Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 29. November 2016 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/40 7. Wahlperiode 30.11.2016 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetzes -(SchKGAG M-V) und ANTWORT der Landesregierung Am 11. Juli 2016 wurde das Gesetz zur Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Schwangerschaftskonfliktgesetz-Ausführungsgesetz - SchKGAG M-V) erlassen. Die Verordnung zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG FörderVO) wurde am 27. September 2016 erlassen. 1. Wie sind die Auswahlkriterien für Beratungsstellen nach Paragraf 8 SchKGKA M-V und Paragraf 1 SchKG FörderVO definiert? a) Wie viele und welche unterschiedlichen weltanschaulichen Ausrichtungen sollen die Pluralität in der Beratungslandschaft in Mecklenburg-Vorpommern sicherstellen? b) Wie ist der Begriff der „Wohnortnähe“ in § 8 Absatz 2 SchKGKA M-V bzw. Paragraf 1 Absatz 3 Nummer 1 SchKG FörderVO definiert bzw. wie viele Stunden werden maximal für den zeitlichen Rahmen „binnen eines Tages“ angesetzt? c) Wie wird die „Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel“ in Paragraf 1 Absatz 3 Nummer 1 SchKG FörderVO sowie die Infrastruktur des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im ländlichen Raum bei der Einrichtung von Beratungsstellen hinsichtlich der Gewährleistung der „Wohnortnähe“ berücksichtigt (bitte Beispiele nennen)? Drucksache 7/40 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Die Auswahlkriterien für Beratungsstellen nach § 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetz- Ausführungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (SchKGAG M-V) und § 1 der Verordnung zum Verfahren und zur Bemessung der Förderung von Beratungsstellen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG FörderVO) sind wie folgt definiert: 1. Pluralität und Wohnortnähe Gemäß § 2 Punkt 1 SchKGAG M-V ist ein Beratungsangebot plural, wenn die Ratsuchenden zwischen Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung wählen können. Weltanschauung bedeutet die Gesamtheit von Anschauungen, die die Welt und die Stellung des Menschen in der Welt betreffen. Gemäß § 2 Punkt 2 SchKGAG M-V ist ein Beratungsangebot wohnortnah, wenn es den Ratsuchenden möglich ist, unter Zuhilfenahme öffentlicher Verkehrsmittel binnen eines Tages eine Beratungsstelle aufzusuchen, beraten zu werden und zum Wohnort zurückzukehren. Der Kreis der erreichbaren Beratungsstellen ist mit der Regelung von Versorgungsgebieten gemäß § 4 des SchKGAG M-V enger gezogen worden. Beide Auswahlkriterien haben noch vor allen anderen Auswahlkriterien Priorität. Dadurch soll der Wahlfreiheit der Ratsuchenden und der Sicherstellungsauftrag des Landes für ein plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen gemäß § 1 Punkt 1 SchKGAG M-V Rechnung getragen werden. Es soll gewährleistet werden, dass Beratungsstellen mit unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung in den jeweiligen Versorgungsgebieten nebeneinander bestehen. 2. Art und Umfang des Beratungsangebotes Bei diesem Auswahlkriterium ist der jeweilige Umfang der allgemeinen Schwangerschaftsberatung sowie der Schwangerschaftskonfliktberatung heranzuziehen. Kombinierten Beratungsangeboten einschließlich der Beratungen nach Abschnitt 6 - Vertrauliche Geburt - des Schwangerschaftskonfliktgesetzes und Beratungsstellen, die präventive sexualpädagogische Angebote vorhalten, ist nach der Erfüllung der Pluralität und Wohnortnähe in einem Versorgungsgebiet Vorrang einzuräumen. Kombinierte Beratungsangebote meint die Angebote der allgemeinen und der Schwangerschaftskonfliktberatung gleichermaßen. Nach § 1 Absatz 3 Satz 1 (Rangfolge) SchKG FörderVO stehen die Kriterien der Wohnortnähe und Pluralität jedoch an erster Stelle. 