Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/4004 7. Wahlperiode 09.09.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Änderung der Regelungen zur Erhebung der Kurtaxe und ANTWORT der Landesregierung In zahlreichen Gemeinden dieses Landes wurde die Regelung zur Erhebung von Kurtaxen dahingehend geändert, dass nun auch beim Besuch naher Familienangehöriger (Eltern/Kinder, Großeltern/Enkelkinder und Geschwister) die Kurtaxe erhoben wird. (vergleiche etwa Kurtaxsatzung der Gemeinde Heringsdorf). 1. Wie bewertet die Landesregierung (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Familienfreundlichkeit des Landes Mecklenburg- Vorpommern als Urlaubsland) solche Regelungen? Die Landesregierung bewertet Kurabgabensatzungen, welche die Gemeinden im Einklang mit dem geltenden Recht erlassen, nicht. Nach der geltenden Rechtslage müssen die Kurgemeinden Kurabgaben von Familienangehörigen nicht erheben. 2. Inwiefern hat die Landesregierung darauf hingewirkt, dass die betreffenden Gemeinden eine Änderung dieser Praxis der Erhebung von Kurtaxen bei Familienbesuchen veranlassen? Die Landesregierung beeinflusst die Kommunen grundsätzlich nicht bei der Ausgestaltung der Aufgaben im eigenen Wirkungskreis, wozu auch die mögliche Erhebung von Kurabgaben zählt. Die Ausgestaltung obliegt mithin der kommunalen Selbstverwaltung. Drucksache 7/4004 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Erwägt die Landesregierung, gegen diese Praxis im Wege einer „übergreifenden Rechtsaufsicht“ mit Blick auf den besonderen Schutz der Familie in Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz weitere Schritte anzuregen , wie etwa besondere Befreiungstatbestände für Familienzusammenkünfte , insbesondere bei Familienbesuchen ohne Übernachtung in Hotels, Pensionen oder Ferienwohnungen, in die Satzungen aufzunehmen? Nein. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 4. Erwägt die Landesregierung, in § 11 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz den Begriff „ortsfremd“ dahingehend zu präzisieren, dass als nicht ortsfremd gilt, wer zu Familienbesuchen in kurtaxpflichtige Gemeinden „einreist“? Nein. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 3 verwiesen.