Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/496 7. Wahlperiode 28.04.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Fortschreibung Verkehrssicherheitskonzept und ANTWORT der Landesregierung Das Verkehrssicherheitskonzept der Landesregierung lief Ende 2013 aus. An einer Fortschreibung wird gearbeitet. Die Verbandsanhörung ist abgeschlossen , die Ressortanhörung findet derzeit statt. Die Landesregierung will das neue Konzept im II. Quartal dieses Jahres beschließen. 1. Was sind die Gründe für die verzögerte Fortschreibung des Konzeptes ? Die Fortschreibung des Verkehrssicherheitskonzeptes der Landesregierung ist zeitlich und inhaltlich eng an den Integrierten Landesverkehrsplan Mecklenburg-Vorpommern (ILVP M-V) gebunden. Die Verkehrssicherheitsarbeit der Landesregierung ist darauf gerichtet, das Risiko für Leib und Leben aller Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer vor allem durch gruppenspezifische Aufklärungsarbeit und in Zusammenarbeit mit den Straßenbaulastträgern zu verringern und Verkehrsunfälle - insbesondere solche mit schweren Folgen - soweit wie möglich zu verhindern. Aus diesen Zielen entwickelt der Entwurf des ILVP M-V die Handlungsfelder : „Mensch“, „Infrastruktur“ und „Fahrzeugtechnik“, welche durch zielgerichtete Handlungsfelder und Maßnahmen im Verkehrssicherheitskonzept der Landesregierung weiter untersetzt werden. Drucksache 7/496 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Änderungen und Neuerungen wird das Konzept für Kinder im Straßenverkehr, insbesondere im Hinblick auf einen sicheren Schulweg , beinhalten? Eltern tragen die Hauptverantwortung für die Verkehrserziehung. Sie müssen sich bewusst sein, dass sie das Verhalten der Kinder durch ihre eigene Vorbildwirkung entscheidend prägen. Sie sollen daher noch besser als bisher dabei unterstützt werden, ihren Nachwuchs systematisch und altersgemäß an die Verkehrsteilnahme heranzuführen. Das gilt zum Beispiel für das regelkonforme Überqueren der Fahrbahn, für die verkehrssichere Ausgestaltung des Fahrrades einschließlich ausreichender Beleuchtung, Telefonieren am Steuer oder Lenker, fehlende oder falsche Rückhaltesysteme bis hin zum Aussteigenlassen von Kindern im fließenden Verkehr. Die im Jahr 2014 landesweit begonnene Landstraßenplakat- und Kontrollaktion „100 % geschnallt!? - Kinder in MV“, die über die Notwendigkeit der konsequenten Nutzung von Rückhaltesystemen und Kindersitzen informiert, soll fortgesetzt werden. Für einen sicheren Schulweg besteht zudem seit der letzten Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Möglichkeit, dass Kommunen Tempo 30 auch im Umfeld von Schulen ohne Nachweis einer Gefahrenlage anordnen können. 3. Wird das Konzept, insbesondere im Hinblick auf die inklusive Schule, besondere Maßnahmen für Kinder im Straßenverkehr treffen? Im Hinblick auf die inklusive Schule sind im Verkehrssicherheitskonzept keine besonderen Maßnahmen für Kinder im Straßenverkehr vorgesehen. Die Gestaltung der schulischen Verkehrserziehung ist im Schulgesetz Mecklenburg-Vorpommern und in der Verwaltungsvorschrift zur Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung an den allgemein bildenden und beruflichen Schulen vom 1. August 2011 geregelt. Sie ist kein eigenständiges Unterrichtsfach, sondern fächerintegrative und fachübergreifende Aufgabe der Schule. In der Grundschule erfolgt die Verkehrserziehung im Rahmen des Sachunterrichts. Ab der Jahrgangsstufe 5 ist sie fachübergreifend zu unterrichten. Ihr Ziel ist es, die für eine reflektierte und verantwortliche Teilnahme in der Verkehrswirklichkeit erforderlichen Kompetenzen bei den Kindern und Jugendlichen zu entwickeln. Für die inhaltliche Umsetzung der Verkehrserziehung sind Fachberaterinnen und Fachberater an den staatlichen Schulämtern eingesetzt. Diese sollen die Fortbildung der Verkehrslehrkräfte in den Schulen organisieren und durchführen. Die Landesregierung betreibt eine Politik für und mit Menschen mit Behinderungen. Die Mobilität von Menschen mit Behinderungen soll gefördert werden. Dafür werden finanzielle Mittel aus dem Landeshaushalt für Maßnahmen zur Verkehrsaufklärung bereitgestellt. So können auch Verkehrssicherheitsprogramme finanziell unterstützt werden, die speziell auf Kinder mit Behinderungen zugeschnitten sind. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/496 3 4. Inwieweit wird eine Anschnallpflicht in Schulbussen erwogen bzw. nicht erwogen? Wie wird das jeweils begründet? Die Anschnallpflicht in Schulbussen ist nicht Gegenstand des Verkehrssicherheitskonzeptes. Die Anschnallpflicht ist abschließend bundesgesetzlich geregelt. Sie hängt zum einen vom verwendeten Fahrzeug ab, zum anderen von der Organisationsform der Schülerbeförderung. In Kraftomnibussen mit mehr als acht Fahrgastsitzen, bei denen Gurte eingebaut sind, müssen diese auch benutzt werden. Dies betrifft in erster Linie den Gelegenheitsverkehr. Im Linienverkehr und im freigestellten Schülerverkehr besteht in Kraftomnibussen mit mehr als acht Plätzen keine Anschnallpflicht. Bei Kleinbussen bis zu acht Plätzen sowie der Verwendung von Taxen und Mietwagen im Schülerverkehr besteht hingegen Anschnallpflicht, auch im freigestellten Schülerverkehr. Die Verwendung spezieller Kindersitze für Kinder unter zwölf Jahren oder einer Körpergröße bis 150 Zentimeter sind im Personenkraftwagen (Pkw) und im Pkw-Kleinbus vorgeschrieben, nicht aber im Kraftomnibus mit mehr als acht Fahrgastplätzen. 5. Wird erwogen bzw. nicht erwogen mit dem Beginn der Radfahrausbildung im früheren Kindesalter zu beginnen? Wie wird das jeweils begründet? Nein. Verkehrspsychologinnen bzw. Verkehrspsychologen haben festgestellt, dass Kinder erst mit 8 bis 10 Jahren als Fußgängerinnen und Fußgänger und mit 12 bis 14 Jahren als Radfahrerinnen und Radfahrer den Anforderungen im Straßenverkehr voll gewachsen sind. Deshalb steht die Radfahrausbildung erst in der 3. und 4. Klasse auf dem Stundenplan. 6. Inwieweit werden im Konzept explizit Maßnahmen festgelegt, damit künftig keine Busverweise erfolgen bzw. Mitnahmen im Schulbus abgelehnt werden? Busverweise sind nicht Gegenstand des Verkehrssicherheitskonzeptes. Die Fahrgäste im Öffentlichen Nahverkehr und im freigestellten Schülerverkehr haben nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten: Insbesondere haben sie sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Verletzt ein Fahrgast diese Pflichten, kann er gemäß § 14 Absatz 4 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), die zuletzt durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies muss im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geschehen. Ein Ausschluss darf zum Beispiel nur an Haltestellen erfolgen und eine Gefährdung des oder der Betroffenen darf nicht zu erwarten sein. Der Vorfall ist umgehend der Schule zu melden. Bei Grundschülerinnen und Grundschülern sollte grundsätzlich von einer solchen Maßnahme abgesehen werden.