Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 3. Mai 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/492 7. Wahlperiode 04.05.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Situation der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung 1. Wie viele Einrichtungen der Kindertagespflege mit welchen Platzkapazitäten und welcher Auslastung gibt es in Mecklenburg-Vorpommern (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? Die Anzahl der tätigen Tagespflegepersonen sowie die Anzahl der geförderten Kinder zum Stichtag 1. März 2016 können der Tabelle 4.2 „Tagespflegepersonen und Kinder in Kindertagespflege “ (Seite 42) des Statistischen Berichts „Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern“ 2016 entnommen werden (http://www.laiv-mv.de/static/LAIV/Statistik/Dateien/Publikationen/ K%20V%20Kinder-%20und%20Jugendhilfe/K%20433/K433%202016%2000.pdf). Angaben über die Platzkapazitäten und Auslastungen der Tagespflegepersonen liegen der Landesregierung nicht vor. Drucksache 7/492 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie viele Kinder in den Altersgruppen 0- bis 3-Jährige sowie 3-Jährige bis Schuleintrittsalter werden in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten in Mecklenburg-Vorpommern in der Kindertagespflege betreut? Die Anzahl der Kinder, die in Kindertagespflege gefördert werden, differenziert nach Altersgruppen sowie nach Landkreisen und kreisfreien Städte zum Stichtag 1. März 2016, kann der Tabelle 4.2 „Tagespflegepersonen und Kinder in Kindertagespflege“ (Seite 43) des Statistischen Berichts „Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern“ 2016 entnommen werden (http://www.laiv-mv.de/static/LAIV/Statistik/Dateien/Publikationen/K%20V%20Kinder-%20 und%20Jugendhilfe/K%20433/K433%202016%2000.pdf). 3. Wie viele Kindertagespflegepersonen mit welcher Ausbildung sind in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten in der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern tätig? Angaben zur Ausbildung der Tagespflegepersonen können der Tabelle 3.3 „Kindertagespflegepersonen nach persönlichen Merkmalen und nach höchstem Berufsausbildungsabschluss “ (Seite 38 und 39) des Statistischen Berichts „Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern“ 2016 entnommen werden (http://www.laiv-mv.de/static/LAIV/Statistik/Dateien/Publikationen/ K%20V%20Kinder-%20und%20Jugendhilfe/K%20433/K433%202016%2000.pdf). Angaben über die Anzahl der tätigen Tagespflegepersonen differenziert nach Landkreisen und kreisfreien Städten können der Antwort der Landesregierung zu Frage 1 entnommen werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/492 3 4. In welcher Höhe und nach welcher Maßgabe werden die Ausgaben für die Kindertagespflege von den Jugendämtern festgelegt (bitte nach Landkreisen und kreisfreien Städten unterscheiden)? a) In welchem Umfang und nach welcher Maßgabe werden Urlaubsund Krankentage der Tagespflegepersonen bei den Ausgaben für die Kindertagespflege berücksichtigt? b) In welchem Umfang und nach welcher Maßgabe werden Sachkosten für die Kindertagespflege bei den Ausgaben für die Kindertagespflege berücksichtigt? Zu 4, a) und b) Die Förderung in Kindertagespflege nach § 23 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) umfasst unter anderem die Gewährung einer laufenden Geldleistung. Gemäß § 23 Absatz 2 SGB VIII sind davon umfasst 1. die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, 2. einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson, 3. die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung und 4. die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Gemäß § 23 Absatz 2a SGB VIII wird die Höhe der laufenden Geldleistung vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in eigener Zuständigkeit festgelegt. Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen ist leistungsgerecht auszugestalten . Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Die Höhe der Ausgaben pro Platz für die Kindertagespflege im Jahr 2016 kann der folgenden Tabelle entnommen werden. Drucksache 7/492 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4 Angaben in Euro 5. Welche Möglichkeiten der Vertretung von Tagespflegepersonen gibt es bei Abwesenheiten, u. a. wegen Krankheit, Urlaub, Fort- und Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern? a) Welche speziellen Vertretungsmodelle für Tagespflegepersonen gibt es in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten und in welchem Umfang wurden sie bisher in Anspruch genommen? b) Welche Zeiten werden durch die einzelnen Modelle abgedeckt? c) Wie viele Vertretungspersonen gibt es in Mecklenburg- Vorpommern insgesamt sowie in den einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten? Zu 5, a), b) und c) Nach § 23 Absatz 4 Satz 2 SGB VIII ist für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Der Sicherstellungsauftrag obliegt den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Durch das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung sind zusätzlich zu diesem Sicherstellungsauftrag in der Vergangenheit Modellprojekte zu Vertretungssystemen in der Hansestadt Rostock und in dem Landkreis Ludwigslust-Parchim finanziert worden. Diese wurden zwischenzeitlich durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. Die Vertretungssysteme sollen Krankheits-, Urlaubs- und Fortbildungszeiten der Tagespflegepersonen abdecken. unter 3 Jahre über 3 Jahre bis zum Schuleintritt schulpflichtige Kinder Stadt Schwerin 506,13 506,13 335,86 Stadt Rostock bis 50 Std./Woche bis 40 Std./Woche 584,00 458,00 0,00 0,00 Landkreis Ludwigslust-Parchim 478,00 478,00 274,00 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 490,43 294,26 0,00 Landkreis Nordwestmecklenburg 485,00 390,00 281,00 