Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 24. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/450 7. Wahlperiode 24.04.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Duldungspraxis in Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2016 und ANTWORT der Landesregierung In Drucksache 7/272 stellt die Landesregierung fest: „Zum Stichtag 31.12.2016 hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 3.115 ausreisepflichtige Personen auf.“ Von diesen Menschen besitzen eine Vielzahl eine Duldung. Es ist von öffentlichem Interesse, welche Kosten durch diese Personengruppe für die Bürger des Landes entstehen und welche Gründe eine Duldung ermöglichten. 1. Welche Gründe der Duldung akzeptiert die Landesregierung allgemein bei der oben genannten Personengruppe? Auf die Antwort zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Drucksache 7/388 wird verwiesen. Sämtliche mögliche Duldungsgründe ergeben sich aus § 60a Aufenthaltsgesetz. Drucksache 7/450 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Nationalitäten sind wie häufig in der oben genannten Personengruppe mit einer Duldung vertreten? Wie viele Personen gelten als staatenlos? Auf die Übersicht in der Antwort zu den Fragen 6 und 7 der Kleinen Anfrage in der Landtagsdrucksache 7/388 wird verwiesen. Dieser kann entnommen werden, wie viele Personen der einzelnen Nationen zum Stichtag 31.12.2016 im Besitz einer Duldung waren. Zudem kann dieser Übersicht die Zahl der als staatenlos geltenden Personen in Mecklenburg-Vorpommern entnommen werden. 3. Bei wie vielen Personen der oben genannten Gruppe wurde die Abschiebung wegen Unmöglichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgesetzt (bitte aufschlüsseln nach Gründen der Gefährdung der familiären Lebensgemeinschaft, Gründen angeblicher Reiseunfähigkeit und tatsächlichen Gründen)? Wie viele Personen erhielten eine Duldungsbescheinigung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderen psychischen Beeinträchtigungen? Auf die nachfolgende Übersicht wird verwiesen. Die Angaben sind dem Ausländerzentralregister zum Stichtag 31.12.2016 entnommen. Duldungsgrund Anzahl der Personen Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (gültig bis 05.09.2013) 49 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz wegen fehlender Reisedokumente 843 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (familiäre Bindungen zu Duldungsinhabern, fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe) 18 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz aus sonstigen Gründen 1.388 Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz aus medizinischen Gründen 1 Die in der Übersicht dargestellten Duldungsgründe sind im Ausländerzentralregister vorgegeben . Vor diesem Hintergrund können Duldungen wegen fehlender Reisedokumente oder aus medizinischen Gründen zum Teil auch in dem Punkt „Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (familiäre Bindungen zu Duldungsinhabern, fehlende Reisedokumente oder medizinische Gründe)“ erfasst sein. In dem Punkt „Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz aus sonstigen Gründen“ sind ebenfalls zu einem großen Teil medizinische Gründe erfasst. Die Möglichkeit, medizinische Gründe separat im Ausländerzentralregister zu erfassen, wurde erst im Juli 2016 eingeführt. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/450 3 Angaben zu Personen mit einer Duldung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung oder anderen psychischen Beeinträchtigungen werden nicht statistisch erfasst. Diese Personen erhalten eine Duldung aus sonstigen oder medizinischen Gründen. 4. Wie viele Personen der oben genannten Gruppe erhielten eine Duldung zur Durchführung eines Strafverfahrens? Zum Stichtag 31.12.2016 hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt neun Personen mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz auf. Danach ist die Abschiebung einer Ausländerin oder eines Ausländers auch auszusetzen, wenn ihre oder seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne ihre oder seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. 5. Wie viele Personen konnten nach ihrer Duldung im Jahr 2016 von der sogenannten „Altfallregelung“ (vgl. §§ 25a und 25b Aufenthaltsgesetz ) profitieren? Zum Stichtag 31.12.2016 hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 55 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Aufenthaltsgesetz und 17 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Aufenthaltsgesetz auf. 6. Wie viele Personen der oben genannten Gruppe erhielten 2016 eine Duldung aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik? Zum Stichtag 31.12.2016 hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 80 Personen mit einer Duldung nach § 60a Absatz 1 Aufenthaltsgesetz auf. Drucksache 7/450 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 7. Wie viele Duldungen in der oben genannten Personengruppe wurden im Jahr 2016 durch Einzelfallprüfung (sogenannte „individuelle Duldung“) vorgenommen? Wie viele dieser Duldungen sind seitdem widerrufen worden? Die Ausstellung einer Duldung erfolgt immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Als „individuelle Duldungsgründe“ werden hier die Duldungen gemäß § 60a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz verstanden. Zum Stichtag 31.12.2016 hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 2.324 Personen mit einer Duldung nach § 60a Absatz 2 Aufenthaltsgesetz auf. Ob und inwieweit davon Duldungen mittlerweile widerrufen wurden, ist nicht bekannt. Dies wird statistisch nicht erfasst. 8. Wie viele geduldete Personen sind im Jahr 2016 in Mecklenburg- Vorpommern vor oder nach Ablauf der Geltungsdauer abgetaucht? Diese Angaben werden nicht statistisch erfasst. 9. Welche Kosten entstanden dem Land Mecklenburg-Vorpommern durch die geduldeten Ausländer im Jahr 2016 (bitte Angabe der Kosten in Gesamtsumme für das Land Mecklenburg-Vorpommern im Jahr 2016)? Das Land gewährt Sach- und Geldleistungen an leistungsberechtigte Ausländer im Sinne der §§ 1, 1a und 2 Asylbewerberleistungsgesetz, beziehungsweise erstattet die damit verbundenen Aufwendungen den Landkreisen und kreisfreien Städten. Eine Unterscheidung nach Inhabern einer Aufenthaltsgestaltung, Aufenthaltserlaubnis oder Duldung wird nicht vorgenommen und ist dementsprechend nicht statistisch erfasst.