Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 30. September 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/4104 7. Wahlperiode 01.10.2019 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Christel Weißig, Fraktion Freie Wähler/BMV Tankstellen und Raststätten in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Tankstellen gibt es in Mecklenburg-Vorpommern (bitte jeweils nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten)? Landkreise und kreisfreie Städte Anzahl der Tankstellen Landeshauptstadt Schwerin 17 Hanse- und Universitätsstadt Rostock 25 Rostock 46 Ludwigslust-Parchim 53 Mecklenburgische Seenplatte 58 Nordwestmecklenburg 27 Vorpommern-Greifswald 49 Vorpommern-Rügen 56 Insgesamt 331 Drucksache 7/4104 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Autobahn-Raststätten mit einer Tankstelle gibt es in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach Landkreisen, kreisfreien Städten, Betreiber und Autobahnbezeichnung auflisten)? Landkreise Anzahl der Raststätten mit Tankstellen Bundesauto - bahn Rastanlage Konzessionär Rostock 2 A 19 Recknitz Niederung Ost Ostdeutsche Tankstellen Autobahn GmbH (OATG) Recknitz Niederung West Ostdeutsche Tankstellen Autobahn GmbH (OATG) Ludwigslust- Parchim 5 A 24 Schaalsee Süd Autobahn Tank & Rast GmbH A 24 Stolpe Nord Raststätte: Autobahn Tank & Rast GmbH Tankstelle: Ostdeutsche Tankstellen Autobahn GmbH (OATG) A 24 Stolpe Süd Raststätte: Autobahn Tank & Rast GmbH Tankstelle: Ostdeutsche Tankstellen Autobahn GmbH (OATG) Nordwestmecklenburg 4 A 20 Schönberger Land Nord Shell Deutschland Oil GmbH A 20 Schönberger Land Süd Shell Deutschland Oil GmbH A 20 Fuchsberg Nord BP Europe SE A 20 Fuchsberg Süd BP Europe SE Vorpommern- Greifswald 1 A 20 Demminer Land (einseitig) Autobahn Tank & Rast GmbH Land 12 3. Wie viele Autohöfe gibt es in Mecklenburg-Vorpommern (bitte jeweils nach kreisfreien Städten und Landkreisen auflisten)? Landkreise Anzahl der Autohöfe Bundesautobahn Standort Ludwigslust- Parchim 3 A 24 Aral Autohof Wittenburg A 24 Autohof Hoyer Neustadt Glewe A 24 Autohof LTG Dreenkrögen (Anschlussstelle Wöbbelin) Mecklenburgische Seenplatte 1 A 19 Autohof Shell Auto-Servicecenter Dambeck (Anschlussstelle Röbel) Land 4 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/4104 3 4. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung, die Tank & Rast GmbH (T&R) wieder in die öffentliche Hand zu übertragen (bitte begründen)? Dies würde die Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) voraussetzen. Nach § 15 Absatz 2 Satz 2 FStrG ist der Betrieb von Nebenbetrieben auf Dritte zu übertragen, soweit nicht öffentliche Interessen oder besondere betriebliche Gründe entgegenstehen. Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen sind nach § 15 Absatz 2 Satz 1 FStrG solche, die den Belangen der Verkehrsteilnehmer der Bundesautobahnen dienen (z. B. Tankstellen, bewachte Parkplätze, Werkstätten, Verlade- und Umschlagsanlagen, Raststätten) und eine unmittelbare Zufahrt zu den Bundesautobahnen haben. Dritter im Sinne von § 15 Absatz 2 FStG kann eine bundeseigene Gesellschaft, aber auch jeder andere private Dritte sein (vgl. Urteil des Oberlandesgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. April 2002 - 1 U (Baul) 2/01 -, juris). Für das Recht, einen Nebenbetrieb an der Bundesautobahn zu betreiben, hat der Konzessionsinhaber eine umsatz- oder absatzabhängige Konzessionsabgabe an den Bund nach § 15 Absatz 3 FStrG zu entrichten. Damit soll auf dem Gebiet der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur der Aufgabenbereich für Private zur Förderung des Wettbewerbs und dessen positiver Effekte offenstehen (vgl. Gesetzesentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private, Bundestagsdrucksache 12/6884 vom 24. Februar 1994). Nach § 15 Absatz 2 Satz 6 2. Halbsatz FStrG gehen keine hoheitlichen Befugnisse auf den Dritten über. Nach § 15 Absatz 2 Satz 3 FStrG wird die Wahrnehmung der Aufgabe „Bau und Betrieb von Nebenbetrieben“ durch Dritte als öffentliche Aufgabe durch entsprechende Nebenbestimmungen zum Übertragungsakt gesichert. Die Konzessionsabgabe, für die in § 15 Absatz 3 FStrG eine gesetzliche Grundlage geschaffen ist und deren Einzelheiten zu regeln, dem Verordnungsgeber (Bundesregierung) überlassen wird, hat den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Gegenleistung für die Übertragung einer Verwaltungsaufgabe, aus deren Erledigung der Dritte im Rahmen der durch den Übertragungsakt festgelegten Bedingungen wirtschaftlichen Nutzen ziehen kann (vgl. Urteil des Oberlandesgerichtes des Landes