Der Finanzminister hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 19. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/4097 7. Wahlperiode 23.09.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jeannine Rösler, Fraktion DIE LINKE Drohender Wegfall der Steuerbegünstigung für öffentlich verantwortete Weiterbildung und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Bundesrats- Drucksache 356/19) sieht in seinem Artikel 10 eine Aufhebung des § 4 Nr. 22 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und eine Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG vor. 1. Welche Auswirkungen hat aus Sicht der Landesregierung der geplante Wegfall des § 4 Nr. 22a Umsatzsteuergesetz auf die Volkshochschulen und andere Träger der öffentlich verantworteten Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern? Die Steuerbefreiungsvorschrift für Bildungsleistungen der Volkshochschulen, gemeinnützigen Vereine und Berufsverbände (§ 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG) entfällt nur formal. Ihr Regelungsbereich wird im Einklang mit den mehrwertsteuerlichen Mussvorschriften der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie1 (MwStSystRL) und der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2 UStG-neu integriert. 1 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem mit späteren Änderungen Drucksache 7/4097 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Dabei begrenzt die neue zusammenführende Vorschrift das Spektrum steuerfrei zu behandelnder Bildungsleistungen nicht mehr auf bestimmte Unternehmergruppen wie zum Beispiel Volkshochschulen und gemeinnützige Vereine oder auf Bildungsträger, die für Zwecke der Steuerbefreiung im Besitz einer besonderen Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde sind, sondern begünstigt alle Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die Schul- und Hochschulunterrichts-, Aus- oder Fortbildungs- oder berufliche Umschulungsleistungen erbringen und Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung. 2. Welche Kurse und Angebote würden künftig infolge der o. g. geplanten gesetzlichen Änderungen im Umsatzsteuerbereich als a) steuerbefreit b) nicht steuerbefreit gelten? Aktuell sind nach § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG die Einnahmen aus „Kursen und Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“ der Volkshochschulen und weiterer begünstigter Unternehmer nur umsatzsteuerfrei, wenn sie als Schul- und Hochschulunterricht beziehungsweise Aus- oder Fortbildung zu qualifizieren sind und nicht der bloßen Freizeitgestaltung dienen (vgl. Abschnitt 4.22.1 Absatz 2 und Abschnitt 4.21.2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses). Da die künftige Beurteilung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen im Ergebnis an den gleichen Maßstab „Vergleichbarkeit mit Schul- und Hochschulunterricht, Aus- oder Fortbildung oder beruflicher Umschulung“ anknüpft, wird für die Bildungsangebote der Unternehmergruppe des § 4 Nr. 22 Buchstabe a UStG der Umfang der Steuerbefreiung nicht eingeschränkt. Das führt dazu, dass auch weiterhin die Einnahmen aus Bildungsangeboten wie zum Beispiel Volkshochschul-Sprachkursen der Niveaustufen A1 - C2 steuerfrei und aus Kursen zur Freizeitgestaltung, wie zum Beispiel Gesellschaftstanz, steuerpflichtig sind. 3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, um dahingehend tätig zu werden, dass die Angebote der öffentlich verantworteten Weiterbildung auf breiter Ebene weiterhin steuerlich begünstigt bleiben können? Der Landesregierung ist daran gelegen, bei der Umsetzung des Artikels 132 Absatz 1 Buchstaben i und j MwStSystRL und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGHs die Möglichkeiten für eine Steuerbefreiung der Bildungs- und Schulungsmaßnahmen vollumfänglich auszuschöpfen. Mecklenburg-Vorpommern hat deshalb im Ausschuss für Kulturfragen und im Finanzausschuss des Bundesrates einen entsprechenden Antrag, mit dem die Bundesregierung zur Überprüfung und gegebenenfalls Nachbesserung aufgefordert wird, unterstützt. Außerdem ist auf der Grundlage der endgültigen Gesetzesfassung geplant, zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Hinweise zur Auslegung des neuen § 4 Nr. 21 UStG herauszugeben. Mecklenburg-Vorpommern wird sich in diesem Rahmen für die berechtigten Belange der öffentlich verantworteten Weiterbildung einsetzen.