Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3971 7. Wahlperiode 04.09.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Beitragssatzungen von Abwasserzweckverbänden in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Abwasserzweckverbände haben bis dato keine eigene Beitragssatzung erlassen (bitte Abwasserzweckverband benennen und jeweils begründen sowie aufschlüsseln nach Landkreis, kreisfreier und kreisangehöriger Stadt, Amt und Gemeinde)? Die für die Abwasserbeseitigung zuständigen kommunalen Aufgabenträger finanzieren die ihnen entstandenen Kosten der Abwasserbeseitigung durch die Erhebung kommunaler Abgaben. Die Abgabenerhebung setzt zwingend eine satzungsrechtliche Grundlage voraus. Soweit ein Aufgabenträger keine Beitragssatzung erlassen hat, werden die Kosten der Abwasserbeseitigung ausschließlich durch die Erhebung von Abwassergebühren finanziert. Die Landesregierung führt keine Statistik, die die kommunalen Aufgabenträger mit einer ausschließlichen Gebührenfinanzierung erfasst. Drucksache 7/3971 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Beitragssatzungen von Abwasserzweckverbänden sind nach Ansicht der Landesregierung nicht rechtsgültig (bitte Abwasserzweckverband benennen und jeweils begründen sowie aufschlüsseln nach Landkreis, kreisfreier und kreisangehöriger Stadt, Amt und Gemeinde)? a) Welche Kriterien bzw. Maßstäbe gelten nach Ansicht der Landesregierung für eine rechtsgültige Beitragssatzung von Abwasserzweckverbänden ? b) Aus welchen Gründen haben einige Abwasserzweckverbände keine rechtsgültigen Beitragssatzungen erlassen (bitte Abwasserzweckverbände benennen und jeweils begründen sowie aufschlüsseln nach Landkreis, kreisfreier und kreisangehöriger Stadt, Amt und Gemeinde)? c) Inwieweit waren nach Ansicht der Landesregierung die bisherigen Beitragssatzungen für die Heranziehung von erneuten Beiträgen im Abwasserbereich nicht gültig (bitte möglichst detailliert insbesondere auch vor dem rechtlichen Hintergrund begründen)? Die Fragen 2, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die sich aus § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ergebende Normverwerfungskompetenz für Beitragssatzungen kommunaler Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung in Mecklenburg- Vorpommern steht allein dem Oberverwaltungsgericht Greifswald zu. Stellt das Oberverwaltungsgericht Greifswald die Unwirksamkeit einer Anschlussbeitragssatzung fest, erlässt der betroffene kommunale Aufgabenträger regelmäßig eine neue, den gerichtlich festgestellten Rechtsmangel heilende Beitragssatzung, denn eine Beitragserhebung bedarf zwingend einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Die vielfältigen Anforderungen für die Wirksamkeit einer Beitragssatzung ergeben sich aus formellen Aspekten (wie zum Beispiel der Bekanntmachung von Satzungen) sowie aus materiell-inhaltlichen Erfordernissen (wie zum Beispiel den Mindestinhalten von kommunalen Abgabensatzungen nach § 2 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern). Seit Inkrafttreten des ersten Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg- Vorpommern am 13. Mai 1991 werden kommunale Beitragssatzungen erlassen. Zu den seit 1991 erlassenen Beitragssatzungen liegen der Landesregierung keine Statistiken vor, die die Unwirksamkeit von Beitragssatzungen einschließlich der Gründe ihrer Unwirksamkeit bei den einzelnen Aufgabenträgern erfassen. Klarstellend ist anzumerken, dass eine Heranziehung zu „erneuten Beiträgen im Abwasserbereich “ regelmäßig auf Fallgestaltungen zurückgeht, bei denen insbesondere eine vorherige Beitragsheranziehung aufgrund von unwirksamen Satzungsrechts fehlerhaft war oder eine vorherige Beitragsheranziehung den auf der Grundlage einer wirksamen Satzung entstandenen Beitragsanspruch nicht vollständig ausgeschöpft hat. Demnach ist die „erneute Heranziehung zu Beiträgen im Abwasserbereich“ grundsätzlich einer einmaligen Beitragsheranziehung zuzurechnen, die einen auf tauglicher satzungsrechtlicher Grundlage erstmalig entstandenen Beitragsanspruch vollständig festsetzt, denn der Beitrag wird gemäß § 9 Absatz 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern einmalig für die Anschaffung und Herstellung der gemeindlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung erhoben, sodass eine „erneute Heranziehung zu Beiträgen im Abwasserbereich“ im Sinne einer „ständig wiederkehrenden Beitragsforderung“ gesetzlich ausgeschlossen ist.