Landkreis Rostock 451,34 451,34 0,00 Landkreis Vorpommern-Greifswald 489,36 391,94 293,61 Landkreis Vorpommern-Rügen 458,27 458,27 274,96 Platzkosten Kindertagespflege für Kinder Landkreise / kreisfreie Städte Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/492 5 6. Welche Summe der nach § 18 Absatz 4 Kindertagesförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) jährlich ausgereichten Bundesmittel zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren ging in den Jahren 2013 bis 2016 an die Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern (bitte einzeln nach Jahren und nach Landkreisen und kreisfreien Städten auflisten)? a) Welche Summe ging an die Kindertageseinrichtungen im Land Mecklenburg-Vorpommern? b) Welche Summe ging an die Kindertagespflege im Land Mecklenburg-Vorpommern? c) Für welche Zwecke wurden die Mittel verwendet? Zu 6, a), b) und b) Die seit dem Jahr 2014 nach dem Gesetz zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) zur Verfügung stehenden Mittel wurden und werden gemäß § 18 Absatz 4 des Kindertagesförderungsgesetzes (KiföG M-V) im Jahr 2014 in Höhe von 750.000 Euro und ab dem Jahr 2015 in Höhe von 1.500.000 Euro an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zugewiesen. Die jeweilige Höhe der Zuweisung kann der folgenden Tabellen entnommen werden: Angaben in Euro Zuweisung Landkreis / kreisfreie Stadt 2014 2015 2016 Landeshauptstadt Schwerin 44.266,69 90.589,52 91.876,72 Hansestadt Rostock 107.765,20 216.456,15 217.838,83 Landkreis Ludwigslust-Parchim 90.339,68 184.818,88 195.282,56 Landkreis Nordwestmecklenburg 73.053,12 147.380,62 143.174,83 Landkreis Vorpommern-Rügen 107.953,18 207.925,30 197.533,33 Landkreis Vorpommern-Greifswald 103.997,30 212.946,31 214.875,59 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 116.837,58 233.306,61 228.153,50 Landkreis Rostock 105.787,25 206.576,61 211.264,64 gesamt 750.000,00 1.500.000,00 1.500.000,00 Zuweisung zur Förderung von Kindern unter 3 Jahren in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege gemäß § 18 Absatz 4 KiföG M-V Drucksache 7/492 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 6 Mit der Zielstellung der Stärkung der Kindertagespflege ist in § 18 Absatz 4 KiföG M-V ein Vorrang des Einsatzes der gewährten Finanzmittel zu Gunsten der Tagespflegepersonen normiert . Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheiden eigenverantwortlich über den Einsatz der weitergeleiteten zusätzlichen Bundesmittel unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der Finanzmittel. Über den konkreten Mitteleinsatz bei den Landkreisen und kreisfreien Städten liegen der Landesregierung keine Daten vor. 7. Wie viele Mittel wurden in den Jahren 2013 bis 2016 für die Fort- und Weiterbildung der Tagespflegepersonen in Mecklenburg-Vorpommern zur Verfügung gestellt? Wie viele der Mittel wurden tatsächlich abgerufen? 8. Wie viele der im Land tätigen Tagespflegepersonen haben in den Jahren 2013 bis 2016 jeweils in welchem Summenumfang an wie vielen Fortund Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen? Zu 7 und 8 Nach § 6 Absatz 2 KiföG M-V hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen , dass jede Tagespflegeperson mindestens 25 Stunden pro Kalenderjahr Angebote zur Fort- und Weiterbildung wahrnimmt. Das Land stellt gemäß § 18 Absatz 5 KiföG M-V den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe für die Finanzierung der durch § 6 Absatz 2 KiföG M-V entstehenden Mehrkosten für die Fort- und Weiterbildung der Tagespflegepersonen jährlich einen Betrag in Höhe von 50.000 Euro zur Verfügung. Diese Zuweisung wird jährlich in voller Höhe an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ausgezahlt. Diese Landesmittel sind zur Bereitstellung von Angeboten der Fort- und Weiterbildung für Tagespflegepersonen einzusetzen. 9. Mit welcher Vertragsart sind Tagespflegepersonen in der Regel in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt? Unter welchen Bedingungen und mit welchen Leistungen (z. B. Krankengeld ) sind Tagespflegepersonen krankenversichert? Jedem Tagespflegeverhältnis liegt zunächst eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson zugrunde. Diese enthält üblicherweise auch Vereinbarungen über den Umfang der Tagespflege. Daneben tritt ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, welches ebenfalls eine Vereinbarung zum zeitlichen Umfang der Tagespflege enthält. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/492 7 Die Krankenversicherung der Tagespflegepersonen bestimmt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen des Fünfen Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Eine Sonderregelung für Tagespflegepersonen gilt jedoch nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 SGB V. Danach gelten Tagespflegepersonen in der Regel als nicht hauptberuflich selbständig, wenn sie bis zu fünf gleichzeitig anwesende fremde Kinder in Kindertagespflege betreuen. Eine Familienversicherung ist dementsprechend grundsätzlich möglich. 10. Wann soll die nach § 24 Absatz 6 des Kindertagesförderungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KiföG M-V) vorgeschriebene Rechtsverordnung zur Regelung der nach § 6 Absatz 1 des KiföG M-V erforderlichen fachlichen Qualifikation von Tagespflegepersonen erarbeitet und dem Sozialausschuss des Landtages vorgelegt werden? Bei der Regelung in § 24 Absatz 6 KiföG M-V handelt es sich um eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung. Ein dringendes Bedürfnis für den Erlass einer solchen Rechtsverordnung wird angesichts dessen, dass 34 Prozent der Tagespflegepersonen über eine Qualifikation nach § 11 Absatz 2 KiföG M-V beziehungsweise über einen sonstigen fachpädagogischen Berufsausbildungsabschluss verfügen, derzeit nicht gesehen.