Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/447 7. Wahlperiode 25.04.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Nikolaus Kramer und Ralf Borschke, Fraktion der AfD Zeitlich befristeter Fischereischein und ANTWORT der Landesregierung Der zeitlich befristete Fischereischein wird als Touristenfischereischein ausschließlich von den Ordnungsbehörden und deren angeschlossenen Stellen erteilt. Bürger aus anderen Staaten oder anderen Bundesländern können den zeitlich befristeten Fischereischein bei jeder örtlichen Ordnungsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern erwerben. Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern müssen den Antrag bei der für ihren Wohnsitz zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde stellen. Warum müssen Bürger des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Antrag bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Ordnungsbehörde stellen und können ihn nicht, wie Bürger aus anderen Staaten oder anderen Bundesländern, bei jeder Ordnungsbehörde in Mecklenburg-Vorpommern beantragen? Der Gesetzgeber hat für die Erteilung eines Fischereischeins (egal ob Lebenszeit oder zeitlich befristet) bestimmt, dass die zuständige Behörde nach § 7 Absatz 4 und Absatz 5 Landesfischereigesetz die Versagungsgründe zu prüfen hat. Aus diesem Grund müssen die Antragsteller hierzu eine Erklärung abgeben, ob Sie - innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigerät rechtskräftig verurteilt oder - innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, tierschutzumweltschutz - oder wasserrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt worden sind. Drucksache 7/447 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 Gemäß § 3 Absatz 1 Fischereischeinverordnung sind als örtliche Ordnungsbehörden die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Amtsvorsteher der Ämter, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz hat, zuständig für die Erteilung der Fischereischeine. Hat die antragstellende Person keinen Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern, so ist die Ordnungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die antragstellende Person beabsichtigt, den Fischfang überwiegend auszuüben. Diese Verfahrensweise ist notwendig, um den Aufwand der Überprüfung der oben genannten Erklärungen bezüglich der Versagungsgründe möglichst gering zu halten. Diese Erklärungen können nur von dem für den Wohnsitz zuständigen Ordnungsamt geprüft werden, da nur die Ordnungsämter von den Justizbehörden über entsprechende abgeschlossene Verfahren in Kenntnis gesetzt werden (siehe zum Beispiel die Anordnung über die Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) und die Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)).