Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 2. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3974 7. Wahlperiode 04.09.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Gebührenüberdeckungen bei kommunalen Abwasserbetrieben in Mecklenburg- Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Zu den von den Abwasserunternehmen kalkulierten Gebühren gibt der Landesrechnungshof in seinem aktuellen Kommunalfinanzbericht Folgendes wieder: „Der Landesrechnungshof hat bei mehreren Eigenbetrieben im Bereich Abwasser festgestellt, dass erhebliche Gebührenüberdeckungen bestehen, die in den Jahresabschlüssen als Rückstellungen abgebildet werden. Zum Teil betragen die kumulierten Rückstellungen die Hälfte des Gebührenaufkommens eines Jahres. Diese Gebührenüberdeckungen sind nach Ablauf der Kalkulationsperiode von drei Jahren in der kommenden Kalkulationsperiode zu Gunsten des Gebührenzahlers auszugleichen. Dieser Regelung wird bei Ausschüttungen von Eigenbetrieben nicht immer die erforderliche Beachtung beigemessen. Auch wenn die Jahresergebnisse der Eigenbetriebe eine Ausschüttung zulassen, wird in einigen Fällen zukünftig die erforderliche Liquidität zur Aufgabenerfüllung fehlen, da die unter Abzug der aufgelaufenen Gebührenüberdeckung kalkulierten Gebühren der Folgeperioden nicht mehr alle laufenden Ausgaben decken“ (Landesrechnungshof Mecklenburg- Vorpommern, Jahresbericht 2018, Teil 2 - Kommunalfinanzbericht 2018, Seite 136) Drucksache 7/3974 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Welche Eigenbetriebe im Bereich Abwasser weisen nach Kenntnis der Landesregierung Gebührenüberdeckungen auf (bitte möglichst seit Beginn der Auflistung den jeweiligen Eigenbetrieben die Höhe der Gebührenüberdeckungen bzw. Rückstellungen zuweisen und nach Landkreis, kreisfreier und kreisangehöriger Stadt und Kommune aufschlüsseln sowie Gesamtsumme ausweisen)? a) Wie kommen Gebührenüberdeckungen bei Eigenbetrieben im Bereich Abwasser zustande? b) Welche Berechnungsgrundlage liegt bei Gebührenüberdeckungen zugrunde? c) Wie verfahren Eigenbetriebe mit nicht ausgeschütteten Gebührenüberdeckungen ? Die Fragen 1, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. In der Landesverwaltung werden keine Statistiken über kommunale Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung mit Gebührenüberdeckungen, die zum Ende des jeweiligen Kalkulationszeitraums bei den Aufgabenträgern gegebenenfalls entstanden sind, geführt. Die nach § 6 Kommunalabgabengesetz M-V zu erstellenden Gebührenkalkulationen dienen der Ermittlung des grundsätzlich satzungsrechtlich festzulegenden Gebührensatzes, der mit dem Inkrafttreten der Satzung wirksam wird. Der Gebührensatz muss demnach eine Kostendeckung für einen in der Zukunft liegenden Zeitraum gewährleisten. Weichen die für eine Kalkulation prognostizierten Maßstabseinheiten oder Kosten einer Einrichtung von den nach Ende des Kalkulationszeitraumes tatsächlich entstandenen Ergebnissen ab, kommt es zu entsprechenden Kostenüber- oder -unterdeckungen. Kostenüberdeckungen sind gemäß § 6 Absatz 2d Kommunalabgabengesetz M-V spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen. 2. Welche Eigenbetriebe im Bereich Abwasser weisen keine Gebührenüberdeckungen auf (bitte möglichst seit Beginn der Auflistung den jeweiligen Eigenbetrieben die Höhe der Gebührenüberdeckungen bzw. Rückstellungen zuweisen und nach Landkreis, kreisfreier und kreisangehöriger Stadt und Kommune aufschlüsseln)? a) Aus welchen Gründen kommt es nach Ansicht der Landesregierung bei Eigenbetrieben im Bereich Abwasser zu keinen Gebührenüberdeckungen? b) Was bedeutet es für Eigenbetriebe, keine Gebührenüberdeckungen zu generieren (bitte insbesondere auch wirtschaftlich begründen)? Die Fragen 2, a) und b) werden zusammenhängend beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3974 3 3. Welche Gebührenüberdeckungen sind jeweils nach Ablauf der Kalkulationsperioden von drei Jahren in der kommenden Kalkulationsperiode zugunsten des Gebührenzahlers ausgeglichen worden (bitte möglichst seit Beginn der Auflistung den Ausgleich zugunsten des Gebührenzahlers aufschlüsseln nach Landkreis, kreisfreier und kreisangehöriger Stadt und Kommune)? § 6 Absatz 2d Kommunalabgabengesetz M-V normiert einen Kalkulationszeitraum, der bei der Abwasserbeseitigung nicht mehr als fünf Jahre umfassen soll. Kostenüberdeckungen sind gemäß § 6 Absatz 2d Kommunalabgabengesetz M-V spätestens innerhalb von drei Jahren nach Ende des abgeschlossenen Kalkulationszeitraums auszugleichen. In der Landesverwaltung werden keine Statistiken geführt, die - abweichend von den gesetzlichen Vorgaben - auf ausschließlich dreijährige Kalkulationsperioden und einen Ausgleich in der kommenden Kalkulationsperiode abstellen. 4. Welche Eigenbetriebe haben keine Gebührenüberdeckungen nach Ablauf der Kalkulationsperioden von drei Jahren in der kommenden Kalkulationsperiode zugunsten des Gebührenzahlers ausgeglichen (bitte möglichst seit Beginn der Auflistung den Ausgleich zugunsten des Gebührenzahlers aufschlüsseln nach Landkreis, kreisfreier und kreisangehöriger Stadt und Kommune)? a) Nach welchen Kenntnissen der Landesregierung haben diese Eigenbetriebe die Gebührenüberdeckungen nicht an die Gebührenzahler ausgeglichen bzw. entgeltmindernd in der Folgekalkulation berücksichtigt? b) Auf welchen rechtlichen Grundlagen beruht diese Praxis? c) Gegen welche Gesetze verstößt diese Praxis? Die Fragen 4, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung sind keine Aufgabenträger bekannt, die unter Verstoß gegen die Forderung des § 6 Absatz 2d Kommunalabgabengesetz M-V einen Ausgleich von Kostenüberdeckungen nicht vornehmen. 5. Welche Kenntnisse hat die Landesregierung von Gebührenüberdeckungen privatwirtschaftlich organisierter Abwasserunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern (bitte möglichst umfassend am Beispiel der vorangegangenen Fragen antworten)? Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 wird verwiesen.