Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 13. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/4037 7. Wahlperiode 16.09.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit und ANTWORT der Landesregierung Gemäß § 11 Absatz 3a FAG überprüfen Bund und Länder alle drei Jahre, in welcher Höhe die Sonderlasten durch strukturelle Arbeitslosigkeit durch Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen auszugleichen sind. Die nächste Prüfung erfolgt 2019 mit Anpassung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen ab 2020. 1. Welches Ergebnis hat die Überprüfung 2019 ergeben bzw. welches Ergebnis erwartet die Landesregierung? Aufgrund der anhaltend rückläufigen Entwicklung der Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und der Anzahl der entsprechenden Bedarfsgemeinschaften (BG) in den ostdeutschen Flächenländern sowie der damit verbundenen Annäherung an den Durchschnitt der westdeutschen Flächenländer wird sich der Trend aus den vorangegangenen Überprüfungen fortsetzen. Bei Anwendung des zwischen den Ländern vereinbarten Überprüfungsverfahrens werden die Beträge der Bundesergänzungszuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehenden überproportionalen Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Erwerbsfähige weiter sinken. Nach dem Ergebnis der aktuellen Überprüfung beläuft sich der jährliche Gesamtbetrag der ostdeutschen Flächenländer für die Jahre 2020 bis 2022 voraussichtlich auf 268 Millionen Euro. Drucksache 7/4037 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie ist die Kostenübernahme des Bundes für zusätzliche flüchtlingsbedingte SGB-II-Kosten der Unterkunft nach dem „Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung der Länder und Kommunen“ vom 1. Dezember 2016 bei der Überprüfung berücksichtigt worden? Der Bund entlastet die Länder seit 2016 unter anderem von den gesamten KdU-Ausgaben für Bedarfsgemeinschaften mit Flüchtlingen mit einem erstmaligen SGB II-Leistungsbezug nicht vor Oktober 2015 im Kontext von Fluchtmigration. Daher wurden die Datengrundlagen der Überprüfung entsprechend bereinigt, das heißt die KdU-Ausgaben und die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften im Kontext von Fluchtmigration wurden bei jedem Land von den KdU-Gesamtausgaben und von der Gesamtzahl der Bedarfsgemeinschaften abgesetzt. 3. Welche voraussichtlichen Auswirkungen hat die Überprüfung für die Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern ab dem Jahr 2020? Seit der Einführung des SGB II im Jahr 2004 gibt das Land immer schon sämtliche nach § 11 Absatz 3a (ab 2020 Absatz 3) Finanzausgleichsgesetz netto zufließenden Mittel nach den Regelungen in § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch an die Kommunen weiter. Danach erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte die Mittel anteilig nach dem jeweiligen Anteil an den Bedarfsgemeinschaften SGB II. Dies gilt unverändert fort. Nach geltendem Recht entfällt auf Mecklenburg-Vorpommern ein Anteil von 12,8 Prozent des Gesamtbetrages der ostdeutschen Flächenländer. Den kommunalen Trägern verbleiben netto, nach Abzug des Anteils des Landes zur Finanzierung des Gesamtbetrages über den Umsatzsteueranteil der Länder, voraussichtlich rund 85,2 Prozent des auf Mecklenburg-Vorpommern entfallenden Betrages.