Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. August 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3968 7. Wahlperiode 09.09.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dirk Lerche, Fraktion der AfD Auswirkungen des neuen Verpackungsgesetzes auf Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Um die Menge der Verpackungsabfälle zu begrenzen und das Recycling sowie die Verwendung ökologisch vorteilhafter Getränkeverpackungen zu fördern, wurde im Jahr 2017 ein neues Verpackungsgesetz (VerpackG) verabschiedet, das am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. 1. Wie bewertet die Landesregierung das neue Verpackungsgesetz? Die Landesregierung begrüßt die Regelungen zur Kennzeichnung der Getränkeverpackungsart im Handel. Am Regal ist kenntlich zu machen, wo Mehrweg- und wo Einweggetränke stehen, damit die Verbraucherinnen und Verbraucher schneller und besser den Unterschied erkennen. Auch die Verpflichtung der Getränkehersteller, die Einwegkennzeichnung auf den Verpackungen zu verbessern, wird als hilfreich für die Kaufentscheidung des Verbrauchers gewertet. Mit der Einrichtung der Stiftung „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ kann die Transparenz und Kontrolle beim Einsatz und der Entsorgung von Verpackungen verbessert werden. Die Landesregierung unterstützt sowohl die nach dem Verpackungsgesetz geforderten höheren Recycling-Quoten als auch die stärkere Ausrichtung der Lizenzentgelte dualer Systeme an ökologischen Kriterien, wie Recycling- und Sortiereigenschaften sowie den Einsatz von Rezyklaten. Drucksache 7/3968 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Unternehmen waren von der Umstellung betroffen (bitte auflisten nach Standort, Name, Zahl der Mitarbeiter und Art des Unternehmens)? Alle Unternehmen aus Mecklenburg-Vorpommern, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, sind von den Regelungen des VerpackG betroffen. Systembeteiligungspflichtige Verpackungen gemäß Verpackungsgesetz sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen. Die Unternehmen müssen sich vor dem Inverkehrbringen ihrer Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren und die Systembeteiligung nachweisen. Bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) beliehen wurde, kann das Register eingesehen werden https://oeffentlicheregister .verpackungsregister.org. 3. Wie lief die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister ab? Gab es Probleme bei Unternehmen, sich anzumelden? Die zur Registrierung verpflichteten Hersteller haben sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister online zu registrieren. Der Landesregierung liegen keine Informationen zum Ablauf der Registrierung vor. 4. Wie lief die Lizensierung ab? Gab es Probleme bei Unternehmen, sich anzumelden? Die verpflichteten Hersteller müssen sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme an einem oder mehreren Systemen beteiligen (lizensieren). Der Landesregierung liegen keine Informationen über Lizensierungsvorgänge vor. 5. Welche Kostenumverteilung sieht die Landesregierung? Inwiefern werden Kosten auf die Verbraucher umgewälzt? Die Kosten der Entsorgung der Verpackungen tragen die Hersteller der Verpackungen über die Entrichtung der Lizenzentgelte an die beauftragten Systeme. Es kann davon ausgegangen werden, dass diese Kosten in den Gesamtpreis der verpackten Ware einkalkuliert werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3968 3 6. Welche zahlenmäßige Auswirkung auf die Recyclingquote erwartet die Landesregierung für Mecklenburg-Vorpommern? Die Recyclingquote ist auf den gesamten Geltungsbereich des VerpackG bezogen. Auch der Nachweis der Einhaltung der Quote erfolgt für die gesamte Bundesrepublik. Eine spezifische Quote für Mecklenburg-Vorpommern gibt es nicht. Die Recycling-Quote für Kunststoffverpackungen soll gemäß den Vorgaben des VerpackG von 36 (vor dem 1. Januar 2019) auf 63 Prozent bis zum Jahr 2022 ansteigen. Bei Glas von 75 auf 90 Prozent und bei Papier von 70 auf 90 Prozent. Bei Metallen wird eine Recycling-Quote von insgesamt 90 Prozent bis 2022 festgelegt. Bei Aluminium liegt die Quote zurzeit bei 60 Prozent, bei Weißblech bei 70 Prozent. Die Erfüllung der vorgegebenen Recyclingquoten müssen von den dualen Systemen gegenüber der Zentralen Stelle Verpackungsregister nachgewiesen werden. 7. Gab es Kontaktaufnahmen aus der Wirtschaft in Richtung der Landesregierung zum neuen Gesetz? Welche Vor- und Nachteile führte die Wirtschaft an? Der Kontakt der Landesregierung zu betroffenen Unternehmen erfolgte über die Industrieund Handelskammern des Landes Mecklenburg-Vorpommerns. Die IHKs haben die Unternehmen zu deren Pflichten gegenüber der Zentralen Stelle beraten. Von den IHKs wurde Anfang 2019 eine Informationsveranstaltung für die Wirtschaftsbeteiligten organisiert, auf der ein Vertreter der Zentralen Stelle und ein Vertreter der Landesregierung die Pflichten nach VerpackG erläuterten und Fragen beantworteten.