3. Personalausstattung Bei der Auswahl nach Personalausstattung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Beratungsstellen mit 0,5 Vollzeitäquivalenten Beratungsfachkräfte die Gewähr für eine umfängliche fachgerechte Beratung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) bieten und das entsprechend qualifizierte Personal vorhanden ist. Damit ist das gesamte Beratungsspektrum abzudecken. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/40 3 4. Auslastung der Beratungsstelle Die Auslastung einer Beratungsstelle ist ein Auswahlkriterium, das zuletzt heranzuziehen ist. Es kommt nur in Betracht, wenn sich über einen längeren Zeitraum aus dem zahlenmäßigen Bericht der Beratungsstelle ergibt, dass die Frequentierung durch Ratsuchende überdurchschnittlich im Vergleich mit den anderen Beratungsstellen in einem Versorgungsgebiet abweicht. Zu a) Auf die Antwort zu Frage 1 Punkt 1 wird verwiesen. Die Pluralität in der Schwangerschaftsberatung in einem Versorgungsgebiet gemäß § 4 des SchKGAG M-V ist gegeben, wenn mindestens zwei Beratungsstellen unterschiedlicher weltanschaulicher Ausrichtung vorhanden sind. Zu b) Auf die Antwort zu Frage 1 Punkt 1 wird verwiesen. Eine Begrenzung auf „Stunden eines Tages“ sieht das Gesetz nicht vor. Zu c) § 1 Absatz 3 Nummer 1 SchKG FörderVO bringt zum Ausdruck, dass bei der Prüfung der Tagesfrist als Kriterium der Wohnortnähe die Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel zu berücksichtigen ist. Bei der Einrichtung von Beratungsstellen wird darauf geachtet, dass innerhalb der Landkreise auch in Unter- oder Mittelzentren Standorte bestehen und gegebenenfalls Außensprechstunden angeboten werden, um die wohnortnahe Beratung abzusichern und die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr zu berücksichtigen. Drucksache 7/40 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 2. Welche Konsequenzen und Maßnahmen ergeben sich aus einer unzureichenden Versorgung mit dem ÖPNV im ländlichen Raum Mecklenburg-Vorpommerns hinsichtlich der Gewährleistung der Wohnortnähe sowie des Angebots einer mobilen Beratung? a) Inwiefern lässt sich der Begriff „Wohnortnähe“ für strukturschwache ländliche Regionen anwenden, in denen es keine direkte Anbindung an den ÖPNV gibt? b) Welche Konzepte zur mobilen Beratung liegen für die Umsetzung des Gesetzes vor bzw. werden geprüft? c) An welchen Standorten und in welcher Form wird die mobile Beratung bereits angeboten? Unter Berücksichtigung des jeweiligen einzelnen Falles und der Bedarfslage an Beratung besteht die Möglichkeit der Einrichtung auch temporärer Außenstellen, sofern dies in einem Versorgungsgebiet angezeigt ist. Mobile Beratung läuft dem Gebot der Gewährleistung einer vertraulichen und auf Wunsch anonymen Beratung entgegen. Oftmals nehmen Ratsuchende außerhalb ihres Versorgungsgebietes Beratungsangebote an, um anonym zu bleiben. Zu a) Der Begriff Wohnortnähe im Sinne der Definition von § 2 Nummer 1 des SchKGAG M-V berücksichtigt auch die Verhältnisse im dünn besiedelten ländlichen Raum. Gerade deshalb wird als zeitlicher Rahmen „binnen eines Tages“ formuliert. Unter Betrachtung der Lebenswirklichkeit ist davon auszugehen, dass primär private Transportmittel genutzt werden. Zu b) Konzepte zur mobilen Beratung liegen derzeit noch nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Zu c) Mobile Beratung wird in der Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatung nicht angeboten. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/40 5 3. Wie wird die bereits seit Jahren bestehende Personal- und Sachkostengewährung von 90 Prozent und damit die notwendige Erbringung von Eigenmitteln in Höhe von 10 Prozent mit Blick darauf, dass es sich um eine Pflichtaufgabe handelt, juristisch begründet? a) Aus welchen Quellen können durch die Beratungsstellen formal rechtlich Eigenmittel erwirtschaftet werden? b) In welchen Ausnahmefällen kann auf Grundlage von Paragraf 3 Absatz 2 SchKG FörderVO eine öffentliche Förderung von mehr als 90 Prozent gewährt werden (bitte definieren und Beispiele nennen)? Gemäß §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) haben die Länder