Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/432 7. Wahlperiode 13.04.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Holger Arppe, Fraktion der AfD Gemeindefusionen in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Welche Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern haben sich seit 1990 zu einer Großgemeinde zusammengeschlossen? Vertragliche Gemeindezusammenschlüsse sind Maßnahmen der kommunalen Selbstverwaltung und nicht solche staatlichen Regierungshandelns. Eine durchgängige, seit 1990 lückenlose Erfassung und eine Dokumentation von Gemeindefusionen sind daher seitens des Ministeriums für Inneres und Europa nicht erfolgt; diese werden erst seit 2011 vorgenommen. Seit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zur Kommunalverfassung im Jahr 1995 werden Gemeindezusammenschlüsse im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht und sind damit öffentlich zugänglich. Eine gesetzliche oder allgemein gebräuchliche Definition des Begriffes „Großgemeinde“ existiert nicht. Versteht man hierunter Gemeinden, die groß genug sind, um den Status der Amtsfreiheit zu erlangen (§ 126 Absatz 4, Absatz 6 Satz 1 Ziffer 2 der Kommunalverfassung ), dann sind die amtsfreien Gemeinden Feldberger Seenlandschaft, Satow, Sanitz, Marlow, Süderholz, Kröpelin, Dargun und Lübtheen zu nennen, die aus einem Zusammenschluss sämtlicher Mitgliedsgemeinden vormaliger Ämter hervorgegangen sind. Drucksache 7/432 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Gemeinden haben sich seit 1990 einem Grund-, Mittel- oder Oberzentrum angeschlossen? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Seit 2011 hat es mit der Eingemeindung der Gemeinde Damm nach Parchim lediglich eine Eingemeindung in ein Mittelzentrum gegeben. Folgende Gemeinden wurden seit 2011 durch die in Klammern genannten Grundzentren eingemeindet : Lutheran (Lübz), Wendisch Waren und Diestelow (Goldberg), Steesow (Grabow), Körchow und Lehsen (Wittenburg), Mildenitz und Helpt (Woldegk), Eichhorst und Glienke (Friedland), Roggentin (Mirow), Cammin (Burg Stargard), Nesow und Vitense (Rehna), Kölzin (Gützkow), Torgelow-Holländerei und Heinrichsruh (Torgelow) sowie Düvier (Loitz). Eingemeindungen in Oberzentren hat es seit 2011 nicht gegeben. 3. Welche Auswirkungen hatten diese Gemeindefusionen auf die Ämterstruktur in Mecklenburg-Vorpommern? Auswirkungen von Gemeindezusammenschlüssen auf die Ämterstruktur haben sich bisher vor allem ergeben, wenn sich alle Gemeinden eines Amtes zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen haben und das betreffende Amt daher durch Verordnung des Ministeriums für Inneres und Europa aufzulösen war. 4. Konnte bei fusionierten Gemeinden ein Einsparungseffekt festgestellt werden? Wenn ja, wo sind entsprechende Effekte zu beobachten gewesen? Da es in Mecklenburg-Vorpommern bisher keine gesetzlichen oder administrativen Gemeindezusammenschlüsse gab, bestand für die Landesregierung - anders als bei der Kreisgebietsreform - keine Veranlassung, fusionsbedingte Einspareffekte näher zu untersuchen. Ungeachtet dessen verbessern Gemeindefusionen die finanzielle Leistungsfähigkeit von Gemeinden insbesondere durch das Entstehen von Einsparmöglichkeiten und Synergieeffekten bei öffentlichen Einrichtungen (bessere Auslastung oder Reduzierung von Einrichtungen , die nach einer Fusion zunächst mehrfach vorgehalten werden). Tendenziell führen Gemeindefusionen zudem zu einer Entlastung der Ämter durch eine verringerte Inanspruchnahme des Personals der Amtsverwaltung (weniger Sitzungsvorbereitung und Sitzungsdienste , weniger zu betreuende Haushalte), was zu einer Absenkung der Amtsumlage führen kann. Wichtiger als Einspareffekte ist nach Auffassung des Ministeriums für Inneres und Europa allerdings die durch die größere Einwohnerzahl gesteigerte absolute finanzielle Leistungskraft fusionierter Gemeinden. Diese versetzt solche Gemeinden eher in die Lage, für förderfähige Investitionsvorhaben den gemeindlichen Eigenanteil aufzubringen und diese Vorhaben so erst zu ermöglichen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/432 3 5. Sind durch bislang vollzogene Gemeindefusionen andere Gemeinden des jeweiligen Amtes in eine Randlage gebracht worden, wodurch deren Zukunftsfähigkeit beeinträchtigt wird? Wenn ja, um welche Gemeinden handelt es sich? Anders als durch die Fragestellung impliziert, wird eine Gemeinde durch eine Randlage innerhalb eines Amtes nach Ansicht des Ministeriums für Inneres und Europa nicht in ihrer Zukunftsfähigkeit beeinträchtigt. Allerdings führt eine Randlage dazu, dass Gemeinden, die ihre Zukunftsfähigkeit als gefährdet ansehen, Schwierigkeiten bei der Suche nach einem Fusionspartner haben können. Dies ist der Grund dafür, dass § 2 Absatz 2 Buchstabe e des Gemeinde-Leitbildgesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 461) anstrebt, die Neuentstehung solcher Randlagen zu vermeiden. Bisher gibt es derartige Randlagen einzelner Gemeinden in den Ämtern Ludwigslust-Land, Grevesmühlen-Land, Neustrelitz-Land und Warnow-West. 6. Welche positiven beziehungsweise negativen Folgen hatten die bisherigen Gemeindefusionen in Mecklenburg-Vorpommern aus Sicht der Landesregierung (bitte die konkreten Fälle benennen)? Das Ministerium für Inneres und Europa hat im Jahr 2015 insgesamt 58 Gemeinden befragt, die zwischen dem 01.01.2005 und dem Tag der Kommunalwahl 2014 eine Fusion vorgenommen hatten. Die Auswertung dieser Befragung, die von 37 Gemeinden beantwortet worden ist, ist im Regierungsportal unter dem Link http://www.regierungmv .de/Landesregierung/im/Kommunales/Gemeinde%E2%80%93Leitbildgesetz,-vertragliche- Gemeindefusionen/ („Auswertung der Befragung von fusionierten Gemeinden - Stand: 2016“) abrufbar. 7. Die Ostsee-Zeitung vom 15. März 2017 hat berichtet, dass das Ministerium für Inneres und Europa von Mecklenburg-Vorpommern Gemeindefusionen künftig forcieren wolle. Welche Gemeinden hat das Ministerium für Inneres und Europa diesbezüglich konkret im Blick? Den maßgeblichen Rahmen für freiwillige Gemeindezusammenschlüsse gibt das Gemeinde- Leitbildgesetz vor. Die darin gesetzten Anreize richten sich vor allem an solche Gemeinden, die im Rahmen der nach § 2 Absatz 1 des Gemeinde-Leitbildgesetzes vorzunehmenden Selbsteinschätzung zu dem Schluss gelangen, nicht zukunftsfähig zu sein. Drucksache 7/432 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 8. Auf welche Weise will das Ministerium für Inneres und Europa die betroffenen Gemeinden dazu bringen, sich für eine Gemeindefusion zu entscheiden? Wie werden solche Vorhaben finanziert? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 sowie auf die Bestimmungen in § 5 des Gemeinde- Leitbildgesetzes und in der Fusionsverordnung vom 12. Juli 2016 (GVBl. M-V S. 530) verwiesen.