Sachsen- Anhalt vom 17. April 2002 - 1 U (Baul) 2/01 -, juris). Drucksache 7/4104 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 5. Wie steht die Landesregierung zu der Forderung, für mehr Wettbewerb unter den Betreibern der Autobahn-Raststätten zu sorgen? Der Wettbewerb wird durch die Vergabe einer Dienstleistungskonzession im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb nach der Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV) sichergestellt. Die Konzession wird ausschließlich an geeignete Unternehmen vergeben (§ 152 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)). Der Konzessionsgeber legt die Eignungskriterien gemäß § 152 Absatz 2 in Verbindung mit § 122 GWB fest und gibt die Eignungskriterien in der Konzessionsbekanntmachung an. Die Eignungskriterien müssen nach § 25 Absatz 2 KonzVgV nicht diskriminierend sein und dem Zweck dienen, 1. sicherzustellen, dass der Konzessionsnehmer zur Durchführung der Konzession in Anbetracht des Konzessionsgegenstands fähig ist, sowie 2. den Wettbewerb zu gewährleisten. Nach § 152 Absatz 3 GWB wird der Zuschlag auf der Grundlage objektiver Kriterien erteilt, die sicherstellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden, sodass ein wirtschaftlicher Gesamtvorteil für den Konzessionsgeber ermittelt werden kann. Die Zuschlagskriterien müssen mit dem Konzessionsgegenstand in Verbindung stehen und dürfen dem Konzessionsgeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit einräumen. Sie können qualitative, umweltbezogene oder soziale Belange umfassen. Die Zuschlagskriterien müssen mit einer Beschreibung einhergehen, die eine wirksame Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen gestatten, damit bewertet werden kann, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. 6. Welche Möglichkeiten stehen der Landesregierung offen, überhöhte Preise an Tankstellen an Autobahn-Raststätten zu bekämpfen? Welche davon werden genutzt? Das GWB untersagt insbesondere in § 19 die missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht (Marktmachtmissbrauch). Die Maßstäbe, anhand derer die Missbräuchlichkeit eines Verhaltens zu beurteilen ist, sind nach herrschendem Verständnis aus den Ordnungsprinzipien einer Wettbewerbswirtschaft abzuleiten. Voraussetzung der Missbrauchskontrolle ist danach ein besonderes Kontrollbedürfnis infolge fehlenden wirksamen Wettbewerbs. Dementsprechend sind die verfolgten Schutzzwecke grundsätzlich in einen wettbewerblichen Bezugsrahmen eingebettet. Sie haben insbesondere die Freiheit des Wettbewerbs (Behinderungsmissbrauch) und den Schutz vor dem Fordern ausbeuterischer Marktergebnisse (Ausbeutungsmissbrauch) zum Gegenstand. Dementsprechend finden grundsätzlich nur wettbewerbliche Wertungen Berücksichtigung . Diese sind nicht allein aus den Schutzzwecken des Missbrauchsverbots selbst zu entwickeln, sondern können sich auch aus Normen außerhalb des § 19 GWB ergeben. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/4104 5 Aufgrund der wettbewerblichen Ausrichtung kann das Missbrauchsverbot auch betriebswirtschaftlich rationales, kaufmännisch vernünftiges Verhalten untersagen. Insbesondere kann das Streben nach Gewinnmaximierung durch Verdrängung von Wettbewerbern (Behinderungsmissbrauch) oder überhöhte Preisforderungen (Ausbeutungsmissbrauch ) dem Normzweck zuwiderlaufen, die Marktstrukturen und Marktteilnehmer vor den Auswirkungen fehlenden wirksamen Wettbewerbs zu schützen. Andererseits ergibt sich aus der wettbewerblichen Ausrichtung des Missbrauchsverbots, dass dieses nicht dem Schutz der bestehenden Marktstrukturen und der anderen Marktteilnehmer um ihrer selbst willen dient. Maßgeblich ist eine wettbewerbsorientierte Bewertung des Verhaltens marktbeherrschender Unternehmen im Einzelfall. (Weyer in: Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schroeder, Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 93. Lieferung 04.2019, § 19 GWB) Kartellbehörden sind nach § 48 Absatz 1 GWB das Bundeskartellamt, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die nach Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden. Nach § 1 Absatz 1 des Vergabenachprüfungsgesetzes sind beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Vergabekammern nach dem GWB eingerichtet. Diese Behörden nehmen ihre Aufgaben nach den Regelungen im GWB wahr. 7. Besteht seitens der Straßenbauverwaltung des Landes die Möglichkeit, im Rahmen der Ausschreibung neuer Konzessionen für Servicebetriebe an Autobahnen auf eine faire Preisgestaltung hinzuwirken? Nein. Es wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.