung die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben der Sicherheitsbehörden beeinträchtigen könnten, da dadurch Rückschlüsse auf die eingesetzten Mittel und Methoden der nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung möglich wären. Insoweit wird auf die Zuständigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission gemäß den Paragraphen 27 fortfolgende des Landesverfassungsschutzgesetzes verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3910 3 3. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob Einzelpersonen und/oder Personenzusammenschlüsse aus Mecklenburg- Vorpommern dem internationalen B&H-Netzwerk zuzurechnen sind? Wenn ja, a) welche sind dies im Einzelnen? b) wie bewertet die Landesregierung diesen Umstand? Die Fragen 3, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung geht davon aus, dass mit Personenzusammenschlüssen Strukturen außerhalb des Bandgeschehens gemeint sind. Hierzu liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Anfrage vor. Zu Einzelpersonen können aus rechtlichen Gründen keine Aussagen getroffen werden. Soweit sich in öffentlichen Medien oder in Rechercheplattformen der linksextremistischen Szene Angaben zu einzelnen Akteuren finden, so nimmt die Landesregierung diese zwar im Einzelfall zur Kenntnis, kann sie sich jedoch in der Regel wegen des Fehlens einer rechtlich belastbaren Datenbasis nicht zu eigen machen. 4. Wie viele Bands und Liedermacher aus dem rechten Spektrum existieren derzeit in Mecklenburg-Vorpommern? Welche sind dabei jeweils den internationalen Netzwerken von B&H und der „Hammerskin Nation“ zuzurechnen oder weisen eine erkennbare Nähe zu den oben benannten Netzwerken auf? Die Landesregierung geht davon aus, dass mit dem Begriff „rechtes Spektrum“ rechtsextremistische Bestrebungen gemeint sind. Danach sind bei 13 Bands Aktivitäten in sehr unterschiedlicher Dichte festzustellen. Als Liedermacher mit überregionaler Bedeutung ist „Fremd im eigenen Land“ zu nennen, der auch im gleichnamigen Bandrahmen auftritt. Des Weiteren ist im Raum Rostock ein Liedermacher mit szeneweiter Bedeutung ansässig. Hinzu kommen vereinzelte Musikprojekte, wie die in der Vorbemerkung genannte Gruppierung „Ahnenblut“. Hinsichtlich der Nähe von rechtsextremistischen Bands aus Mecklenburg-Vorpommern zum internationalen Netzwerk der „Blood and Honour-Bewegung“ wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Unter Hinweis auf die Vorbemerkung ist jedoch anzumerken, dass diese Bands nicht nur im internationalen „Blood and Honour“-Kontext aktiv sind, sondern sich darüber hinaus viel häufiger im sonstigen rechtsextremistischen Konzertgeschehen bewegen. Insoweit geht der Begriff „zuzurechnen“ und die damit möglicherweise verbundene Vorstellung einer organisatorischen Einbindung fehl. Unverkennbar sind jedoch die ideologischen Gemeinsamkeiten. Gleiches gilt für die „Hammerskin Nation“. Sie tritt als Organisator von Konzerten international in Erscheinung. Insoweit kommen gerade überregional aktive Bands - wie die oben genannten - mit dieser Struktur in Berührung. Dies bedeutet aber nicht zugleich eine Einbindung in die Interna der auf starke Abschottung bedachten „Hammerskins“. Auch die genannten Liedermacher verfügen über einschlägige Kontakte. Drucksache 7/3910 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Darüber hinaus liegen Erkenntnisse vor, deren Veröffentlichung die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben der Sicherheitsbehörden beeinträchtigen könnten, da dadurch Rückschlüsse auf die eingesetzten Mittel und Methoden der nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung möglich wären. Insoweit wird auf die Zuständigkeit der Parlamentarischen Kontrollkommission gemäß der Paragraphen 27 fortfolgende des Landesverfassungsschutzgesetzes verwiesen.