Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/4157 7. Wahlperiode 23.10.2019 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Nachbarschaftshilfe für Pflegebedürftige und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Aufgrund der Verkündung der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Betreuungsangebotelandesverordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern am 13. September 2019 trat die novellierte Betreuungsangebotelandesverordnung - nunmehr unter der Bezeichnung Unterstützungsangebotelandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern - in Kraft. Durch das zum 1. Januar 2017 in Kraft getretene Zweite Pflegestärkungsgesetz wurden die §§ 45a ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vor dem Hintergrund der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs erneut geändert, infolgedessen auch in der hiesigen Betreuungsangebotelandesverordnung redaktionelle Änderungen vorzunehmen waren. Dies betraf vornehmlich die Zusammenführung des anspruchsberechtigten Personenkreises, der bislang noch in Pflegebedürftige mit oder ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterteilt wurde sowie die Zusammenfassung der niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote unter dem Oberbegriff der Angebote zur Unterstützung im Alltag. Darüber hinaus wurde neu die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe als ein zusätzliches weiteres Angebot zur Verbesserung der Unterstützung pflegebedürftiger Menschen in ihrer selbstständigen Haushaltsführung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie zur Entlastung der pflegenden Angehörigen beziehungsweise nahestehenden Pflegepersonen in die Verordnung aufgenommen. Drucksache 7/4157 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Im Hinblick auf die in der Unterstützungsangebotelandesverordnung angelegte Systematik ist zwischen den Angeboten zur Unterstützung im Alltag und der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe strikt zu unterscheiden, denn letztere definiert eigene und deutlich geringere Zugangsvoraussetzungen . Im Ergebnis dessen wurde unterhalb der bereits bestehenden Angebote zur Unterstützung im Alltag (zuvor: Betreuungs- und Entlastungsangebote) eine weitere Ebene zur Unterstützung pflegebedürftiger Menschen installiert, die insgesamt jedoch dem Anspruch gerecht werden soll, so niedrigschwellig wie - vertretbar - möglich ausgestaltet zu sein. Am 3. September 2019 erklärte die Landesregierung „Land führt ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe ein“ (Pressemitteilung Nummer 162 des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung) und bezieht sich dabei auf den Entlastungsbeitrag für Pflegebedürftige von 125,00 Euro je pflegebedürftiger Person im häuslichen Bereich mit einem Pflegegrad der Stufen 1 bis 5 für niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag. 1. Wann wurde der Entlastungsbetrag für niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige eingeführt? Im Zusammenhang mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde der Entlastungsbeitrag für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz zum 1. Januar 2017 eingeführt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/4157 3 2. Wie hat sich die Anzahl der Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 1 bis 5 insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern sowie die Anzahl der Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 1 bis 5 im häuslichen Bereich in Mecklenburg-Vorpommern seit Einführung des Entlastungsbetrages jährlich und je Pflegegrad entwickelt? Pflegegrade Pflegebedürftige insgesamt davon in vollstationärer Einrichtung betreut davon durch ambulante Pflegedienste betreut davon ausschließlich durch Angehörige betreut (Pflegegeldempfänger ) Pflegegrad 1 1.204 29 1.110 -* Pflegegrad 2 46.495 3.773 13.254 29.468 Pflegegrad 3 25.696 6.337 7.498 11.861 Pflegegrad 4 12.654 5.850 3.337 3.467 Pflegegrad 5 4.961 3.152 1.138 