Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 16. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/4043 7. Wahlperiode 18.09.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion Freie Wähler/BMV Pflegegeld bei Flüchtlingen und Zuwanderern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welchen Anspruch auf Pflegegeld haben Flüchtlinge, Zuwanderer und Asylsuchende? Da es bei den in der obigen Frage aufgeführten Begriffen „Flüchtlinge“ und „Zuwanderer“ an einer differenzierten Definition fehlt, wird davon ausgegangen, dass damit Personengruppen gemeint sind, denen ein Schutzbedürfnis zuerkannt wurde und denen deshalb oder aus anderem Grund ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist. Für diesen Personenkreis ist bei entsprechendem Vorliegen der leistungsrechtlichen Voraussetzungen der grundsätzliche Zugang zu allen Sozialleistungen möglich. Das schließt auch den Zugang zur Pflegeversorgung entsprechend dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) ein. Für einen Anspruch auf Pflegegeld im Sinne des § 37 SGB XI ist - neben dem Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 - vor allem eine Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung Voraussetzung. Dies kann aufgrund der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt sein, im Falle einer privaten Krankversicherung ist der Abschluss einer privaten Pflegeversicherung vorgeschrieben. Darüber hinaus bestehen nach § 33 Absatz 2 SGB XI nur Leistungsansprüche, wenn der Versicherte in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied oder nach § 25 SGB XI familienversichert war. Drucksache 7/4043 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), zu denen auch Asylsuchende (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 sowie ab 1. September 2019 auch § 1 Absatz 1 Nummer 1a AsylbLG) zählen, können während des Grundleistungsbezugs nach § 3 AsylbLG sonstige Leistungen im Sinne von § 6 Absatz 1 AsylbLG insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind; solche Leistungen sind auch Pflegesachleistungen. Das AsylbLG sieht jedoch kein pauschaliertes Pflegegeld vor. Ein pauschaliertes Pflegegeld wäre - ausgehend vom Sachleistungsprinzip des AsylbLG und speziell des § 6 Absatz 1 Satz 1 AsylbLG - auch systemfremd. Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des § 2 AsylbLG erfüllen, erhalten Leistungen nach dem Zwölfen Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) wie entsprechende einheimische Hilfeempfänger auch, also auch Leistungen der Hilfe zur Pflege. Das schließt bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch die Gewährung eines Pflegegeldes nach § 64a SGB XII mit ein. 2. Wie viele Anträge auf Pflegegeld wurden in den Jahren 2016 bis heute von Flüchtlingen, Zuwanderern oder Asylsuchenden gestellt (bitte jeweils nach Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln )? 3. Wie viele Anträge auf Pflegegeld von Flüchtlingen, Zuwanderern oder Asylsuchenden wurden in den Jahren 2016 bis heute positiv entschieden (bitte nach Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln )? Die Fragen 2 und 3 werden zusammenhängend beantwortet. Der Landesregierung liegen keine Daten zur Antragstellung von Flüchtlingen, Zuwanderern und Asylsuchenden sowie der Bescheidung von Anträgen auf Pflegegeld vor. Die Landesverbände der Pflegekassen haben auf Nachfrage Folgendes mitgeteilt: Sofern eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung vorliegt oder eine private Pflegeversicherung abgeschlossen wurde und entsprechend den Voraussetzungen Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können, erfolgt bei den Kranken- und Pflegekassen keine Kennzeichnung des Versicherten zu seinem Status, da diese Daten durch die Pflegekassen nicht erhoben werden.