Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 12. August 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3926 7. Wahlperiode 14.08.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Auffassung der Landesregierung zur Strafbarkeit bei Ausreiseverweigerung und ANTWORT der Landesregierung Ich nehme Bezug auf meine Kleine Anfrage und Antwort der Landesregierung vom 27. Juni 2019 (Drucksache 7/3678) und stelle fest, dass sich vollziehbar ausreisepflichtige Personen, denen eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde, bei denen diese abgelaufen ist oder deren Abschiebung nicht ausgesetzt ist, entsprechend dem Gesetzestext nach § 95 AufenthG strafbar machen. 1. Liegen diese Voraussetzungen regelmäßig in den Fällen vollzogener oder versuchter Abschiebung vor? Die Voraussetzungen für die Abschiebung ergeben sich aus § 58 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Darüber hinaus dürfen keine Duldungsgründe im Sinne des § 60a AufenthG vorliegen. Statistische Angaben zur Strafbarkeit nach § 95 AufenthG liegen der Landesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage vom 27. Juni 2019 auf Drucksache 7/3678 verwiesen. Drucksache 7/3926 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Kommt eine Strafbefreiung nach Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention nach Abschluss des Aufenthaltsprüfungsverfahrens noch in Betracht? Wenn ja, aus welchen Gründen? Es ist nicht Aufgabe der Landesregierung, zu abstrakten Rechtsfragen Stellung zu nehmen. 3. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung im politischen Diskurs über Abschiebung und Aufhebung des Trennungsgebots zur Strafbarkeit des fortdauernden illegalen Aufenthalts? 4. Welche Bedeutung misst die Landesregierung diesem Aspekt bei (bitte begründen)? Die Fragen 3 und 4 werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung sieht derzeit keinen Anlass, sich für eine Änderung der bundesrechtlichen Strafvorschrift des § 95 AufenthG einzusetzen. 5. Welche Bedeutung misst die Landesregierung der Strafbarkeit anderer Fälle, wie z. B. der Schleuserkriminalität, im Vergleich zur Frage des strafbaren illegalen Aufenthalts ausreisepflichtiger Personen bei? Die Landesregierung weist auf das Legalitätsprinzip hin und sieht im Übrigen keinen Anlass, die Bedeutung von Straftatbeständen miteinander zu vergleichen. 6. Inwiefern ist die Landesregierung der in Drucksache 7/3678 benannten Auffassung, durch Äußerungen zur etwaigen Strafbarkeit sich illegal aufhaltender Ausländer (zum Beispiel bei im Fokus stehenden Abschiebungen) gerichtliche Verfahren zu beeinflussen und damit die Unabhängigkeit der Justiz beeinträchtigen zu können? Auf die Antwort der Landesregierung zu Frage 1, letzten Absatz, der Kleinen Anfrage vom 27. Juni 2019 auf Drucksache 7/3678 wird verwiesen.