Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/449 7. Wahlperiode 26.04.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Abschieberealität in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2016 und ANTWORT der Landesregierung Abschiebungen werden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes durch Ausländerbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern in Bezug auf Vorbereitung, Organisation und Durchführung vollzogen. Gemäß Drucksache 7/272 befanden sich Ende 2016 „in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 677 ausreisepflichtige Personen […], die nicht im Besitz einer Duldung waren.“ Es ist von öffentlichem Interesse, welche Kosten durch diese Personen für die Bürger des Landes entstehen und welche Gründe eine Abschiebung verhinderten oder aufschoben. 1. Welche Abschiebungshindernisse existierten für die oben genannte Zahl ausreisepflichtiger Personen ohne Duldung im Jahr 2016 in Mecklenburg-Vorpommern? Diese Angaben werden statistisch nicht separat erfasst. Zu den Abschiebehindernissen gehören in der Regel fehlende Reisedokumente, medizinische Gründe oder das Untertauchen von Personen. Drucksache 7/449 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Kosten entstanden dem Land Mecklenburg-Vorpommern durch die nicht vollzogene Ausreise der oben genannten Personenzahl (bitte Angabe der Kosten in Gesamtsumme für das Land Mecklenburg- Vorpommern im Jahr 2016)? Ausgaben für die Organisation und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen werden zu Lasten des Haushaltstitels 681.01 geleistet. Eine Differenzierung nach vollzogenen und gescheiterten Maßnahmen wird nicht vorgenommen. 3. Wie viele Asylfolgeanträge sind 2016 in Mecklenburg-Vorpommern gestellt worden? Wie vielen davon wurde stattgegeben? Laut der Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wurden im Jahr 2016 in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 365 Asylfolgeanträge gestellt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Jahr 2016 insgesamt 71 Asylfolgeantragsteller als Flüchtling gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz anerkannt, 23 Folgeantragstellern subsidiären Schutz gewährt und bei 8 Folgeantragstellern ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Absatz 5 und 7 Aufenthaltsgesetz festgestellt. Ob diese Personen ihren Asylfolgeantrag im Jahr 2016 gestellt haben, kann der vorliegenden Statistik nicht entnommen werden. Die Statistik bildet die Entscheidungen im Jahr 2016 ab. 4. Wie viele Personen wiesen Ende des Jahres 2016 in Mecklenburg- Vorpommern eine unangefochtene, bestandskräftige Vollziehbarkeit der Ausreise auf? Wie viele Personen wiesen Ende des Jahres 2016 in Mecklenburg- Vorpommern eine gerichtlich festgestellte, rechtskräftige Vollziehbarkeit der Ausreise auf? Diese Angaben werden statistisch nicht erfasst. Für die Ermittlung dieser Daten müssten die Akten von allen Personen, die Ende 2016 vollziehbar ausreisepflichtig waren, händisch überprüft werden. Dies würde bei einer Anzahl von 3.115 ausreisepflichtigen Personen zum Stichtag 31.12.2016 einen unverhältnismäßigen Aufwand begründen, der schon mit der aus Artikel 40 Absatz 1 Satz 1 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern folgenden Pflicht zur unverzüglichen Beantwortung Kleiner Anfragen nicht zu vereinbaren wäre. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/449 3 5. Wie viele Personen sind 2016 aus Mecklenburg-Vorpommern durch Ausstellung eines deutschen Reiseausweises für Ausländer mit kurzer Geltungsdauer und ohne Rückkehrberechtigung abgeschoben worden (vgl. § 6 Satz 1 Nummer 3 Aufenthaltsverordnung)? Es gibt keine statistischen Angaben darüber, in wie vielen Fällen Ausländerinnen und Ausländern ein Reiseausweis gemäß § 6 Satz 1 Nummer 3 Aufenthaltsverordnung, mit dem ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht wird, ausgestellt wurde. Im Übrigen ist der Reiseausweis gemäß § 6 Satz 1 Nummer 3 Aufenthaltsverordnung in der Regel kein geeignetes Mittel zur Durchführung von Abschiebungen, da dies voraussetzt, dass der Zielstaat die Einreise mit dem Reiseausweis gestattet. 6. Wie viele der Ende 2016 ohne Duldung ausreisepflichtig gewesenen Personen haben 2017 ihren Bezirk für mehr als drei Tage verlassen, ohne dies vorher gemäß § 50 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz der entsprechenden Ausländerbehörde anzuzeigen? Es findet keine Aufenthaltskontrolle der genannten Personen statt. Vor diesem Hintergrund sind Verstöße gegen § 50 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz nicht zu ermitteln und können nicht statistisch erfasst werden. 7. Wie viele der Ende 2016 ohne Duldung ausreisepflichtigen Personen wiesen zu diesem Zeitpunkt einen nach § 58 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz aufführbaren Abschiebungsgrund auf? Ob eine Überwachung der Ausreise gemäß § 58 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz zu erfolgen hat, ist in jedem Einzelfall im Rahmen der Vorbereitung der Abschiebungsmaßnahme zu prüfen. Vor diesem Hintergrund kann statistisch nicht erfasst werden, bei welchen der zum Stichtag 31.12.2016 aufhältigen ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung im Fall der Abschiebung eine Überwachung der Ausreise erforderlich wäre.