Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 9. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/4046 7. Wahlperiode 10.09.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion Freie Wähler/BMV Wohnsituation der Bewohner geschlossener Gemeinschaftsunterkünfte und Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Gemeinschaftsunterkünfte und Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende wurden in den Jahren 2016 bis heute in Mecklenburg-Vorpommern geschlossen (bitte jeweils nach Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? Aufnahmeeinrichtungen wurden seit 2016 nicht geschlossen. Seit 2016 wurden folgende Gemeinschaftsunterkünfte in Mecklenburg-Vorpommern geschlossen: Jahr Kommune Gemeinschaftsunterkunft (GU) Ort 2016 Landkreis Rostock GU Eikboom Bad Doberan 2016 Landkreis Rostock GU Stülower Weg Bad Doberan 2016 Vorpommern-Rügen GU Rudenstraße Stralsund 2016 Vorpommern-Rügen GU Stubbenkammer Sassnitz 2016 Vorpommern-Rügen GU Trelleborger Straße Sassnitz 2017 Ludwigslust-Parchim GU Grabower Allee Ludwigslust 2017 Landkreis Rostock GU Breesen Breesen 2017 Landkreis Rostock GU Demmlerstraße Güstrow 2017 Vorpommern reifswald GU Max-Planck-Straße Anklam 2017 Vorpommern-Rügen GU Sellin Sellin 2017 Vorpommern-Rügen GU Zingst Zingst Drucksache 7/4046 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Jahr Kommune Gemeinschaftsunterkunft (GU) Ort 2018 Hansestadt Rostock GU Möllner Straße Rostock 2018 Landkreis Rostock GU Hamburger Straße Güstrow 2019 Hansestadt Rostock GU Bonhoefferstraße Rostock 2019 Vorpommern-Rügen GU Lindenallee Stralsund 2. Wie viele der ehemaligen Bewohner dieser Einrichtungen konnten in den Jahren 2016 bis heute nach Schließung der Gemeinschaftsunterkunft erfolgreich in eigenen Wohnraum oder andere Unterkünfte vermittelt werden (bitte jeweils nach Anzahl, Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 3. Wie viele der ehemaligen Bewohner dieser Einrichtungen konnten in den Jahren 2016 bis heute nach Schließung der Gemeinschaftsunterkünfte nicht erfolgreich in eigenen Wohnraum oder andere Unterkünfte vermittelt werden (bitte jeweils nach Anzahl, Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 4. Wie viele Frauen und Kinder konnten nach Schließung dieser Einrichtungen in den Jahren 2016 bis heute nicht erfolgreich in eigenen Wohnraum oder andere Unterkünfte vermittelt werden und sind von Obdachlosigkeit betroffen (bitte jeweils nach Jahren, Landkreisen und kreisfreien Städten aufschlüsseln)? 5. Von wie vielen dieser von Obdachlosigkeit betroffenen Frauen und Kinder ist der derzeitige Aufenthaltsort nicht bekannt? Die Fragen 2 bis 5 werden zusammenhängend beantwortet. Nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) sollen Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 AsylG zu wohnen, in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften (GU) untergebracht werden. Diese Regelung gilt auch für Ausländer, deren Asylantrag abgelehnt und deren weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet vorübergehend geduldet ist. Gemäß § 2 Flüchtlingsaufnahmegesetz (FlAG) sind für die Aufnahme und Unterbringung des genannten Personenkreises die Landkreise und kreisfreien Städte im übertragenen Wirkungskreis nach Maßgabe der Verteilung durch die zuständige Landesbehörde verantwortlich. Nach § 4 Absatz 1 FlAG sind die Landkreise und kreisfreien Städte weiterhin verpflichtet, für die regelmäßige Aufnahme der genannten ausländischen Flüchtlinge ausreichend Gemeinschaftsunterkünfte im Sinne des § 53 AsylG vorzuhalten. Entsprechend der vorgenannten Regelungen wird sichergestellt, selbstverständlich auch bei Frauen und Kindern, dass bei etwaiger Schließung einer GU anschließend eine Unterbringung in anderen GU mit freien Unterbringungskapazitäten erfolgt. Eine gesonderte statistische Erfassung für diese Fälle liegt nicht vor. Eine dezentrale Unterbringung erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen. Von Obdachlosigkeit sind keine Frauen und Kinder nach Schließung von GU betroffen.