Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/4052 7. Wahlperiode 25.09.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Karen Larisch, Simone Oldenburg und Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Einführung der Gesundheitskarte für Geflüchtete in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele geflüchtete Kinder, Jugendliche, Frauen und Männer leben derzeit in Mecklenburg-Vorpommern in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften bzw. anderen zentralen Einrichtungen oder sind dezentral untergebracht? Auf die nachfolgenden Übersichten wird verwiesen. Die Angaben sind dem Ausländerzentralregister zum Stichtag 31. Juli 2019 entnommen. Eine Statistik, die eine Unterteilung der Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften beziehungsweise dezentraler Unterbringung in den Landkreisen und kreisfreien Städten beinhaltet, wird nicht geführt. Erstaufnahmeeinrichtung Geschlecht Alterskohorten m** w** u** g** bis 16 16 - 18 18 - 25 25 - 35 35 - 45 45 -55 55 - 65 ab 65 Asylbewerber im Verfahren 366 225 - 591 165 9 111 167 85 33 17 4 Duldungsinhaber* 149 85 - 234 36 6 57 62 48 19 5 1 Drucksache 7/4052 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Landkreise/ kreisfreie Städte Geschlecht Alterskohorten m** w** u** g** bis 16 16- 18 18- 25 25- 35 35- 45 45- 55 55- 65 ab 65 Asylbewerber im Verfahren 2.838 1.797 1 4.636 1.538 125 761 1.069 682 298 130 33 Duldungsinhaber* 1.828 1115 - 2.943 898 80 401 668 536 227 102 31 * Unter den Duldungsinhabern befinden sich nicht nur ehemalige Asylbewerber, sondern auch sonstige Ausländer . ** m = männlich, w = weiblich, u = unbekannt, g = gesamt 2. Wie wird die ärztliche Versorgung für Geflüchtete in Mecklenburg- Vorpommern derzeit sichergestellt? Die ärztliche Versorgung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes erfolgt in der Landesaufnahmeeinrichtung oder in den Kommunen. Für die ärztliche Versorgung in der Landesaufnahmeeinrichtung gilt Folgendes: Asylbewerber sind in der Regel zunächst zum Wohnen in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 Asylgesetz verpflichtet und damit Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz . Die medizinische (ärztliche) Versorgung ist für diesen Personenkreis in den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes geregelt. In Erstaufnahmeeinrichtungen sind darüber hinaus Erstuntersuchungen nach § 62 Asylgesetz durchzuführen. In der Erstaufnahmeeinrichtung des Landes Nostorf-Horst und der dazugehörigen Außenstelle Stern Buchholz werden diese Leistungen durch vertraglich gebundene Dienstleister erbracht. Für den Betrieb der medizinischen Ambulanzen stehen in Nostorf-Horst die KMG-Klinik Boizenburg und in Stern Buchholz die MediClin Klinik aus Crivitz mit eigenem ärztlichen und nichtärztlichem Personal zur Verfügung. Diese beiden Ambulanzen gewährleisten neben der Erstuntersuchung und der Absicherung des Impfschutzes im Rahmen festgelegter Öffnungszeiten werktäglich auch allgemeinmedizinische ambulante Behandlungen und die Verordnung notwendiger Medikamente. An beiden Standorten werden im Zusammenwirken mit Vertragsapotheken Rezeptsammelstellen betrieben. Aufwendige diagnostische Leistungen und spezialisierte ambulante und stationäre Krankenbehandlungen sowie die zahnmedizinische Versorgung werden durch niedergelassene Ärzte und Einrichtungen der stationären Krankenhilfe erbracht. Die medizinischen Ambulanzen der Aufnahmeeinrichtung koordinieren dafür entsprechend die Termine, notwendige Dolmetschereinsätze und unabweisbare Krankentransporte. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/4052 3 Die spezialisierte ambulante ärztliche Versorgung durch Dritte wird im Zusammenwirken mit dem Kostenträger (Landesamt für innere Verwaltung) durch die Ausstellung von personalisierten Krankenbehandlungsscheinen abgesichert. Bei notwendigen stationären Krankenbehandlungen werden vom Kostenträger gegenüber den Krankenhäusern Kostenübernahmeerklärungen abgegeben. Medizinische Notfälle werden durch die Inanspruchnahme der kommunalen Rettungsdienste und Bereitschaftsärzte der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt. Grundsätzlich ist festzustellen, dass den Leistungsberechtigten in der Landeserstaufnahmeeinrichtung an beiden