Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 6. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3985 7. Wahlperiode 09.09.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg und Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Umsetzung Starke-Familien-Gesetz und ANTWORT der Landesregierung Zum 1. Juli 2019 wurde im Rahmen des Starke-Familien-Gesetzes der Kinderzuschlag erhöht und zum 1. August 2019 wurden die Leistungen zur Bildung und Teilhabe verbessert. 1. Wie viele Erziehungsberechtigte erhielten seit 2016 bis zum 1. Juli 2019 Kinderzuschlag (bitte getrennt nach Jahren und Familienform und Anzahl der Kinder unterscheiden)? Der Landesregierung liegen Informationen im Sinne der Fragestellung nicht vor. Es können nur Angaben zu den Kindergeldberechtigten gemacht werden. Ob es sich hierbei auch vollumfänglich um Erziehungsberechtigte handelt, ist mit den verfügbaren statistischen Angaben nicht nachvollziehbar. Weiterhin liegen Angaben nach Ländern ausschließlich in Form von Jahresberichten vor. Diese können unter folgendem Link aufgerufen werden (Tabelle 1.4): https://statistik.arbeitsagentur .de/nn_1444746/Statischer-Content/Statistik-nach-Themen/Familien-Kinder/Famka/ Famka.html. Aktuelle Monatswerte liegen ausschließlich für die Bundesrepublik Deutschland insgesamt vor. Im Juli 2019 betrug die Anzahl der Kinderzuschlagsberechtigten 82.340. Drucksache 7/3985 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Anzahl von Erziehungsberechtigten hat durch das Starke- Familien-Gesetz Anspruch auf Kinderzuschlag? Um welchen Prozentsatz und welche absoluten Zahlen hat sich die Anzahl der Berechtigten erhöht? Zu zusätzlichen Kinderzuschlagsberechtigten aufgrund des Starke-Familien-Gesetzes liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 3. Wie viele Alleinerziehende haben jetzt in Mecklenburg-Vorpommern Anspruch auf Kinderzuschlag? Zu alleinerziehenden Kinderzuschlagsberechtigten liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 4. Welche Gründe führt die Landesregierung an, mit denen sie die Höhe von 150 Euro für das Schulstarterpaket als ausreichend betrachtet und für die Abdeckung des Schulbedarfes (Lern- und Schulmaterialien) eines Schülers für gerechtfertigt hält? Es wird auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Starke-Familien-Gesetz vom 1. Februar 2019, Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a und b sowie Artikel 4 Nummer 3 und 4 (Bundestagsdrucksache 19/7504, S. 50 bis 52) verwiesen. 5. Ab wann konnte bisher im Rahmen der Leistungen zur Bildung und Teilhabe (BuT) Lernhilfe in Mecklenburg-Vorpommern gewährt werden? Gibt es diesbezüglich Verbesserungen im Rahmen des Starke- Familien-Gesetzes? Es wird davon ausgegangen, dass mit dem in der Frage verwendeten Begriff „Lernhilfe“ eine die schulischen Angebote ergänzende angemessene Lernförderung im Rahmen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe nach § 28 Absatz 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehungsweise § 34 Absatz 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gemeint ist. Diese Bedarfe sind mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (BGBl I 2011, 453) in der bestehenden Form rückwirkend zum 1. Januar 2011 eingeführt worden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3985 3 Nach der Gesetzesbegründung ist wesentliches Lernziel in der jeweiligen Klassenstufe regelmäßig die Versetzung in die nächste Klassenstufe beziehungsweise ein ausreichendes Leistungsniveau (vergleiche Bundestagsdrucksache 17/3404 vom 26. Oktober 2010). Dieser Hinweis auf die Versetzung in die nächste Klassenstufe wurde vielfach so verstanden, dass Lernförderung nur in Betracht komme, wenn die Versetzung schon konkret und unmittelbar bevorstehend gefährdet sei. Dementsprechend wurde der Bedarf an Lernförderung oftmals erst im zweiten