ein ausreichendes plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Gemäß § 4 Absatz 3 SchKG haben die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebotes nach den §§ 3 und 8 erforderlichen Beratungsstellen Anspruch auf eine angemessene öffentliche Förderung der Personal- und Sachkosten. Dieser Förderanspruch ist mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes - BVerwG 3 C 26.02 und BVerwG 3 C 48.03 - mit mindestens 80 Prozent der notwendigen Personal- und Sachkosten konkretisiert worden. Zu a) Für die Ko-Finanzierung kommen grundsätzlich kommunale Mittel oder Mittel der Träger der Beratungsstellen (beziehungsweise solche, die diese von Dritten zur Verfügung gestellt wurden) in Betracht. Zu b) Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung von mehr als 90 Prozent besteht nicht. Die zuständige Behörde entscheidet einzelfallbezogen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Um dem jeweiligen Einzelfall gerecht werden zu können, ist eine Aufzählung von Kriterien nicht möglich. Drucksache 7/40 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 4. Auf welcher statistischen Grundlage welchen Jahres wird berechnet, wie viele nach dem Gesetz erforderliche Vollzeitäquivalente in jedem Kreis vorgehalten werden müssen? a) Wie stellt sich die Zahl der derzeit tatsächlichen und der erforderlichen Vollzeitäquivalente in jedem Landkreis bzw. in jeder kreisfreien Stadt auf welcher Grundlage konkret dar? b) Wie hoch ist nach aktuellem Stand die Differenz zwischen den vorhandenen sowie den auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Vollzeitäquivalenten (bitte für die Landkreise und kreisfreien Städte sowie Träger angeben)? Gemäß § 5 SchKGAG M-V beträgt der Versorgungsschlüssel für die Beratung nach § 2 des SchKG und für die Schwangerschaftskonfliktberatung nach §§ 5 und 6 des SchKG mindestens eine vollzeitbeschäftigte Beratungsfachkraft oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten für je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner je Versorgungsgebiet. Maßgebliche Grundlage ist die Einwohnerzahl entsprechend der vom Statistischen Amt herausgegebenen jährlichen Bevölkerungsstatistik vom 31. Dezember des vorvorvergangenen Jahres. Zu a) und b) Kreisfreie Stadt/ Landkreis Einwohner per 31.12.2014 erforderliche Vollzeitäquivalente Beratungsfachkräfte gemäß § 5 SchKGAG M-V 2017 IST 2016 Differenz Schwerin 92.138 2,303 3,275 +0,972 Hansestadt Rostock 204.167 5,104 5,820 +0,716 Landkreis Rostock 211.878 5,297 4,575 -0,722 Ludwigslust-Parchim 212.631 5,316 6,250 +0,934 Mecklenburgische Seenplatte 261.733 6,543 6,875 +0,332 Nordwestmecklenburg 155.424 3,886 3,000 -0,886 Vorpommern-Greifswald 237.697 5,942 7,125 +1,183 Vorpommern-Rügen 223.470 5,587 7,750 +2,163 Gesamt 1.599.138 39,978 44,67 +4,692 Eine Differenzierung nach Trägern ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, da derzeit das Auswahlverfahren für die Beratungsfachkraftstellen und ihre Träger noch nicht abgeschlossen ist. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/40 7 5. Wie sollen anhand der bestehenden Regelungen die Unterschiede in der Bevölkerungsdichte im städtischen und ländlichen Raum und daher auch unterschiedliche Anforderungen an die Lage der Beratungsstellen sowie die Mobilität und den zeitlichen Einsatz der Beratungsfachkräfte berücksichtigt werden, wenn auf 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner je Versorgungsgebiet laut Paragraf 5 SchKGAG M-V „mindestens eine vollzeitbeschäftigte Beratungskraft oder eine entsprechende Zahl an Teilzeitbeschäftigten“ eingesetzt werden sollen? Für die Verteilung der Beratungsstellen in den einzelnen Versorgungsgebieten sind die beantragten Standorte potenzieller Träger von Schwangerschaftsberatungsstellen im Rahmen des Interessebekundungsverfahrens maßgeblich. Die Auswahl der Träger und damit auch die Standorte der Beratungsstellen erfolgt gemäß § 8 SchKGAG M-V nach dem Kriterium von Wohnortnähe