Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3973 7. Wahlperiode 04.09.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Nachzahlungsaufforderungen kommunaler Abwasserbeiträge in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Bürger, die an das kommunale Abwassersystem angeschlossen sind, werden von ihren örtlichen Wasserzweckverbänden aufgefordert, erneut einen Abwasserbeitrag zu entrichten. Allein für die Gemeinden des Abwassernetzes des Wasserzweckverbandes Strelitz wurden über 5.000 Bescheide verschickt (NDR vom 20. November 2018). Berichtet wird von Einzelforderungen von mehr als 20.000 Euro (Nordkurier Strelitzer-Zeitung vom 31. Januar 2019). Diese Neuberechnungen sollen auf Fehlkalkulationen der Verbände basieren. So nimmt nur dieser Wasserzweckverband durch die Nachforderungen circa zwei Millionen Euro zusätzlich ein. Im Landkreis Ludwigslust-Parchim und auf Usedom werden ebenfalls nach Jahrzehnten Bürger mit Nachzahlungsaufforderungen konfrontiert (NDR vom 20. November 2018). 1. Welche Abwasserzweckverbände beziehungsweise Abwasserunternehmen haben Nachzahlungsaufforderungen für kommunale Abwasserbeiträge seit 1990 erhoben und an Gebührenzahler verschickt (bitte Nachzahlungsaufforderungen des jeweiligen Verbandes beziehungsweise Unternehmens möglichst einzeln und in der Gesamtsumme aufschlüsseln sowie dem Landkreis, der kreisfreien bzw. kreisangehörigen Stadt und Gemeinde zuordnen)? Der Landesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Drucksache 7/3973 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Abwasserzweckverbände haben verzichtet, diese Einnahmen zu erheben (bitte aufschlüsseln nach Landkreis, kreisfreier bzw. kreisangehöriger Stadt und Gemeinde)? Mit welchen Konsequenzen resultierend aus der Nichterhebung von Nachzahlungsaufforderungen müssen die Verbände rechnen? Der Landesregierung ist kein kommunaler Aufgabenträger bekannt, der auf die Erhebung bestehender Beitragsansprüche verzichtet hat. Der Verzicht auf die Erhebung bestehender Beitragsansprüche löst grundsätzlich insbesondere dienst-, haftungs- und strafrechtliche Konsequenzen aus.