Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3975 7. Wahlperiode 04.09.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Berechnungen von Beitragsbescheiden von Abwasserzweckverbänden in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie haben sich die Abwassergebühren entwickelt (bitte seit 1990 jährlich aufschlüsseln)? Das Statistische Amt Mecklenburg-Vorpommern gibt seit 2007 alle drei Jahre in einem statistischen Bericht die „Wasser- und Abwasserentgelte für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung in Mecklenburg-Vorpommern“ heraus, aus der sich die Entwicklung der Abwassergebühren der jeweiligen kommunalen Aufgabenträger im Einzelnen ergibt. Die Berichte, die jeweils das Berichtsjahr und die beiden Vorjahre umfassen, sind unter https://www.laiv-mv.de/Statistik/Ver%C3%B6ffentlichungen/Statistische- Berichte/Q/ abrufbar. Entsprechende Daten aus den Jahren vor 2005 liegen der Landesregierung nicht vor Drucksache 7/3975 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie berechnen Abwasserzweckverbände Beiträge im Abwasserbereich (bitte allgemeingültige Berechnungsgrundlage und Beitragskalkulation darstellen)? a) Welche unterschiedlichen oder verschiedenen Berechnungsgrundlagen und Beitragskalkulationen sind der Landesregierung bekannt (bitte aufschlüsseln nach Abwasserzweckverbänden und dem Landkreis, der kreisfreien und kreisangehörigen Stadt, Amt und Gemeinde zuordnen)? b) Vor welcher rechtlichen Grundlage erfolgen die Berechnungen und Kalkulationen von Beiträgen? c) Wie bewertet die Landesregierung die aktuelle Rechtsprechung in diesem Kontext? Die Fragen 2, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die §§ 7 und 9 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern stellen die für alle Beitragskalkulationen im Bereich der Abwasserbeseitigung maßgebliche gesetzliche Grundlage dar, die auch die Anforderungen für die Berechnung von Beiträgen umfassen. Die zum Beitragsrecht ergangene Rechtsprechung erfolgt im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen. 3. Welche Fehler in der Berechnung von Beiträgen sind der Landesregierung bekannt (bitte aufschlüsseln nach Abwasserzweckverbänden und dem Landkreis, der kreisfreien und kreisangehörigen Stadt, Amt und Gemeinde zuordnen)? a) Wer ist im Einzelnen für die fehlerhaften Beitragskalkulationen von Beitragsbescheiden der Abwasserzweckverbände verantwortlich ? b) Auf wen werden diese finanziell umgewälzt (bitte anhand der rechtlichen Grundlage und der aktuellen Rechtsprechung darstellen und bewerten)? Die Fragen 3, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Seit Inkrafttreten des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 11. April 1991 (GVOBl. S. 113) sind die kommunalen Aufgabenträger zur Erhebung von Anschlussbeiträgen ermächtigt. In der Landesverwaltung werden keine Statistiken zu den seit 1991 vorgenommenen Anschlussbeitragserhebungen, die fehlerhaft waren, geführt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3975 3 4. Welche Kosten sind nach Auffassung der Landesregierung in die Beitragskalkulation aufzunehmen? In die Beitragskalkulation sind die nach § 9 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern beitragsfähigen Kosten einzustellen. 5. Welche Kosten sind nach Auffassung der Landesregierung nicht in die Beitragskalkulation aufzunehmen? a) Sind derartige Kosten in die Beitragskalkulation eingeflossen (bitte Kosten aufschlüsseln nach Abwasserzweckverbänden und dem Landkreis, der kreisfreien und kreisangehörigen Stadt, Amt und Gemeinde zuordnen)? b) Wie stellt sich die rechtliche Grundlage und die aktuelle Rechtsprechung in diesem Kontext dar? c) Wie bewertet die Landesregierung diese? Die Fragen 5, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Kosten, die eine Beitragsfähigkeit nach § 9 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg- Vorpommern ausschließen, dürfen nicht in die Beitragskalkulation eingestellt werden. Die Landesregierung führt keine Statistik, aus der sich die in Beitragskalkulationen enthaltenen nicht beitragsfähigen Kosten ableiten lassen, die auf die seit 1991 vorgenommenen Beitragsheranziehungen zurückgehen. Die aktuelle Rechtsprechung zum Anschlussbeitragsrecht steht im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen. 6. Haben die kommunalen Aufgabenträger kostenmindernde bzw. entgeltmindernde Maßnahmen ergriffen, um die Gebühren im Abwasserbereich zu senken? a) Wenn ja, welche? b) Wenn ja, wie bewertet die Landesregierung diese Maßnahmen hinsichtlich ihres Erfolges? c) Wenn nicht, wie positioniert sich die Landesregierung diesbezüglich ? Die Fragen 6, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Alle Maßnahmen, die von den kommunalen Aufgabenträgern im Einzelnen bei der Abwasserbeseitigung ausgelöst werden, müssen sich an den haushalts- und abgabenrechtlichen Forderungen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit messen lassen. Drucksache 7/3975 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Besitzt die Landesregierung Kompetenzen bzw. Spielraum, um die Kosten im Abwasserbereich zu senken bzw. entgeltmindernd auf die Beiträge einzuwirken? a) Wenn ja, wie ist die Landesregierung in diesem Kontext tätig geworden? b) Wenn ja, warum ist die Landesregierung in diesem Kontext nicht tätig geworden? c) Wenn nicht, welche Voraussetzungen müssen nach Ansicht der Landesregierung vorhanden bzw. unabdingbar sein, um in diesem Kontext tätig zu werden? Die Fragen 7, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Die Landesregierung hat durch gesetzliche und (förder-)rechtliche Rahmenbedingungen gebühren- und beitragssenkende Effekte ermöglicht.