Die Justizministerin hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/476 7. Wahlperiode 28.04.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Arbeitsbedingungen im Strafvollzugsdienst und ANTWORT der Landesregierung 1. In wie vielen Fällen hat es in den Justizvollzugsanstalten des Landes in den jeweiligen Jahren seit 2010 Angriffe auf Mitarbeiter des Vollzugsdienstes oder andere in den Einrichtungen tätige Personen gegeben (bitte für alle Anstalten separat angeben und auch prozentual auf die Anzahl der Insassen hochrechen)? Justizvollzugsanstalt (JVA) Bützow 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl der Angriffe auf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Vollzugsdienstes 1 0 1 1 1 0 5 Jahresdurchschnittsbelegung mit Inhaftierten 531,60 463,27 443,06 407,30 428,17 Prozentualer Anteil der Inhaftierten, die Bedienstete angegriffen haben, bezogen auf die Jahresdurchschnittsbelegung 0,19 0,22 0,23 0,25 1,17 Drucksache 7/476 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 JVA Neubrandenburg 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl der Angriffe auf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Vollzugsdienstes 0 0 0 1 0 4 1 Jahresdurchschnittsbelegung mit Inhaftierten 138,21 105,65 112,62 Prozentualer Anteil der Inhaftierten, die Bedienstete angegriffen haben, bezogen auf die Jahresdurchschnittsbelegung 0,72 3,79 0,89 Jugendanstalt (JA) Neustrelitz 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl der Angriffe auf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Vollzugsdienstes 0 0 0 0 0 2 0 Jahresdurchschnittsbelegung mit Inhaftierten 126,15 Prozentualer Anteil der Inhaftierten, die Bedienstete angegriffen haben, bezogen auf die Jahresdurchschnittsbelegung 1,58 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/476 3 JVA Stralsund 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl der Angriffe auf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Vollzugsdienstes 0 0 1 0 0 0 1 Jahresdurchschnittsbelegung mit Inhaftierten 128,40 118,46 Prozentualer Anteil der Inhaftierten, die Bedienstete angegriffen haben, bezogen auf die Jahresdurchschnittsbelegung 0,78 0,84 JVA Waldeck 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl der Angriffe auf Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Vollzugsdienstes 0 0 0 0 0 0 0 Jahresdurchschnittsbelegung mit Inhaftierten Prozentualer Anteil der Inhaftierten, die Bedienstete angegriffen haben, bezogen auf die Jahresdurchschnittsbelegung Drucksache 7/476 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Gesamt 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Anzahl der Angriffe auf Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter des Vollzugsdienstes 1 0 2 2 1 6 7 Jahresdurchschnittsbelegung mit Inhaftierten 1.412,83 1.326,83 1.265,20 1.161,80 1.081,95 1.049,54 Prozentualer Anteil der Inhaftierten, die Bedienstete angegriffen haben, bezogen auf die Jahresdurchschnittsbelegung 0,07 0,15 0,16 0,09 0,55 0,67 Angriffe auf andere in den Einrichtungen tätige Personen waren im gefragten Zeitraum nicht zu verzeichnen. 2. Hält die Landesregierung weiterhin an ihrer Auffassung fest, wonach erhöhte Risikofaktoren lediglich im Polizei- und Feuerwehrdienst vorhanden sind, nicht jedoch im Strafvollzugsdienst, und deshalb eine freie Heilfürsorge für diesen nicht in Betracht kommt? Ja. Mit der Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der ehemaligen Abgeordneten Barbara Borchardt, Fraktion DIE LINKE, vom 20.07.2016, Drucksache 6/5620, hat die Landesregierung die Frage umfänglich beantwortet. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/476 5 3. Auf welcher exakten Grundlage berechnet sich die Höhe von 150 EURO des Bekleidungsgeldes für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugsdienstes (als Vergleich bitte die Höhe des Bekleidungsgeldes von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten mit überwiegend außendienstlichen Funktionen bzw. mit überwiegend innendienstlichen Funktionen heranziehen)? Vor dem Inkrafttreten der Dienstkleidungsvorschrift für den allgemeinen Vollzugs- und Werkaufsichtsdienst und den Justizwachtmeisterdienst des Landes Mecklenburg- Vorpommern (DKlV Justiz M-V) vom 21. Juni 2013, Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern 2013, Seite 176 wurde ermittelt, dass zunächst ein jährliches Kleidergeld in Höhe von 150 Euro auskömmlich ist, um alle Dienstkleidungsträgerinnen und Dienstkleidungsträger bis zum Jahr 2018 mit Dienstkleidung auszustatten und Ersatzbeschaffungen von abgängigen und zerschlissenen Kleidungsstücken sicherzustellen. Bei dieser Berechnung ist berücksichtigt worden, dass die DKlV in Nummer 8 eine Übergangsbestimmung enthält. Danach ist es in einem Übergangszeitraum von fünf Jahren (bis zum 30.06.2018) gestattet, neben der „neuen“ Dienstbekleidung die bisher vorhandene Dienstbekleidung weiterhin zu tragen. Die „alte“ Dienstbekleidung wurde den Bediensteten von Amts wegen zur Verfügung gestellt. Hinsichtlich des Vergleichs der Höhe des Bekleidungsgeldes für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte wird auf die Antwort zu Frage 1c) der oben genannten Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/5620 Bezug genommen. 4. Warum erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugsdienstes keine Vollzugszulage? Alle in den Justizvollzugseinrichtungen beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine Vollzugszulage (sogenannte Gitterzulage) in Höhe von derzeit 95,53 Euro monatlich. Die Zulagenzahlung erfolgt sowohl an Beamtinnen und Beamte als auch an Tarifangestellte ungeachtet möglicher Dienstbefreiungstatbestände (Urlaub, Krankheit) für die Dauer der tatsächlichen Wahrnehmung einer Funktion in den Justizvollzugsanstalten, ohne Differenzierung nach Vollzugsform, Tätigkeit oder Laufbahn. Drucksache 7/476 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 5. Warum bestehen hinsichtlich Beförderungen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Justizvollzugsdienstes neben dem Landesbeamtengesetz , der Allgemeinen Laufbahnverordnung und dem Landesbesoldungsgesetz keine weiteren Rechtsvorschriften, wie etwa eine spezielle Laufbahnverordnung oder eine Beförderungsrichtlinie, wie sie etwa für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte existieren? Die bestehenden Regelungen werden für ausreichend erachtet. Im Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 6/5620 Bezug genommen. 6. Wie rechtfertigt die Landesregierung die grundsätzliche Ungleichbehandlung von Polizeidienst und Justizvollzugsdienst? Die durch die Fragestellung behauptete Ungleichbehandlung liegt nicht vor. Sowohl der Polizeivollzugsdienst als auch der Justizvollzugsdienst haben gänzlich unterschiedliche Aufgaben und Strukturen, woraus sich naturgemäß eine unterschiedliche materielle und personalrechtliche Ausstattung ergibt.