Schulhalbjahr auf Basis des Halbjahreszeugnisses geprüft und gegebenenfalls erst zum Schuljahresende hin gewährt (Bundestagsdrucksache 19/7504, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c, S. 47). Der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Starke-Familien-Gesetz neu in § 28 Absatz 5 SGB II/§ 34 Absatz 5 SGB XII eingefügte Satz 2 stellt nunmehr klar, dass die Versetzung in die nächste Klassenstufe zwar nach den schulrechtlichen Bestimmungen ein wesentliches Lernziel sein kann, der Bedarf an Lernförderung aber nicht von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung abhängt. Es genügt ein im Verhältnis zu den wesentlichen Lernzielen nicht ausreichendes Leistungsniveau (Bundestagsdrucksache 19/7504, Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c, S. 47). Mecklenburg-Vorpommern hat sich gemeinsam mit anderen Bundesländern seit 2012 für eine Klarstellung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes ausgesprochen. Ein entsprechender Antrag wurde mehrheitlich im Rahmen der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister aus Bund und Ländern 2013 angenommen. Der Bund wurde aufgefordert, die gesetzlichen Vorschriften dahingehend klarzustellen, dass Kinder aus sozial schwachen Familien die Förderung nicht erst dann erhalten, wenn sie akut versetzungsgefährdet sind. Diese geforderte gesetzliche Klarstellung, die in der Verwaltungspraxis in Mecklenburg- Vorpommern bereits seit 2014 so gelebt wird, ist mit dem Starke-Familien-Gesetz umgesetzt. 6. Wie viele Erziehungsberechtigte haben bisher in welcher Höhe Eigenanteile für das gemeinsame Mittagessen in der Kita und Schule gezahlt, die nun wegfallen? Nach § 18 Absatz 7 Kindertagesförderungsgesetz (KiföG M-V) gewährte das Land den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für Kinder bis zum Eintritt in die Schule bisher jährlich Zuweisungen in Höhe von 7 Millionen Euro, um den Eigenanteil beziehungsweise die häusliche Ersparnis beim gemeinschaftlichen Mittagessen im Rahmen der Übernahme des Elternbeitrages nach § 21 Absatz 6 KiföG M-V ebenfalls zu übernehmen. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes um gesetzliche kommunale Leistungen handelt, die die Kommunen in eigener Zuständigkeit bewilligen und tragen, und zwar in allen vier Rechtskreisen (Zweites Buch Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch, Bundeskindergeldgesetz, Asylbewerberleistungsgesetz ). Hierzu gibt es keine umfassende Statistikregelung, in der auch Bezüge zur Anzahl von Erziehungsberechtigten enthalten sind. Drucksache 7/3985 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Wie viele Erziehungsberechtigte haben bisher in welcher Höhe Eigenanteile für die Schülerbeförderung gezahlt, die nun wegfallen? Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Wie viele Kinder profitieren in Mecklenburg-Vorpommern von der erhöhten Leistung für die Aktivitäten im Bereich Sport, Kultur, Freizeit usw. gemäß Artikel 3 Nummer 2 e aa des Starke-Familien- Gesetzes? Hierzu liegen der Landesregierung keine Informationen vor. 9. Wie viele Kinder werden ab wann von den Kita-Gebühren im Rahmen des Starke-Familien-Gesetzes befreit? Im Rahmen des Starke-Familien-Gesetzes erfolgt keine Befreiung von Kita-Gebühren. Ab dem 1. August 2019 werden unter anderem über das sogenannte Bildungs- und Teilhabepaket die gesamten Aufwendungen des Kindes für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege und Schule übernommen. 10. Werden die Gelder für die Befreiung von Kita-Gebühren im Rahmen des Starke-Familien-Gesetzes ab dem 1. Januar 2020, wenn in Mecklenburg-Vorpommern voraussichtlich die vollständige Elternbeitragsfreiheit eingeführt wird, zur Finanzierung der Elternbeitragsfreiheit eingesetzt? Wenn nicht, was geschieht mit diesen finanziellen Mitteln? Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen