Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. August 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3940 7. Wahlperiode 22.08.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Mittelabfluss aufgrund der Richtlinie „Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zu den Kosten der Unterbringung sowie zu den Fahrtkosten bei notwendiger auswärtiger Unterkunft“ im gesamten Schuljahr 2018/2019 und ANTWORT der Landesregierung Aus der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 7/3782 ergibt sich eine Nachfrage. Wie viele der Antragsstellerinnen und Antragssteller, die im Schuljahr 2018/2019 einen Zuschuss nach der Richtlinie „Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zu den Kosten der Unterbringung sowie zu den Fahrtkosten bei notwendiger auswärtiger Unterkunft“ erhalten, sind Anspruchsberechtigte oder Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 SGB II oder erhalten anderweitig Sozialleistungen, auf die die gewährten Zuschüsse anzurechnen sind? Die Anspruchsberechtigung im Hinblick auf Sozialleistungen oder die Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II) der Antragstellerinnen und Antragsteller, die einen Zuschuss nach der „Richtlinie zur Gewährung von Zuschüssen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für Schülerinnen und Schüler beruflicher Schulen zu den Kosten der Unterbringung sowie zu Fahrtkosten bei notwendiger auswärtiger Unterkunft“ beantragen, wird im Antragsverfahren nach der Richtlinie sachlich nicht geprüft. Insofern kann eine Aussage nicht getroffen werden. Drucksache 7/3940 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Im Antragsformular (Anlage 1 zur Richtlinie) wird lediglich erfragt, ob die Antragstellerinnen oder Antragsteller Leistungen nach dem SGB II empfangen beziehungsweise ob entsprechende Leistungen beantragt worden sind. Wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller angibt, Leistungen nach dem SGB II zu empfangen, wird ein Zuschuss nicht gewährt. Denn aufgrund bundesrechtlicher Regelungen würden Zuschüsse, die aufgrund der Richtlinie neben Leistungen nach dem SGB II gewährt werden, auf diese angerechnet. Dies führt im Ergebnis dazu, dass die Jugendlichen, die nach dem SGB II leistungsberechtigt sind, durch die Zuschussgewährung keinen finanziellen Vorteil erlangen und die Sozialkassen des Bundes mit Landesmitteln entlastet werden. Dies ist umso bedauerlicher, weil gerade diese Jugendlichen auf die Gewährung des Zuschusses angewiesen sind. Die Möglichkeiten der Änderung der dafür ursächlichen bundesrechtlichen Regelungen sind für die Landesregierung aber begrenzt. Die Landesregierung hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) und weiterer Vorschriften (vergleiche Bundestags-Drucksache 18/6284) Änderungen der diesbezüglichen Normen eingebracht. Ziel war es, sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler, die auf finanzielle Unterstützungen angewiesen sind, um ihre Berufsausbildung abschließen zu können, von der Einkommensanrechnung im SGB XII und SGB II ausgenommen werden. Dieser Antrag ist vom Bundesrat mehrheitlich angenommen, vom Bundestag aber abgelehnt worden. Für weitere Einzelheiten dazu wird auf die Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage auf Drucksache 6/5271 verwiesen.