Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/4040 7. Wahlperiode 10.09.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Jens-Holger Schneider, Fraktion der AfD Gemeindehäuser in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Gemeinden, insbesondere Ortsgemeinden, besitzen häufig Gemeindehäuser als Veranstaltungsort für die Gemeindevertretung und ihre Gremien sowie für Bürger und Vereine im Allgemeinen. Diese werden oftmals in Abgrenzung zum kirchlichen Gemeindehaus auch Dorfgemeinschaftshaus oder Dorfhäuser genannt. 1. Wie viele Gemeindehäuser gibt es nach Kenntnis der Landesregierung in Mecklenburg-Vorpommern (bitte aufschlüsseln nach Kreis, Amt und Gemeinde, Baujahr sowie Adresse)? Die Landesregierung hat keine Kenntnisse über die Anzahl von Gemeindehäusern in Mecklenburg-Vorpommern. Aus kommunalrechtlicher Sicht besteht auf Landes-, Kreis oder Amtsebene auch keine Pflicht oder Bedarf für das Pflegen einer entsprechenden Auflistung. Das Unterhalten eines Gemeindehauses zählt zudem zu den Selbstverwaltungsaufgaben und liegt damit ausschließlich in der Zuständigkeit der Gemeinde. Eine Abfrage bei allen 726 Gemeinden würde insgesamt einen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Landesverfassung folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Dennoch kann angemerkt werden, dass die Landeregierung grundsätzlich davon ausgeht, dass wahrscheinlich jede Gemeinde mindestens ein Gemeindehaus unterhält. Drucksache 7/4040 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass vereinzelte Gemeinden auch private Einrichtungen oder andere öffentliche Einrichtungen als Gemeindehaus nutzen oder sich Gemeinden ein Gemeindehaus teilen. Zudem könnten sich in einigen Gemeinden aufgrund von Eingemeindungen auch mehr als ein Gemeindehaus befinden. 2. Welche finanziellen Landesmittel und Fördermöglichkeiten stellt das Land Mecklenburg-Vorpommern für Erhaltungs- und Ausbaumaßnahmen von Gemeindehäusern zur Verfügung (bitte entsprechenden Haushaltstitel angeben)? Nach der Richtlinie für die Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung (ILERL M-V; Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 3. März 2018) kann die Schaffung, die Erhaltung und der Ausbau von dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen gefördert werden. Gemeindehäuser gehören im Sinne der ILERL M-V zu den dorfgemäßen Gemeinschaftseinrichtungen. Zuwendungsempfänger können sein: a) Gemeinden und Gemeindeverbände, Teilnehmergemeinschaften nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes sowie deren Zusammenschlüsse nach den §§ 26a bis 26e des Flurbereinigungsgesetzes und b) natürliche Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten Rechts und Religionsgemeinschaften, deren Gemeinden und Gliederungen, die im Land Mecklenburg- Vorpommern den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangt haben. Die Mittel für die Gewährung von Zuwendungen sind veranschlagt in folgenden Haushaltstiteln : - bei Zuwendungsempfängern nach a): - Bewilligungsbehörden Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt: 0803 MG 02 883.10 - Bewilligungsbehörden Landkreise: 0803 MG 02 883.02 - bei Zuwendungsempfängern nach b): - Bewilligungsbehörden Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt: - 0803 MG 17 893.33 (ELER) - 0803 MG 21 893.34 (öffentliche nationale Kofinanzierung) - Bewilligungsbehörden Landkreise 0803 MG 02 883.02 - 0803 MG 17 893.35 (ELER) - 0803 MG 21 893.36 (öffentliche nationale Kofinanzierung) Nach der Richtlinie für die Förderung der lokalen Entwicklung LEADER (LEADER- RL M-V, Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 6. Mai 2015) kann die Durchführung von Vorhaben zur Umsetzung der von der örtlichen Bevölkerung betriebenen Strategie für lokale Entwicklung gefördert werden. Investitionen in Gemeindehäuser können solche Vorhaben sein. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/4040 3 Zuwendungsempfänger können sein: a) juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen die Bundesrepublik Deutschland und die Länder, und b) natürliche Personen und Personengesellschaften, juristische Personen des privaten Rechts Die Mittel für die Gewährung von Zuwendungen sind veranschlagt in folgenden Haushaltstiteln : - bei Zuwendungsempfängern nach a): - 0802 MG 06 893.89 (ELER) - 0802 MG 08 893.90 (öffentliche nationale Kofinanzierung) - bei Zuwendungsempfängern nach b): - 0802 MG 06 893.87 (ELER) - 0802 MG 07 893.88 (öffentliche nationale Kofinanzierung) Ergänzend können folgende Unterstützungsmöglichkeiten für kommunale Körperschaften auf Grundlage der nachfolgenden Förderrichtlinien geprüft werden. Diese ergänzenden kommunalen Fördermöglichkeiten betreffen vorrangig investive Vorhaben der pflichtigen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis der Kommune. 1. Richtlinie für die Gewährung von Kofinanzierungshilfen vom 1. März 2018 (Haushaltstitel 11 1102 883.24) Zweck der Förderung ist es, kommunalen Körperschaften in Abhängigkeit von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die Teilnahme an den verschiedenen Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union durch eine Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils zu ermöglichen. Es sind insgesamt 24 Förderrichtlinien kofinanzierungsfähig . 2. Richtlinie für die Gewährung von Sonderbedarfszuweisungen vom 6. August 2010 (Haushaltstitel 11 1102 883.11) Sonderbedarfszuweisungen werden Kommunen vorrangig zur anteiligen Finanzierung von Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises gewährt, die zu einer Erhaltung, Erneuerung beziehungsweise Erweiterung der kommunalen Infrastruktur beitragen. Gemeindehäuser gehören in der Regel nicht zu den pflichtigen Aufgaben. Die Förderung erfolgt grundsätzlich in Abhängigkeit der finanziellen Leistungsfähigkeit des kommunalen Antragstellers.