Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/482 7. Wahlperiode 28.04.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Terrorprävention vor dem Hintergrund des § 58a Aufenthaltsgesetz und ANTWORT der Landesregierung Laut Tagesspiegel vom 31.03.2017 befinden sich in Deutschland „120 ausländische terroristische Gefährder und Unterstützter, die alle ausreisepflichtig sind […].“ Auch in Mecklenburg-Vorpommern stehen solche Personen unter Beobachtung der Behörden. 1. Für wie viele der in Mecklenburg-Vorpommern unter Beobachtung stehenden Gefährder ist eine Abschiebeanordnung nach § 58a Aufenthaltsgesetz angewendet worden? In Mecklenburg-Vorpommern ist für unter Beobachtung stehende Gefährder keine Abschiebeanordnung gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz angewendet worden. 2. Wie viele der in Mecklenburg-Vorpommern unter Beobachtung stehenden Gefährder sind aktuell ausreisepflichtig? Keine. Drucksache 7/482 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Wenn in Mecklenburg-Vorpommern unter Beobachtung stehende Gefährder ausreisepflichtig sind, werden solche Personen aus anderen Gründen geduldet? Eine Antwort entfällt unter Verweis auf die Antwort zu Frage 2. 4. Wie häufig ist § 58a Aufenthaltsgesetz in dem oben skizzierten Kontext seit dem Jahr 2000 in Mecklenburg-Vorpommern angewendet worden? Seit dem Jahr 2000 wurde von der Möglichkeit, eine Abschiebungsanordnung gemäß § 58a Aufenthaltsgesetz zu erlassen, kein Gebrauch gemacht. 5. Welche allgemeinen Bedingungen sind nötig, damit Gefährder in Mecklenburg-Vorpommern in Abschiebehaft genommen werden können? Die Voraussetzungen für Abschiebungshaft ergeben sich aus den §§ 62 und 62a Aufenthaltsgesetz . Die Abschiebungshaft ist nur zulässig, wenn der Zweck der Haft durch kein milderes, ebenfalls ausreichendes anderes Mittel erreicht werden kann. Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. Minderjährige und Familien mit Minderjährigen dürfen nur in besonderen Ausnahmefällen und nur so lange in Abschiebungshaft genommen werden, wie es unter Berücksichtigung des Kindeswohls angemessen ist. Bei der Abschiebungshaft ist zwischen der Vorbereitungshaft (§ 62 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) und der Sicherungshaft (§ 62 Absatz 3 Aufenthaltsgesetz) zu unterscheiden. Die allgemeinen Bedingungen ergeben sich aus den zitierten Normen. Im aktuellen Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (Bundestagsdrucksache 18/11546) ist vorgesehen, die Abschiebungshaft für vollziehbar Ausreisepflichtige , von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, zu erweitern.