und Pluralität. Der Mindestversorgungsschlüssel berücksichtigt auch die Bedingungen im ländlichen Raum. 6. Wie viele Beraterinnen und Berater sind derzeit an welchen Standorten und bei welchen Trägern sowie mit welcher konfessionellen Ausrichtung in den Beratungsstellen mit welchen Abschlüssen, z. B. Diplompsychologinnen und Diplompsychologen, Ärztinnen und Ärzten, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, tätig und wie sind diese tariflich mit welcher Begründung eingestuft? Träger Standort Konfession Anzahl Beraterinnen 1 Caritas Mecklenburg Rostock katholisch 2 2 pro familia Landesverband Rostock keine 4 3 Rostocker Stadtmission Rostock evangelisch 3 4 Rostocker Stadtmission Rostock evangelisch 2 5 pro familia Landesverband Güstrow keine 2 6 Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Güstrow Güstrow keine 1 7 Diakonie Güstrow Bützow evangelisch 2 8 Rostocker Stadtmission Bad Doberan evangelisch 3 9 Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Parchim Sternberg keine 1 10 Sozialdienst Katholische Frauen Ludwigslust katholisch 1 11 pro familia Landesverband Ludwigslust keine 2 12 Diakoniewerk Kloster Dobbertin Parchim evangelisch 3 13 Caritas Mecklenburg Neubrandenburg katholisch 1 14 Caritas Mecklenburg Neustrelitz katholisch 1 15 Arbeiterwohlfahrt Neubrandenburg Neubrandenburg keine 2 Drucksache 7/40 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 Träger Standort Konfession Anzahl Beraterinnen 16 Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Demmin Demmin keine 2 17 Diakoniewerk Stargard Röbel evangelisch 3 18 Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Mecklenburgische Seenplatte Neustrelitz keine 3 19 Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Mecklenburgische Seenplatte Waren keine 2 20 Caritas Mecklenburg Wismar katholisch 1 21 Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Nordwestmecklenburg Grevesmühlen keine 3 22 Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Ludwigslust Hagenow keine 3 23 Landkreis Nordwestmecklenburg (bis 09/2016) Wismar keine 1 24 Diakoniewerk Nördliches Mecklenburg Wismar evangelisch 3 25 Caritas Mecklenburg Schwerin katholisch 1 26 Arbeiterwohlfahrt Westmecklenburg Schwerin keine 2 27 Diakonie Evangelische Jugend Schwerin evangelisch 1 28 Caritas Erzbistum Berlin Greifswald katholisch 2 29 Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Uecker-Randow Pasewalk keine 2 30 Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Ostvorpommern Anklam keine 2 31 pro familia Landesverband Wolgast keine 2 32 Evangelische Beratungsdienste NordOst Strasburg evangelisch 2 33 Kreisdiakonisches Werk Greifswald Greifswald evangelisch 2 34 Arbeiterwohlfahrt Rügen Bergen keine 2 35 pro familia Landesverband Stralsund keine 2 36 pro familia Landesverband Bergen keine 2 37 pro familia Landesverband Ribnitz- Damgarten keine 3 38 Kreisdiakonisches Werk Stralsund Stralsund evangelisch 1 39 Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverwaltung Nordvorpommern Grimmen keine 2 79 Aufgrund datenschutzrechtlicher Regelungen können die personenbezogenen Daten der tariflichen Einstufungen sowie der beruflichen Abschlüsse der einzelnen Beratungsfachkräfte nicht benannt werden. Grundsätzlich richtet sich die Qualifikation der Beratungsfachkräfte nach dem SchKG und § 3 des SchKGAG M-V sowie den §§ 1 und 4 der SchKG FörderVO. In der Regel sind Diplom-Sozialpädagoginnen und -pädagogen, Diplom-Sozialarbeiterinnen und Diplomsozialarbeiter , Sozialpädagoginnen und -pädagogen mit staatlicher Anerkennung, vereinzelt auch Psychologinnen und Psychologen und eine Ärztin in den Beratungsstellen tätig. