Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 18. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/4076 7. Wahlperiode 19.09.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Bernhard Wildt, Fraktion Freie Wähler/BMV Unterricht im Wald und ANTWORT der Landesregierung Die Schweriner Volkszeitung berichtet am 24. August 2019, dass der Minister für Landwirtschaft und Umwelt, Herr Dr. Backhaus, und die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, Frau Martin, eine Vereinbarung unterzeichneten, die besagt, dass alle Grundschüler in ihren ersten vier Schuljahren mindestens einmal im Wald unterrichtet werden sollen. 1. Welche finanziellen Mittel wurden zur Realisierung von Unterricht im Wald und der Erarbeitung von begleitenden Unterrichtsmaterialien aufgewandt ? Die Landesregierung brachte für die Erarbeitung der Waldpädagogischen Bildungsbausteine, das Layout und den Druck finanzielle Mittel in Höhe von insgesamt 82.030,75 Euro auf. 2. Welche finanziellen Mittel stehen den Schulen jeweils pro Schuljahr zur Verfügung, um daraus Fahrten in den Wald zu finanzieren? Die Vereinbarung hat zum Ziel, innerhalb der bereits bestehenden Möglichkeiten (zum Beispiel Wandertage, Klassenfahrten, Projekttage, Ganztagsschulangebote) die waldpädagogische Bildung in Zusammenarbeit mit der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern - Anstalt öffentlichen Rechts - zu stärken. Drucksache 7/4076 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Aus diesem Grund ist eine spezifische Bereitstellung von Finanzmitteln, die über die bereits zur Verfügung stehenden Mittel zur Deckung der Reisekosten von Lehrkräften und Begleitpersonen bei Schulwanderungen und Schulfahrten hinausgeht, weder geplant noch notwendig. 3. Rechnet die Landesregierung mit einer finanziellen Mehrbelastung für die Eltern? Nein. 4. Kann die Landesregierung garantieren, dass die Kinder trotz personellen Engpässen bei Ausflügen in den Wald ausreichend beaufsichtigt werden? Ausflüge von Schulklassen werden gemäß der Verwaltungsvorschrift „Durchführung von Schulwanderungen und Schulfahrten an öffentlichen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen“ vom 22. September 2017 grundsätzlich nur unter der Voraussetzung genehmigt, dass die Aufsicht gewährleistet werden kann.