671 Bislang keinem Pflegegrad zugeordnet 19 19 0 0 Zusammen 91.029 19.160 26.337 45.467 Quelle: Statistisches Amt Mecklenburg-Vorpommern * Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Pflegegeld. Soweit auch keine Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden, kann diese Gruppe der pflegebedürftigen Menschen, deren Zahl zum unten genannten Stichtag bei 65 lag, lediglich im Rahmen der Gesamtzahl aller Pflegebedürftigen erfasst, nicht jedoch einzeln im Rahmen der Tabelle ausgewiesen werden. Der Statistische Bericht zur Pflegeversicherung in Mecklenburg-Vorpommern erscheint zweijährlich . Dem aktuellen Bericht liegt der Stichtag 15. Dezember 2017 zugrunde und umfasst damit erstmals den Zeitraum ab Einführung des Entlastungsbetrages. Eine Entwicklung lässt sich infolgedessen derzeit noch nicht ableiten. Drucksache 7/4157 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 3. Wie bzw. durch wen wird der Entlastungsbetrag finanziert bzw. bereitgestellt ? a) In welcher Art und Weise ist das Land Mecklenburg-Vorpommern an der Finanzierung bzw. Bereitstellung oder Ausreichung der Mittel beteiligt? b) In welcher Höhe standen finanzielle Mittel für den Entlastungsbetrag seit seiner Einführung jährlich bei den Pflegekassen zur Verfügung bzw. hätten in Anspruch genommen werden können? c) In welcher Höhe wurden seit seiner Einführung jährlich bei den Pflegekassen Entlastungsbeträge beantragt, bewilligt und ausgezahlt (bitte insgesamt sowie je Pflegegrad angeben)? Der Entlastungsbetrag wird grundsätzlich durch die Beitragsleistungen aller Pflegeversicherten finanziert und von den jeweils zuständigen Pflegekassen bereitgestellt. Zu a) Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist weder an der Finanzierung noch an der Bereitstellung oder Ausreichung der Mittel für den Entlastungsbetrag beteiligt. Zu b) Für den Entlastungsbetrag standen zum Stichtag 15. Dezember 2017 finanzielle Mittel für insgesamt 71.869 pflegebedürftige Menschen zur Verfügung. Eine konkrete Angabe der Höhe der Mittel über ein gesamtes Jahr ist wegen des dynamischen Verlaufes über ein Jahr (z. B. unterjähriger Eintritt der Pflegebedürftigkeit) nicht möglich. Zu c) Es bedarf keines gesonderten Antrages auf den Entlastungsbetrag durch den Pflegebedürftigen, denn der Anspruch besteht kraft Gesetz. Die Abrechnung der Leistung erfolgt durch die pflegebedürftige Person über seine zuständige Pflegekasse im Rahmen der Kostenerstattung. Um die Frage im Übrigen konkret beantworten zu können, wäre es erforderlich, sämtliche in Mecklenburg-Vorpommern tätigen Pflegekassen zu kontaktieren. Der zur Beantwortung dieser Frage zu betreibende Aufwand wäre nicht mit der nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen zu vereinbaren. Vor diesem Hintergrund können die nachfolgenden Zahlen der AOK Nordost trotz der Tatsache, dass mehr als die Hälfte aller pflegebedürftigen Menschen in Mecklenburg-Vorpommern dort versichert sind, lediglich einen allgemeinen Überblick geben: Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/4157 5 Pflegegrad 2017 in Euro 2018 in Euro 2019 in Euro 1 901.608,88 2.778.090,33 2.339.240,80 2 11.675.856,79 13.676.960,07 8.769.057,76 3 7.388.812,95 8.184.990,58 5.104.255,49 4 3.541.417,98 3.478.674,22 1.978.440,00 5 1.241.699,79 1.121.350,31 642.406,40 insgesamt 24.749.396,39 29.240.065,51 18.833.400,45 4. Inwieweit durfte der monatliche Entlastungsbeitrag bisher und kann er auch künftig für niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarn geltend gemacht werden, die keinen achtstündigen Grundkurs absolviert haben? Mit Verweis auf die Vorbemerkung bestand bislang nicht die Möglichkeit, den Aufwand für die nachbarschaftliche Hilfe im Wege der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages durch den Pflegebedürftigen zu entschädigen. Die hierfür notwendige Rechtsgrundlage wurde insoweit erst im Wege der Zweiten Landesverordnung zur Änderung der Betreuungsangebotelandesverordnung geschaffen. Als