Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 4. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/424 7. Wahlperiode 05.04.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Peter Ritter, Fraktion DIE LINKE Novelle des Kommunalabgabengesetzes und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Die Gemeinden sind gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes verpflichtet, Straßenausbaubeiträge von den Eigentümern und den Erbbauberechtigten der Grundstücke zu erheben, die durch beitragsfähige Straßenbaumaßnahmen bevorteilt werden. Medienberichten zufolge wurde der Schweriner Oberbürgermeister mit Beschluss der Stadtvertretung beauftragt, sich für eine Novelle des Kommunalabgabengesetzes mit dem Ziel der Streichung der Straßenausbaubeiträge einzusetzen. 1. Wie beurteilt die Landesregierung die erhobene Forderung nach Streichung der Pflicht von Straßenausbaubeiträgen? Voranzustellen ist zunächst, dass der Beschluss der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin nicht auf eine Streichung der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abzielt, sondern auf eine Abschaffung der Beitragserhebungspflicht. Eine Aufhebung der Beitragserhebungspflicht ist abzulehnen. Nach den in § 44 der Kommunalverfassung festgelegten Grundsätzen der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen gilt der Vorrang der speziellen Entgelterhebung. Drucksache 7/424 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Danach ist es ausgeschlossen, auf die Erhebung spezieller Entgelte - wie zum Beispiel Beiträge - zu verzichten, wenn eine Gemeinde Kredite aufnimmt oder Steuern einnimmt. Denn es ist kein tragfähiger sozialer oder finanzwirtschaftlicher Grund ersichtlich, aus dem eine Gemeinde zugunsten der Eigentümer und Erbbauberechtigten der von beitragsfähigen Straßenbaumaßnahmen bevorteilten Grundstücke auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen mit der Folge verzichten darf, dass die in Rede stehenden Mittel von Anderen aufgebracht werden müssen oder zur Erfüllung anderer gemeindlicher Aufgaben fehlen. 2. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, den Kommunen in dieser Angelegenheit einen Ermessenspielraum einzuräumen? Wie könnte dieser aussehen? Die Beitragserhebungspflicht dient einer landesweit möglichst gleichartigen Behandlung der Grundstückseigentümer und der Erbbauberechtigten in allen Gemeinden und trägt damit in einem übergeordneten öffentlichen Interesse zur Beitragsgerechtigkeit bei. Hier ein Ermessen einzuräumen hätte zur Folge, dass nicht alle Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten bei der Durchführung entsprechender Straßenbaumaßnahmen von Straßenausbaubeiträgen betroffen wären. Das ist abzulehnen. Unabhängig von der Frage der Beitragserhebungspflicht ist zu betonen, dass die bestehende Rechtslage gemäß § 12 des Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit §§ 163, 222, 227 der Abgabenordnung bereits Billigkeitsentscheidungen zulässt, um besonderen Härten, die aus beitragsfähigen Straßenbaumaßnahmen heraus entstehen, sachgerecht Rechnung tragen zu können. 3. Wie ist die diesbezügliche Regelung in den anderen Bundesländern (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? In Schleswig-Holstein (§ 8 Absatz 1 Satz 1 KAG) und Sachsen-Anhalt (§ 6 Absatz 1 KAG) sind Straßenausbaubeiträge zu erheben. In Brandenburg (§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG), Bayern (Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 KAG), Hessen (§ 11 Absatz 1 Satz 2 KAG), Nordrhein-Westfalen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 KAG) und Thüringen (§ 7 Absatz 1 Satz 3) sollen Straßenausbaubeiträge erhoben werden. In Rheinland-Pfalz (§ 7 Absatz 2 Satz 1 KAG), Niedersachsen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 KAG), Sachsen (§ 26 Absatz 1 Satz 1 KAG) und im Saarland (§ 8 Absatz 1 KAG) können Straßenausbaubeiträge erhoben werden. Das Landesrecht in den Bundesländern Baden-Württemberg, Berlin und Hamburg sieht die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nicht vor.