Standorten das volle Spektrum der notwendigen medizinischen (ärztlichen) Leistungen zur Verfügung steht. Für die ärztliche Versorgung in den Kommunen des Landes gilt Folgendes: Gemäß § 4 Absatz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben die Leistungsbehörden die Versorgung mit medizinischen Leistungen nach § 4 Absatz 1 und 2 Asylbewerberleistungsgesetz sicherzustellen. Mit dieser Vorschrift wurde eine objektiv-rechtliche Schutzpflicht normiert, zu deren Erfüllung sich die Leistungsbehörden verschiedener organisatorischer und verfahrensrechtlicher Maßnahmen bedienen können. In Mecklenburg-Vorpommern stellen die kommunalen Leistungsbehörden die medizinische Versorgung von Leistungsberechtigten nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz (sogenannte Grundleistungsempfänger) sicher, indem sie im Rahmen der Vorgaben aus den §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz Behandlungsscheine ausstellen, mit denen die Leistungsempfänger an den medizinischen Angeboten partizipieren können. Auf Leistungsempfänger nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (sogenannte Analogleistungsempfänger ) sind die §§ 4 und 6 Asylbewerberleistungsgesetz nicht anwendbar. Für sie gilt § 264 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch entsprechend. Daher erhalten sie Gesundheitskarten. 3. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wird nach Kenntnis der Landesregierung mit dem „anonymen Krankenschein“ für Menschen ohne Papiere oder Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus gearbeitet ? Die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes wurden um Beantwortung der Frage gebeten. Die Landkreise Ludwigslust-Parchim sowie Mecklenburgische Seenplatte haben die Frage nicht beantwortet. Die übrigen Landkreise und kreisfreien Städte arbeiten nicht mit „anonymisierten Krankenscheinen“ für Menschen ohne Papiere oder ohne geregelten Aufenthaltsstatus. Drucksache 7/4052 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 4. In welchen Landkreisen und kreisfreien Städten wird nach Kenntnis der Landesregierung gegebenenfalls die „Einführung“ der Arbeit mit dem „anonymen Krankenschein“ für Menschen ohne Papiere oder Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus geplant? Die Landkreise und kreisfreien Städte des Landes wurden um Beantwortung der Frage gebeten. Die Landkreise Ludwigslust-Parchim sowie Mecklenburgische Seenplatte haben die Frage nicht beantwortet. Die übrigen Landkreise und kreisfreien Städte erwägen eine Einführung der Arbeit mit „anonymen Krankenscheinen“ nicht. 5. Mit welcher Begründung hat die Landesregierung im März 2016 die Verhandlungen mit den gesetzlichen Krankenkassen und den kommunalen Landesverbänden über die Einführung einer Gesundheitskarte für Geflüchtete eingestellt? Die AOK Nordost hatte der Landesregierung zur Ausgabe von Gesundheitskarten an Geflüchtete als entgeltliche Dienstleistung einen Rahmenvertrag vorgelegt, dem die Städte und Landkreise hätten beitreten können. Weil nur ein geringes Interesse der Städte und Landkreise an dem Beitritt zu einem solchen Vertrag bestand und sich die Dauer der Anerkennungsverfahren der Geflüchteten bereits auf wenige Monate reduziert hatte, nahm die Landesregierung von dem Vertragsangebot Abstand. 6. Inwieweit ist die Wiederaufnahme der Gespräche geplant? Wenn nicht, warum nicht? Die Wiederaufnahme der Gespräche mit der AOK Nordost wird erst erfolgen, wenn der Abschluss einer entsprechenden Rahmenvereinbarung zur Herausgabe von Gesundheitskarten von den Städten und Landkreisen gefordert wird. 7. Welcher Leistungsumfang und welches Verfahren, gegebenenfalls in Anlehnung an welche Bundesländer mit einer Gesundheitskarte für Geflüchtete, strebt die Landesregierung an? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/4052 5 8. Warum positioniert sich die Landesregierung gegebenenfalls gegen die Einführung einer Gesundheitskarte für Geflüchtete, die in neun Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland teilweise seit Jahren schon bewährte Praxis oder deren Einsatz zumindest möglich ist? Warum gibt die Landesregierung das Vorhaben auf, wenn sie sich nicht grundsätzlich dagegen ausspricht? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 5 und 6 verwiesen.