Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. August 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3927 7. Wahlperiode 22.08.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD Strafbarkeit vollziehbarer Ausreisepflicht und ANTWORT der Landesregierung Vollziehbar ausreisepflichtige Personen, deren Ausreisefrist abgelaufen ist und deren Abschiebung nicht ausgesetzt wurde, machen sich nach § 95 AufenthG wegen unerlaubten Aufenthalts strafbar. 1. In wie vielen Fällen dieser Art wurden Strafverfahren gegen ausreisepflichtige Personen seit 2015 eingeleitet? Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Derartige Verfahren werden bei den Staatsanwaltschaften im Rahmen der Justizgeschäftsstatistik unter dem Sachgebiet „sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU“ zusammen mit anderen dieses Sachgebiet betreffende Verfahren erfasst. In den vergangenen vier Jahren (2015 bis 2018) waren bei den Staatsanwaltschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Sachgebiet „sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU“ folgende Neuzugänge zu verzeichnen: Berichtszeitraum Neuzugänge 2015 7.881 Verfahren 2016 9.716 Verfahren 2017 2.848 Verfahren 2018 3.747 Verfahren Drucksache 7/3927 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Eine händische Auswertung der Akten wäre mit unzumutbaren Aufwand verbunden, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 2. In wie vielen Fällen wurden diese Verfahren auch tatsächlich durchgeführt (bitte nach Jahren und Herkunftsländern auflisten)? 3. In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Zu der Frage, in wie vielen Fällen diese Verfahren auch tatsächlich durchgeführt worden sind, wird in Bezug auf die Verfahren bei den Staatsanwaltschaften, die nach dem Opportunitätsprinzip beendet wurden (Einstellungen nach §§ 153 Absatz 1 Strafprozessordnung und 153a Absatz 1 Strafprozessordnung), auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Angaben zu der Anzahl der Verfahren, die bei den Amtsgerichten auch tatsächlich durchgeführt worden sind, liegen dem Justizministerium nicht vor. Dementsprechend kann die Frage, in wie vielen Fällen es zu einer Verurteilung kam, nicht beantwortet werden. Wie bei den Staatsanwaltschaften werden auch bei den Gerichten derartige Verfahren unter dem Sachgebiet „sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz/EU“ zusammen mit anderen dieses Sachgebiet betreffende Verfahren erfasst. Aufgrund der Umstellung des Fachverfahrens ARGUS auf forumSTAR bei den Gerichten war für die Jahre 2015 und 2016 keine Bilanzierung der Strafsachen nach Sachgebieten möglich, sodass erst ab 2017 Angaben zu den Eingängen in den einzelnen Sachgebieten gemacht werden können. Zu dem betreffenden Sachgebiet sind bei den Amtsgerichten im Jahr 2017 48 Verfahren eingegangen , im Jahr 2018 waren 85 Neuzugänge zu verzeichnen. Diese Verfahren müssten händisch an allen amtsgerichtlichen Standorten dahingehend ausgewertet werden, ob es sich um Verfahren nach § 95 AufenthG handelt und ob es bejahendenfalls zu einer Verurteilung gekommen ist. Vor dem Hintergrund, dass lediglich für zwei Jahre die gerichtlichen Verfahren betreffend das Sachgebiet „sonstige Straftaten nach dem Aufenthalts- und dem Asylgesetz und dem Freizügigkeitsgesetz /EU“ ermittelbar wären und damit die Aussagekraft im Hinblick auf die Fragestellung stark eingeschränkt ist und es zudem wegen Unzumutbarkeit der Beantwortung von Frage 1 an der Bezugsgröße eingeleiteter zu tatsächlich durchgeführten und ausgeurteilten Verfahren fehlt, wäre der mit einer Einzelauswertung verbundene Verwaltungsaufwand bei den Gerichten nicht mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen zu vereinbaren.