Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 25. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/473 7. Wahlperiode 26.04.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Eva-Maria Kröger, Fraktion DIE LINKE Wohnungsbestand in Mecklenburg-Vorpommern, welcher den KdU-Richtlinien entspricht und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, soweit Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, sind gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) die kreisfreien Städte und Kreise. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in nachfolgend genannten Schritten zu prüfen: 1. Zunächst ist in einem ersten Schritt die Größe (Quadratmeter) der konkret betroffenen Unterkunft festzustellen. Für die Ermittlung der angemessenen Grundfläche einer Wohnung oder eines Eigenheimes ist typisierend auf die für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannte Wohnraumgröße abzustellen. In Mecklenburg-Vorpommern ergeben sich diese aktuell aus der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Schaffung von belegungsgebundenen Mietwohnungen (Richtlinie Wohnungsbau Sozial - WoBauSozRL M-V). 2. Nach Feststellung der Wohnraumgröße ist in einem zweiten Schritt der Wohnungsstandard zu berücksichtigen. Angemessen sind die Aufwendungen für eine Unterkunft nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genügt und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Drucksache 7/473 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Zur Bestimmung der Referenzmiete ist die Miete am Wohnort der oder des Leistungsberechtigten als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Es ist daher in einem weiteren Schritt der räumliche Vergleichsraum zu ermitteln. 4. In einem vierten Schritt hat der Leistungsträger dann im Vergleichsraum die konkreten örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und bei der Ermittlung der Referenzmiete zu berücksichtigen. Die Ermittlung der regional angemessenen Kosten der Unterkunft muss auf der Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze erfolgen. Es ist Aufgabe der kommunalen Träger, ein schlüssiges Konzept zu erstellen und die zur gerichtlichen Überprüfung notwendigen Daten vorzulegen (abstrakte Angemessenheit). Die Ergebnisse der schlüssigen Konzepte werden in den KdU-Richtlinien der Landkreise und kreisfreien Städte umgesetzt (KdU = Kosten der Unterkunft). 5. In einem letzten Schritt ist zu prüfen, ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort der oder des Hilfebedürftigen tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können. Besteht eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die tatsächlich angemietete Unterkunft auch in unangemessenem Umfang zu übernehmen. Dabei liegt die Darlegungslast für das Bestehen einer konkreten Unterkunftsalternative beim Grundleistungsträger und dafür, dass der Hilfebedürftige sich überhaupt beziehungsweise hinreichend um eine solche bemüht hat, bei diesem. Für das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) gelten die Regelungen analog. Die im Bereich Wohnen aktuell ausgewerteten Daten können dem Statistischen Bericht des Statistischen Amtes Mecklenburg-Vorpommern F243 „Bestand an Wohngebäuden und Wohnungen (Fortschreibung) in Mecklenburg-Vorpommern 2015“ entnommen werden. Dieser ist unter dem Link http://www.laiv-mv.de/static/LAIV/Statistik/Dateien/Publikationen/ F%20I%20Wohnungswesen/F%20243/F243%202015%2000.pdf abrufbar. 1. Welche konkreten Informationen liegen der Landesregierung in Bezug auf die Anzahl und Verfügbarkeit (Leerstand) von Wohnraum in Mecklenburg-Vorpommern vor, dessen Mietniveau den KdU-Richtlinien der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte entspricht? 2. Welche konkreten Informationen liegen der Landesregierung in Bezug auf bestehende Wartelisten, nicht abgedeckte Nachfrage (Unterversorgung ) bzw. Bedarf für Wohnraum in Mecklenburg-Vorpommern vor, dessen Mietniveau den KdU-Richtlinien der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte entspricht? 3. Welche konkreten Informationen liegen der Landesregierung in Bezug auf Wohnungsgrößen im Wohnungsbestand vor, die für die Unterbringung von Bedarfsgemeinschaften bzw. Menschen im Grundsicherungsbezug geeignet sind bzw. den KdU-Richtlinien entsprechen? Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/473 3 4. Welche der rund 56.000 Ein-Personen-Haushalte in der Grundsicherung für Arbeitssuchende sowie Ein-Personen-Haushalte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verfügen jeweils über Wohnraum mit einer Wohnfläche a) bis 30 Quadratmeter, b) 30 bis 45 Quadratmeter bzw. c) 45 bis 50 Quadratmeter? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkungen verwiesen. Im Übrigen liegen der Landesregierung diesbezüglich keine Informationen vor.