Ausnahme hiervon ist allenfalls denkbar, dass Nachbarinnen oder Nachbarn vor der nunmehr erfolgten Änderung der Betreuungsangebotelandesverordnung auf Grundlage der Anerkennung als reguläres Betreuungs- und/oder Entlastungsangebot in der unmittelbaren Nachbarschaft Pflegebedürftige unterstützt haben. Auch künftig eröffnet die Unterstützungsangebotelandesverordnung keine Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe ohne zuvor absolvierten achtstündigen Grundkurs in Anspruch zu nehmen. Eine Ausnahme hiervon wurde bewusst nicht normiert und ist daher nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund, dass die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer nicht in ein Netzwerk eingebunden sind, sollen sie im Wege des Grundkurses die Möglichkeit der Vernetzung untereinander erhalten. Überdies sind die Abrechnungsmodalitäten mit den Pflegekassen auch maßgeblicher Inhalt des Grundkurses und sollten daher zwingend vermittelt beziehungsweise gegebenenfalls wiederholt werden. 5. Welcher Versicherungsschutz für helfende Nachbarn wird durch die Pflegekassen oder andere Experten empfohlen (bitte den Umfang und die Höhe der Versicherungsleistung angeben)? Die Pflegekassen stellen auf die Sammel-Haftpflicht- und Sammel-Unfallversicherung des Landes Mecklenburg-Vorpommern für bürgerschaftlich Engagierte ab. Diese Versicherung berücksichtigt insbesondere die ehrenamtlich Engagierten, deren Tätigkeit in rechtlich unselbstständigen Strukturen stattfindet. Eine zusätzliche Haftpflicht- oder private Unfallversicherung ist daher nicht zwingend erforderlich. Drucksache 7/4157 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 6. Welchen Versicherungsschutz genießen ehrenamtliche Nachbarschaftshelfer über den Versicherungsschutz für Ehrenamtlerinnen/ Ehrenamtler in Mecklenburg-Vorpommern (bitte den Umfang und die Höhe der Versicherungsleistung angeben)? Die Landesregierung hat eine Sammel-Haftpflicht- und eine Sammel-Unfallversicherung für ehrenamtlich und bürgerschaftlich Engagierte abgeschlossen. Folgender Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Sammel-Haftpflichtversicherung: - 5.000.000,00 Euro für Personenschäden, - 5.000.000,00 Euro für Sachschäden, - 100.000,00 Euro für Vermögensdrittschäden. Folgender Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Sammel-Unfallversicherung: - bis zu 175.000,00 Euro bei dauernder Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität) je nach Grad der Beeinträchtigung, - 10.000,00 Euro im Todesfall, - 2.000,00 Euro für Heilkosten, - 1.000,00 Euro für Bergungskosten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass die Mehrzahl der Engagierten bereits einen Versicherungsschutz im Rahmen einer privat abgeschlossenen Haftpflichtversicherung genießen. Da der über den Sammelvertrag des Landes gebotene Haftpflicht-Versicherungsschutz subsidiär besteht, ist eine private Haftpflichtversicherung im Schadensfall vorleistungspflichtig. Der Unfallversicherungsschutz im Wege der Sammel-Unfallversicherung hingegen besteht pauschal mit Ausnahme der Heil- und Bergungskosten, die insoweit ebenfalls subsidiäre Leistungen der Versicherung sind. 7. Worin sieht die Landesregierung die Ursachen für den bisher kaum in Anspruch genommenen Entlastungsbetrag für Angebote zur Unterstützung im Alltag? In erster Linie dürfte dies ein Problem der ungenügenden Kenntnis sowie einer nicht überall flächendeckenden Angebotsstruktur der Angebote zur Unterstützung im Alltag sein. Aus diesem Grund gilt es aus Sicht der Landesregierung, das bereits engmaschige Beratungsnetzwerk der Pflegestützpunkte weiter zu stärken. Die Pflegestützpunkte sind nicht nur erster Anlaufpunkt für pflegebedürftige oder von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen und ihre Angehörigen, sondern sie leisten zugleich als Multiplikatoren wichtige Informations- und Netzwerkarbeiten . Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/4157 7 Überdies ist nicht auszuschließen, dass seitens der Betroffenen notwendige Formalia als bürokratische Hürden empfunden werden. Dies ist auch ein maßgeblicher Grund, warum die Zugangsvoraussetzungen für die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe so niedrigschwellig wie vertretbar möglich gestaltet wurden. 8. Was ist das Neue an den ab 14. September 2019 gültigen Regelungen, insbesondere für ehrenamtlich Tätige und in der Selbsthilfe, gegenüber der bisherigen Regelung, insbesondere in den Paragraphen 6 und 7 der Betreuungsangebotelandesverordnung (BetrAngLVO M-V) vom 16. Dezember 2010, das die neuen Regelungen zudem vermeintlich attraktiver macht? Auf die Vorbemerkung und die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. Im Übrigen wurden redaktionelle Änderungen, die aufgrund der Änderungen durch den Bundesgesetzgeber erforderlich wurden, vorgenommen. 9. Mit welchen weiteren Maßnahmen will die Landesregierung die Bekanntheit und Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages für niedrigschwellige Angebote zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige durch Nachbarn erhöhen? Neben der Öffentlichkeitsarbeit, die nicht nur die Landespressekonferenz vom 3. September 2019, sondern auch mehrere Pressemeldungen der Landesregierung und fortwährende Erwähnungen im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen, Arbeitstreffen und entsprechenden Gremien umfasst, arbeitet die Landesregierung eng mit den Pflegekassen zusammen, die kraft Gesetzes den originären Auftrag zur Beratung haben. So soll auch im Hinblick auf die Angebote zur Unterstützung im Alltag und die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe eine gute und umfassende Beratung in den Pflegestützpunkten und Pflegekassen gefördert und gesichert werden . Drucksache 7/4157 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 8 10. In welchen Punkten und mit welcher Begründung weicht die ab September 2019 gültige Betreuungsangebotelandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern gegebenenfalls von solchen Verordnungen in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland ab? Im Hinblick auf die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe weicht die hiesige Verordnung, die nunmehr die Bezeichnung Unterstützungsangebotelandesverordnung trägt, insbesondere in Bezug auf den Schulungs- und den Leistungsumfang ab. Nach Kenntnissen der Landesregierung haben vier weitere Länder (Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Sachsen) eine der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe vergleichbare Regelung in den entsprechenden Verordnungen aufgenommen. Hierbei variiert der Schulungsumfang erheblich, sodass einerseits gar keine und andererseits bis zu 20 Schulungsstunden notwendig sind. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass ein achtstündiger Grundkurs ein guter Kompromiss zwischen Aufwand und Nutzen für die ehrenamtlichen Nachbarschaftshelfer ist. Die weitere Begründung für die pflichtige Teilnahme an einem achtstündigen Grundkurs lässt sich der Antwort zu Frage 4 entnehmen. Der Leistungsumfang der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe ist bewusst auf ausgewählte Leistungen begrenzt und umfasst nicht das gesamte Angebotsspektrum. Die möglichen Leistungen sind insbesondere darauf ausgerichtet, pflegebedürftige Personen im Rahmen der selbstständigen Haushaltsführung sowie deren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben zu unterstützen. Überdies soll so auch eine klare Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit im Rahmen der ehrenamtlichen Nachbarschaftshilfe und der professionellen Pflege hergestellt werden. Im Übrigen haben auch alle anderen Länder Verordnungen in Bezug auf Angebote zur Unterstützung im Alltag nach §§ 45a ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch auf Grundlage der Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes erlassen und im Rahmen dessen die unterschiedlichsten Länderspezifika aufgenommen beziehungsweise normiert.