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/40 9 7. In welchem Gesamtrahmen werden die Sachkosten nach Paragraf 7 SchKGAG M-V und Paragraf 5 SchKG FörderVO bemessen? a) In Bezug auf welchen zeitlichen Rahmen wird die in Paragraf 5 SchKG FörderVO geregelte Sachkostenpauschale „in Höhe von 90 Prozent der 10.000 Euro pro 1,0 Vollzeitäquivalent“ gewährt? b) Welche Bedingungen werden an die Sachkosten gestellt, die nach Paragraf 5 Absatz 1 Satz 5 SchKG FörderVO bei Vorlage eines Einzelnachweises in Höhe von bis zu 12.000 Euro pro 1,0 Vollzeitäquivalent geförderter Beratungskraft möglich sind? c) Welche Ausgaben sollen in der Regel aus dem erhöhten Sachkostenrahmen finanziert werden, sind also förderfähig und welche nicht? Bei der Förderung von Personal- und Sachkosten für die Schwangerschaftsberatung handelt es sich um eine gesetzliche Leistung. Der Gesamtrahmen der Förderung bemisst sich an den notwendigen Personalkosten für die Gewährleistung des Versorgungsschlüssels nach § 5 SchKGAG M-V sowie an den notwendigen Sachkosten gemäß § 5 SchKG FörderVO als Pauschale, gemessen an den Vollzeitäquivalenten Beratungskräfte. Zu a) Der zeitliche Rahmen für die Gewährung der Fördermittel beträgt gemäß § 8 Absatz 3 des SchKGAG M-V ein Jahr. Zu b) Die Sachkosten müssen tatsächlich im Zusammenhang mit der Beratung stehen sowie wirtschaftlich und notwendig sein. Zu c) Auch für einen erhöhten Sachkostenrahmen gilt, dass sämtliche tatsächlich im Zusammenhang mit der Beratung entstehenden und als wirtschaftlich anzusehenden Sachkosten förderfähig sind. 8. Wie rechtfertigt die Landesregierung die in Paragraf 5 Absatz 1 SchKG FörderVO festgelegte Bindung der Sachkosten an Vollzeitäquivalente , insbesondere hinsichtlich fester Ausgaben für Betriebskosten und technische Geräte, deren Ausgabenhöhe unabhängig von 1,0 oder 0,5 Vollzeitäquivalenten besteht? Der Gesetzgeber hat erkannt, dass in vielen Beratungsstellen erfahrungsgemäß insbesondere kostenaufwändigere Sachmittel durch mehrere Personen und Beratungsgegenstände genutzt werden. Daher ist es sachgerecht, diese Ausgaben auch nur anteilig zu berücksichtigen. Drucksache 7/40 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 10 Die Ermittlung beruht auf historischen Daten. Die Landesregierung hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die an die Vollzeitäquivalente gekoppelten Sachkosten zu Deckungslücken führen. 9. Wie beurteilt die Landesregierung die in Paragraf 9 SchKG FörderVO festgeschriebene Übergangsvorschrift für den Übergang vom Jahr 2016 auf das Jahr 2017 unter anderem mit Blick auf die von den Beratungsstellen einzuhaltenden Kündigungsfristen für Personal und Räumlichkeiten? a) Welche Übergangsregelungen sind vorgesehen, um Verpflichtungen der Träger durch Kündigungs- und andere Fristen für Verträge einhalten zu können? b) Wie steht die Landesregierung zu der Forderung einer Übergangsfrist für das gesamte Jahr 2017 bzw. mindestens bis zum 30. Juni 2017, wie es in Paragraf 9 Absatz 4 der SchKG FörderVO für die Ausgabe der Förderbescheide vorgesehen ist, damit die Beratungsstellen ausreichend Zeit haben, sich auf die ggf. neue Situation einzustellen? c) Bis zu welchen Terminen plant die Landesregierung, den Trägern der Beratungsstellen Abschlagszahlungen für die zu leistende Arbeit im Jahr 2017 in welcher jeweiligen Höhe auszuzahlen? Die Zeitschiene für die Umsetzung der SchKG FörderVO ist aufgrund der Beteiligungsprozesse im parlamentarischen Verfahren im Jahr 2016 für das Inkrafttreten des SchKGAG M-V sowie der SchKG FörderVO sehr eng bemessen. Zu a) Die Einhaltung etwaiger Kündigungsfristen obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Träger. Landesrechtliche Übergangsregelungen sind nicht vorgesehen. Zu b) Mit der Feststellung und Auswahl der Träger der Beratungsstellen sowie der entsprechenden Vollzeitäquivalente Beratungsfachkraftstellen zum 30. November 2016 für den Zeitraum von 2017 bis 2019 gemäß § 9 Nummer 3 SchKG FörderVO können die Träger bis zum 15. Dezember 2016 die Förderanträge bei der zuständigen Behörde einreichen (§ 9 Nummer 4 SchKG FörderVO). Die Notwendigkeit einer Übergangsfrist sieht die Landesregierung nicht. Ferner wird auf die Antwort zur Frage 9 a) verwiesen. Zu c) Abschlagszahlungen sind nicht geplant.