Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. August 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/3988 7. Wahlperiode 29.08.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Qualitätsmanagementstrukturen im Rettungswesen und ANTWORT der Landesregierung 1. In welchen Strukturen erfolgt das Qualitätsmanagement im Rettungswesen ? Gemäß § 16 Rettungsdienstgesetz Mecklenburg-Vorpommern (RDG M-V) haben die Träger des Rettungsdienstes sicherzustellen, dass geeignete Qualitätsmanagementstrukturen geschaffen werden. Diese sollen unter Mitwirkung aller Beteiligten anhand einer differenzierten Datenerfassung und -auswertung - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen - eine umfassende und regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes ermöglichen, um daraus mögliche Verbesserungen zu ermitteln und deren Umsetzung zu realisieren. Die Analyse soll gemäß § 3 Absatz 1 Rettungsdienstplanverordnung Mecklenburg- Vorpommern (RDPVO M-V) anhand einer landeseinheitlichen elektronischen Datenerfassung und Datenauswertung erfolgen. 2. Welche Daten wurden bzw. werden im Zusammenhang mit dem Qualitätsmanagement im Rettungswesen erfasst? Gemäß § 3 Absatz 1 RDPVO M-V müssen mindestens folgende Daten erfasst werden: Drucksache 7/3988 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 1. Zeitpunkt des ersten akustischen oder optischen Signals eines Notrufes, 2. Zeitpunkt der Annahme des Notrufes, 3. Zeitpunkt des Endes des Notrufgespräches, 4. Zeitpunkt des ersten Einsatzmittelvorschlages, 5. Zeitpunkte der Alarmierung der Rettungsmittel, 6. Zeitpunkte des Ausrückens der Rettungsmittel, 7. Zeitpunkte des Eintreffens der Rettungsmittel am Notfallort (Hilfsfrist), 8. Zeitpunkte der Abfahrt der Einsatzmittel vom Notfallort, 9. Zeitpunkte des Eintreffens der Einsatzmittel am Zielort (Krankenhaus) oder das Ende der Behandlung des Patienten, sofern dieser nicht transportiert werden muss, 10. Zeitpunkt der wiederhergestellten Einsatzbereitschaft der Einsatzmittel, 11. Art des Meldungseinganges, 12. Einsatzstichwort und Änderung des Einsatzstichwortes im Dispositionsverlauf, 13. Rückmeldezahl. 3. Wie erfolgt die Auswertung dieser Daten? Die Träger des Rettungsdienstes haben nach § 3 Absatz 2 RDPVO M-V sicherzustellen, dass die Daten und Maßnahmeentscheidungen jedes Jahr erfasst und ausgewertet werden. Die Auswertung der Daten und Maßnahmeentscheidungen ist von den Trägern des Rettungsdienstes gemeinsam mit der Ärztlichen Leitung und der Leitung der integrierten Leitstelle zu analysieren. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und abgeleiteten Maßnahmen sind zur Verbesserung der Strukturen und Abläufe im Rettungsdienst bei der weiteren Planung umzusetzen. Dabei haben die benachbarten Rettungsdienst-Bereiche zusammenzuarbeiten, um Verbesserungen in den Strukturen und Abläufen aufeinander abzustimmen. Gemäß § 3 Absatz 3 RDPVO M-V soll zudem für die Verbesserung der Ergebnisqualität im Rettungsdienst ein Abgleich der in der Notfallversorgung erhobenen Daten mit den Daten des weiterbehandelnden Krankenhauses erfolgen. Hierzu sollen die Träger des Rettungsdienstes mit den regionalen Krankenhäusern in Qualitätszirkeln zusammenarbeiten. 4. Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden im Zusammenhang mit der Datenerfassung und Datenauswertung berührt? Wie wird deren Einhaltung gewährleistet und kontrolliert? § 15 RDG M-V enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Erhebung, Aufzeichnung und Speicherung von Daten im Zusammenhang mit Rettungsdiensteinsätzen sowie Anrufen bei den integrierten Rettungsleitstellen. Zudem sind die Träger des Rettungsdienstes dafür verantwortlich, dass die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union eingehalten werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/3988 3 5. In welcher Regelmäßigkeit findet eine Analyse der Struktur-, Prozessund Ergebnisqualität des Rettungsdienstes statt? Durch wen wird sie vorgenommen? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 6. Zu welchen wesentlichen Erkenntnissen haben die Analysen seit Inkrafttreten des Rettungsdienstgesetzes vom 9. Februar 2015 geführt? Der Stand der Umsetzung eines Qualitätsmanagements ist in den Gebietskörperschaften unterschiedlich weit fortgeschritten. Noch nicht in allen Gebietskörperschaften konnte Personal für das Qualitätsmanagement gewonnen werden. Um ein einheitliches Vorgehen der Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Vorgaben bei der Erhebung und der Auswertung der Daten sicherzustellen, wurde seitens der Landesregierung die Bildung einer Arbeitsgruppe unter dem Dach der kommunalen Spitzenverbände angeregt.