Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 28. August 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3960 7. Wahlperiode 29.08.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Henning Foerster, Fraktion DIE LINKE Modernisierung des Postgesetzes und potenzielle Auswirkungen auf Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie hat sich das Briefaufkommen in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2009 bis 2019 insgesamt entwickelt (bitte pro Jahr angeben)? Der Landesregierung liegt kein entsprechendes Datenmaterial vor. Nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7 des Grundgesetzes unterliegt das Postwesen der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes. Dabei hat der Bund flächendeckende angemessene und ausreichende Dienstleistungen nach Artikel 87 f. des Grundgesetzes zu gewährleisten. Dienstleistungen in diesem Sinne werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt. Aufgaben des Postrechts werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wahrgenommen. Nach Auskunft der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen werden die Mengen für Postbrief-Sendungen von den Unternehmen für das gesamte Bundesgebiet und nicht für die einzelnen Landesgebiete erfasst. Drucksache 7/3960 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie hat sich die Zahl der Beschäftigten bei der Deutschen Post im Bereich der Briefzustellung in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2009 bis 2019 entwickelt (bitte insgesamt sowie Geschlecht getrennt angeben)? (Quelle: Deutsche Post) 3. Wie hat sich das Briefaufkommen bei den Wettbewerberinnen und Wettbewerbern der Deutschen Post in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2009 bis 2019 entwickelt (bitte pro Jahr und Unternehmen angeben)? Der Landesregierung liegt kein entsprechendes Datenmaterial vor. 4. Wie hat sich die Zahl der Beschäftigten bei den Wettbewerberinnen und Wettbewerbern der Deutschen Post in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2009 bis 2019 entwickelt? Auf Basis der Daten der Bundesagentur für Arbeit kann dazu keine Aussage getroffen werden. Darüber hinaus liegen der Landesregierung keine weiteren Informationen vor. Beschäftigte Brief- und Verbundzustellung (Brief und Paket) jährlicher Durchschnitt Jahr weiblich männlich gesamt 2009 2.500 532 3.032 2010 2.402 563 2.964 2011 2.302 567 2.870 2012 2.234 610 2.844 2013 2.240 687 2.927 2014 2.263 734 2.998 2015 2.300 862 3.162 2016 2.302 952 3.254 2017 2.263 1.085 3.348 2018 2.263 1.192 3.456 2019 2.174 1.180 3.353 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3960 3 5. Inwieweit sieht die Landesregierung den Anspruch einer flächendeckenden Grundversorgung mit Postdienstleistungen bei einer Streichung des sechsten Zustelltages noch gewährleistet? Eine Zustellung an nur fünf Werktagen setzt eine Änderung von § 2 Nummer 5 der Post- Universaldienstleistungsverordnung voraus. Zudem muss diese Änderung des Umfanges des Universaldienstes nachfragegerecht im Sinne von § 11 Absatz 2 Satz 2 des Postgesetzes sein. Zweck des Postgesetzes (PostG) ist es, durch Regulierung im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Regulierung des Postwesens ist nach § 2 PostG eine hoheitliche Aufgabe des Bundes, mit dem unter anderem das Ziel verfolgt wird, eine flächendeckende Grundversorgung mit Postdienstleistungen zu erschwinglichen Preisen (Universaldienst) sicherzustellen. Universaldienstleistungen sind ein Mindestangebot an Postdienstleistungen nach § 4 Nummer 1 PostG, die flächendeckend in einer bestimmten Qualität und zu einem erschwinglichen Preis erbracht werden. Der Universaldienst ist auf lizenzpflichtige Postdienstleistungen und Postdienstleistungen, die zumindest in Teilen beförderungstechnisch mit lizenzpflichtigen Postdienstleistungen erbracht werden können, beschränkt. Er umfasst nur solche Dienstleistungen, die allgemein als unabdingbar angesehen werden. Die Bundesregierung ist in § 11 Absatz 2 PostG ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates bedarf, innerhalb des oben genannten Rahmens Inhalt und Umfang des Universaldienstes festzulegen. Die Festlegung der Universaldienstleistungen ist der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung nachfragegerecht anzupassen. Auf dieser Grundlage ist die Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) erlassen worden. § 11 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 2 Nummer 5 PUDLV regelt, dass die Zustellung mindestens einmal werktäglich zu erfolgen hat. Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Damit verlangt § 11 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 2 Nummer 5 PUDLV die Zustellung an sechs Tagen pro Woche. Mit der PUDLV wird auch die Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität umgesetzt. Der Universaldienst soll nach Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 97/67/EG an mindestens fünf Arbeitstagen stattfinden. Der jeweilige EU-Mitgliedstaat hat nach dem 21. Erwägungsgrund innerhalb des durch die Richtlinie 97/67/EG vorgegebenen Rahmens einen Umsetzungs- und Präzisierungsspielraum: Er muss nur den Mindestzeitraum einhalten, darf aber auch darüber hinausgehen. Vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wurden am 1. August 2019 Eckpunkte für eine Novelle des Postgesetzes veröffentlicht: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/ E/eckpunkte-fuer-eine-novelle-des-postgesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=3. Danach soll unter Berücksichtigung verwaltungs- und gerichtsprozessualer Anforderungen untersucht werden, ob die Zustellung an sechs Tagen weiterhin erforderlich ist. Drucksache 7/3960 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Wie hat sich die Zahl der Beschwerden über die Briefzustellung der Deutschen Post und ihrer Wettbewerberinnen und Wettbewerbern in Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 2009 bis 2019 entwickelt? Nach den Angaben der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen werden die Beschwerden im Rahmen der Regulierung des Postwesens erst seit dem Jahr 2014 nach Bundesländern erfasst. Die Beschwerdethemen werden erst seit dem 1. Januar 2019 nach Bundesländern erfasst. Jahr Anzahl der Beschwerden Anzahl der Beschwerdeanlässe* insgesamt darunter Briefbereich 2014 11 keine Angaben keine Angaben 2015 29 keine Angaben keine Angaben 2016 43 keine Angaben keine Angaben 2017 49 keine Angaben keine Angaben 2018 79 keine Angaben keine Angaben 1. Quartal 2019 28 34 23 * Eine einzelne Beschwerde im Postbereich enthält häufig mehrere Beschwerdeanlässe. 7. Wie haben sich die Portokosten (Standardbriefe und Postkarten) bei der Deutschen Post und ihren in Mecklenburg-Vorpommern aktiven Wettbewerberinnen und Wettbewerbern in den Jahren 2009 bis 2019 entwickelt? Die Portokosten haben sich wie folgt entwickelt (Quelle: Deutsche Post): Standardbrief bis 20 g Gewicht: Jahr 2009 2013 2014 2015 2016 seit 1.7.2019 Kosten in Euro 0,55 0,58 0,60 0,62 0,70 0,80 Postkarte: Jahr 2009 seit 01.07.2019 Kosten in Euro 0,45 0,60 Über die Entwicklung der Portokosten bei den Wettbewerberinnen und Wettbewerbern liegt der Landesregierung kein entsprechendes Datenmaterial vor. Mit Verweis auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 7/3627 betrug (gemäß Statistik der Bundesagentur für Arbeit) die Anzahl der Post-, Kurier- und Expressdienstbetriebe im Jahr 2018 in Mecklenburg-Vorpommern 287. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3960 5 Zur vollständigen Beantwortung der Frage wäre eine Einzelabfrage aller 287 Betriebe in Mecklenburg-Vorpommern nötig. Die Beantwortung der Frage würde demnach insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. 8. Wie beurteilt die Landesregierung die Pläne des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die Lizenzpflicht im Zusammenhang mit der gewerblichen Briefzustellung aufzuweichen, mittels derer die Fachkunde und die Zuverlässigkeit der Anbieter sichergestellt werden soll? Nach § 5 Absatz 1 PostG bedarf derjenige einer Erlaubnis (Lizenz), der Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert. Die Ausnahmen von dieser Regelung sind in § 1 Absatz 2 PostG geregelt. Nach § 36 Satz 1 PostG hat derjenige, der Postdienstleistungen erbringt, ohne einer Lizenz zu bedürfen, die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebs innerhalb eines Monats der Regulierungsbehörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Um Postdienstleistungen handelt es sich nach § 4 Absatz 1 PostG bei folgenden gewerbsmäßig erbrachten Dienstleistungen: a) die Beförderung von Briefsendungen, b) die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt, oder c) die Beförderung von Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit sie durch Unternehmen erfolgt, die Postdienstleistungen nach Buchstabe a oder b erbringen. Dies bedeutet, dass die gewerbsmäßige Beförderung von Paketen im Sinne des Buchstabes b nur anzuzeigen ist und keiner Erlaubnis bedarf. Nach den oben genannten Eckpunkten für eine Novelle des Postgesetzes soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung statt dieser Erlaubnis- und Anzeigepflichten ein einheitliches Meldeverfahren eingeführt werden, das für Brief- und Paketdienstleister gleichermaßen gilt. Die bisher in § 9 PostG vorgesehene Möglichkeit des Widerrufs der Lizenz soll durch eine „wirksame Sanktionsnorm“ gegenüber allen Postdienstleistern ersetzt werden. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, ein Verbot zu erteilen, Postdienstleistungen anzubieten. Der Meinungsbildungsprozess der Landesregierung zur angekündigten Gesetzesänderung ist noch nicht abgeschlossen. Drucksache 7/3960 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 9. Wie hat sich die Zahl der Briefkästen und Postfilialen in Mecklenburg- Vorpommern in den Jahren 2009 bis 2019 entwickelt? Die Deutsche Post erfasst die Anzahl der Briefkästen innerhalb einer sogenannten Leitregion. Eine Leitregion umfasst alle Postleitzahlen mit zwei bestimmten Ziffern am Anfang der Postleitzahl. Die Leitregionen 17, 18 und 19 decken einen Großteil von Mecklenburg- Vorpommern ab. Allerdings wird die Region Wismar in der Leitregion 23 erfasst und beinhaltet überwiegend Teile Schleswig-Holstein. Darum enthält die nachfolgende Übersicht die Leitregion 23 nicht und ist dementsprechend nicht abschließend. Jahr 06/2018 2017 2016 2015 2014 2013 2012 2011 2010 2009 Anzahl Briefkästen Mecklenburg- Vorpommern Leitregionen 17, 18, 19 4.506 4.508 4.500 4.503 4.501 4.498 4.532 4.543 4.483 4.483 Die Leitregion 23 (Wismar) wird von der Deutschen Post zum Bundesland Schleswig-Holstein gezählt. (Quelle: Deutsche Post) Nach Angaben der Deutschen Post werden in Mecklenburg-Vorpommern 339 Partnerpostfilialen sowie 245 Paketshops betrieben (Stand Juli 2019). 10. Wie viele Arbeitsplätze würden in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Verlust des sechsten Zustelltages potenziell wegfallen? Der Landesregierung liegt kein entsprechendes Datenmaterial vor.