Die Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 5. Mai 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/494 7. Wahlperiode 08.05.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Torsten Koplin, Fraktion DIE LINKE Positionen der Landesregierung zu einem Wohlfahrtsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern und Erfahrungen mit Wohlfahrtsgesetzen in anderen Bundesländern und ANTWORT der Landesregierung 1. In welchen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland finden nach Kenntnis der Landesregierung Landeswohlfahrtsgesetze Anwendung ? Welche Erfahrungen der jeweiligen Bundesländer mit ihren Landeswohlfahrtsgesetzen sind der Landesregierung bekannt? Nach Kenntnis der Landesregierung gibt es in Niedersachsen ein Gesetz [Niedersächsisches Gesetz zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege (NWohlfFöG)] vom 16. Dezember 2014. Die Landesregierung verfügt hinsichtlich der dortigen Erfahrungen mit diesem Gesetz über keine Erkenntnisse. Weitere entsprechende Gesetze sind der Landesregierung nicht bekannt. 2. Wie bewertet die Landesregierung die Landeswohlfahrtsgesetze der anderen Bundesländer? Welche Schlussfolgerungen zieht die Landesregierung für ihr eigenes Handeln? Eine Bewertung des Niedersächsischen Gesetzes hat nicht stattgefunden und ist aktuell auch nicht beabsichtigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Drucksache 7/494 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Welche Inhalte und Regelungen umfassen die Landeswohlfahrtsgesetze der anderen Bundesländer? Welche Vor- und Nachteile sieht die Landesregierung in diesen Regelungen gegenüber der gegenwärtigen Praxis in Mecklenburg- Vorpommern? Die expliziten Inhalte und Regelungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Förderung der Freien Wohlfahrtspflege sind dem Gesetz selbst zu entnehmen. Es beinhaltet unter anderem Bestimmungen zur Förderung des Landes durch jährliche Finanzhilfe an die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und zum Umfang einer Vereinbarung zwischen dem für Soziales zuständigen Ministerium und den in der Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Spitzenverbänden. Ebenso werden durch das Niedersächsische Gesetz die Förderung der Landesstelle für Suchtfragen sowie die Prüfrechte des Landesrechnungshofes geregelt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Gesetzestext verwiesen. Hinsichtlich der erfragten Vor- und Nachteile wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Wann und auf welche Art und Weise will die Landesregierung in den Erfahrungsaustausch mit anderen Bundesländern treten, wenn ihr bislang keine Erkenntnisse über die Wohlfahrtsgesetze und ihre Anwendung in anderen Bundesländern vorliegen? Wenn sie nicht in Erfahrungsaustausch treten möchte, warum nicht? Aktuell ist nicht geplant, mit anderen Bundesländern in einen Erfahrungsaustausch zu treten, da dazu derzeit keine Veranlassung besteht. 5. Welche anderen von Mecklenburg-Vorpommern abweichenden Regelungen bei der Förderung der Arbeit der Wohlfahrtsverbände und der Wohlfahrtspflege sind der Landesregierung aus anderen Bundesländern über die Landeswohlfahrtsgesetze hinaus bekannt? Wie bewertet die Landesregierung diese Regelungen? In Sachsen gibt es eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Freistaat Sachsen und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen vom 27. August 2014. Die Vereinbarung gestaltet die Zusammenarbeit zwischen den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege und der Staatsregierung in Sachsen. Der Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Landesregierung und den Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege kann ein Weg sein, deren Zusammenarbeit zu regeln.