Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 20. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/4081 7. Wahlperiode 23.09.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Holger Arppe, fraktionslos Straftaten gegen Religionsgemeinschaften in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Landesregierung beantwortet die Kleine Anfrage auf der Basis der statistisch erhobenen Daten zu Straftaten der Politisch motivierten Kriminalität in Mecklenburg-Vorpommern. 1. Wie viele Straftaten gegen Gotteshäuser oder andere Einrichtungen von Religionsgemeinschaften gab es seit dem Jahr 2015 in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach Straftaten und Religionsgemeinschaften aufschlüsseln sowie die jeweils geschädigte Einrichtung nennen)? Im Zeitraum von 2016 bis 2019 wurden insgesamt 17 Straftaten gegen Religionsgemeinschaften erfasst. Für das Jahr 2015 ist keine Straftat gegen eine Religionsgemeinschaft registriert. Nicht zu allen Straftaten konnte die geschädigte Religionsgemeinschaft recherchiert werden, diese Felder blieben daher frei. Drucksache 7/4081 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Lfd. Nr. Jahr verletzte Strafrechtsnorm geschädigte Religionsgemeinschaft geschädigte Einrichtung 1 2016 § 303 Strafgesetzbuch (StGB) Moscheegemeinde Parchim Fatih Moschee in Parchim 2 § 303 StGB Moscheegemeinde Parchim Fatih Moschee in Parchim 3 § 303 StGB Zentralfriedhof in Stralsund 4 § 86a StGB Kirche in Neustrelitz 5 2017 § 86a StGB Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Gnoien Marienkirche in Gnoien 6 § 86a StGB Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bad Doberan Münster in Bad Doberan 7 § 86a StGB St.-Marienkirche in Greifswald 8 § 86a StGB Römisch-Katholische Kirche Pfarramt Hagenow Friedhof in Hagenow 9 § 241 StGB Gebetsraum in Güstrow 10 § 130 StGB Weimar Institut e.V. Gebetsraum in Stralsund 11 2018 § 86a StGB Evangelische Kirchengemeinde Hagenow Stadtkirche in Hagenow 12 § 304 StGB Islamischer Bund e.V. Gebäude in Wismar 13 § 304 StGB Islamischer Bund e.V. Gebäude in Wismar 14 2019 § 166 StGB Auf dem Gelände soll eine Moschee gebaut werden Rostock Hansaviertel 15 § 130 StGB eventuell Nutzung als Moschee Kaufhalle Schwerin 16 § 130 StGB Islamischer Bund Assalam Moschee in Schwerin 17 § 130 StGB Moscheen allgemein 2. Wie viele dieser Straftaten waren jeweils auf antichristliche, antijüdische oder islamfeindliche Motive der Täter zurückzuführen? Eine Erfassung politisch motivierter Straftaten in den Themenfeldern „Hasskriminalität - Christenfeindlich“ und „Hasskriminalität - Islamfeindlich“ erfolgt erst seit dem Jahr 2017. Jahr antichristlich antisemitisch islamfeindlich 2017 2 2018 2 2019 4 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/4081 3 3. Wie viele dieser Straftaten waren jeweils der politisch motivierten Kriminalität - links/rechts/Ausländerkriminalität/Sonstige zuzuordnen ? Alle in Tabelle 1 dargestellten Straftaten wurden dem Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität-rechts zugeordnet. 4. Bei wie vielen dieser Straftaten konnten die Tatverdächtigen nicht ermittelt werden? Zu den in Tabelle 1 dargestellten Straftaten konnten in 13 Fällen keine Tatverdächtigen ermittelt werden. 5. Bei wie vielen dieser Straftaten kam es zu einem Gerichtsverfahren (bitte jeweils auch die Verfahrensabschlüsse nennen)? In einem Fall ist es zu einem Gerichtsverfahren gekommen. In dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Schwerin (Tabelle 1, Nr. 15) wurde Anklage vor dem Jugendrichter des Amtsgerichts Wismar erhoben. Die Hauptverhandlung hat noch nicht stattgefunden. Das Verfahren der Staatsanwaltschaft Rostock (Tabelle 1, Nr. 17) wurde zu einem bereits bestehenden Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Rostock hinzuverbunden. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. In den übrigen Verfahren hat kein Gerichtsverfahren stattgefunden, weil die Verfahren eingestellt wurden. Das in der Tabelle 1 unter Nummer 8 aufgeführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Schwerin wurde gemäß § 170 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Das Ermittlungsverfahren in der Tabelle 1 unter Nummer 9 der Staatsanwaltschaft Rostock wurde gemäß § 154 Absatz 1 StPO vorläufig eingestellt. Die übrigen Ermittlungsverfahren wurden gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt, weil ein Tatverdächtiger nicht ermittelt werden konnte. Drucksache 7/4081 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 6. Wie viele Straftaten gegen Grabstätten von Angehörigen christlichen, jüdischen, muslimischen und sonstigen Glaubens gab es seit dem Jahr 2015 in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach Straftaten und religiöser Zugehörigkeit der Grabstätten aufschlüsseln)? 7. Bei wie vielen der Vorkommnisse aus Frage 6 konnten die Tatverdächtigen nicht ermittelt werden? Die Fragen 6 und 7 werden zusammenhängend beantwortet. Eine Erfassung politisch motivierter Straftaten in den Themenfeldern „Hasskriminalität - Christenfeindlich“ und „Hasskriminalität - Islamfeindlich“ erfolgt erst seit dem Jahr 2017. Nach dem 1. Januar 2017 wurde im Jahr 2018 eine Straftat gemäß § 86a StGB auf einem jüdischen Friedhof erfasst. Tatverdächtige konnten nicht ermittelt werden. 8. Bei wie vielen der Vorkommnisse aus Frage 6 kam es zu einem Gerichtsverfahren (bitte jeweils auch die Verfahrensabschlüsse nennen)? Das in der zusammenhängenden Antwort zu den Fragen 6 und 7 mitgeteilte Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Absatz 2 StPO eingestellt, weil ein Tatverdächtiger nicht ermittelt werden konnte. 9. Wie bewertet die Landesregierung die Notwendigkeit von erhöhten Sicherheitsvorkehrungen für religiöse Einrichtungen in Mecklenburg- Vorpommern? In Mecklenburg-Vorpommern gibt es eine Vielzahl religiöser Einrichtungen (Kirchen, Gebetshäuser, Friedhöfe, Gedenkstätten), die im gesellschaftlichen Leben ganz unterschiedlich aufgesucht werden. Nach Bewertung der Landesregierung sind aus den in der Tabelle 1 dargestellten Fallzahlenaufkommen und der Schwere der Taten keine Hinweise für eine hohe Kriminalitätsbelastung erkennbar. Grundsätzlich gibt es religiöse Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern, die nach einer Gefährdungsbewertung besonderen Schutzmaßnahmen unterliegen. Die hier dargestellte Kriminalitätsbelastung lässt jedoch keine Rückschlüsse darauf zu, dass für alle religiösen Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern die Notwendigkeit erhöhter Sicherheitsvorkehrungen bestehen würde.