Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. August 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3916 7. Wahlperiode 19.08.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stephan J. Reuken, Fraktion der AfD Landesraumentwicklungsprogramm und ANTWORT der Landesregierung 1. Aus welchen Gründen wird das Landesraumentwicklungsprogramm nur alle zehn Jahre aktualisiert? Gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 des Raumordnungsgesetzes (ROG) sind der Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume durch Raumordnungspläne, durch raumordnerische Zusammenarbeit und durch Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen zu entwickeln, zu ordnen und zu sichern. Zudem sind nach § 13 Absatz 1 Satz 1 ROG in den Ländern aufzustellen: 1. ein Raumordnungsplan für das Landesgebiet (landesweiter Raumordnungsplan) und 2. Raumordnungspläne für die Teilräume der Länder (Regionalpläne). Die Regelung in § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ROG wurde mit dem Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (LEP M-V) umgesetzt. Dazu hat die Landesregierung im Benehmen mit dem Landesplanungsbeirat nach § 7 Absatz 4 Satz 1 Landesplanungsgesetz (LPlG) das Landesraumentwicklungsprogramm festgestellt und als Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 erlassen (http://awd.mvregierung .de/lep_2016_01/anz_abschn.php). Diese Verordnung ist am 9. Juni 2016 in Kraft getreten (GVOBl. M-V 2016, 322). Nach § 7 Absatz 1 ROG sind in den Raumordnungsplänen für „einen regelmäßig mittelfristigen Zeitraum“ Festlegungen (Ziele und Grundsätze der Raumordnung) zu treffen. Nach § 7 Absatz 8 ROG sind unter anderem Raumordnungspläne der Länder, die Festlegungen für die Küstengewässer treffen (dies trifft auf das LEP M-V zu), mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen . Drucksache 7/3916 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Nach § 4 Absatz 2 des LPlG wird mit den Raumentwicklungsprogrammen die anzustrebende räumliche Entwicklung für einen langfristigen Zeitraum von in der Regel zehn Jahren festgelegt (Planungszeitraum). Sie sollen nach Ablauf etwa der Hälfte des Planungszeitraumes überprüft und, soweit erforderlich, geändert oder ergänzt werden. Soweit die Landesplanungsgesetze der Bundesländer Fristen zur Überprüfung und Fortschreibung ihrer Raumordnungspläne nennen, liegen diese zwischen zehn (zum Beispiel Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen) und 15 Jahren (Schleswig-Holstein). 2. Welche Gründe müssten aus der Sicht der Landesregierung vorliegen, um das Landesraumentwicklungsprogramm in naher Zukunft zu aktualisieren , insbesondere mit dem Fokus auf die Entwicklung der ländlichen Räume? Es wird auf die oben genannte Regelung in § 4 Absatz 2 des LPlG verwiesen. Hiernach sind keine Gründe für die durchzuführende Überprüfung des LEP M-V gegeben. Änderungs- oder Fortschreibungsbedarfe entstehen, wenn die Überprüfung zu entsprechenden Ergebnissen führt. Gegenüber dem zuvor geltenden Landesraumentwicklungsprogramm vom 30. Mai 2005 wurde das Landesraumentwicklungsprogramm vom 27. Mai 2016 inhaltlich neu aufgestellt. Hierin wurden auch Festlegungen zur Entwicklung der Ländlichen Räume und der Ländlichen GestaltungsRäume in Kapitel 3.3 „Raumkategorien“ getroffen. Die Überprüfungspflicht nach § 4 Absatz 2 LPlG betrifft das gesamte Landesraumentwicklungsprogramm, also auch das Kapitel 3.3 „Raumkategorien“. Mit Maßnahmen zur Umsetzung der entsprechenden Festlegungen im LEP M-V befasst sich unter anderem die interministerielle Arbeitsgruppe „Ländliche GestaltungsRäume“. 3. Wie lautet die offizielle Definition von „Ländlicher Raum“, mit dem die Landesregierung aktuell operiert? Plant die Landesregierung, diese Definition zukünftig zu überarbeiten? Die Raumkategorien Ländliche Räume und Ländliche GestaltungsRäume sind in den Kapiteln 3.3.1 und 3.3.2 des LEP M-V definiert. Zudem sind hier zu beiden Raumkategorien Festlegungen getroffen worden. Die Orte, die zu den Ländlichen GestaltungsRäumen gehören, sind in der Abbildung 10 festgelegt. Nach der Festlegung (Z) Nummer 1 im Kapitel 3.3.1 des LEP M-V gehören zur Raumkategorie Ländliche Räume die Landesteile, die nach Abbildung 10 nicht als Ländliche GestaltungsRäume und nach Abbildung 14 nicht als Stadt-Umland-Räume festgelegt sind. Die Abgrenzung der drei Raumkategorien kann auch der Gesamtkarte und der Abbildung 11 des LEP M-V entnommen werden. Seitens der Landesregierung ist derzeit nicht geplant, die oben genannten Festlegungen im LEP M-V zu überarbeiten. Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.