Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 11. Mai 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/499 7. Wahlperiode 15.05.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Anspruch auf Familiennachzug syrischer Flüchtlinge in Mecklenburg-Vorpommern und ANTWORT der Landesregierung Knapp 268.000 syrische Flüchtlinge in Deutschland haben derzeit einen Anspruch auf Familiennachzug. Zu diesem Schluss kommt ein internes Papier der Bundesregierung. Für die genannte Zahl von Flüchtlingen finde die Aussetzung des Familiennachzugs für zwei Jahre nach dem Aufenthaltsgesetz („AufenthG“) keine Anwendung (http://www.spiegel.de/ politik/deutschland/fluechtlinge-rund-268-000-syrer-haben-anspruch-auffamiliennachzug -a-1141907.html). 1. Wie hoch ist die Anzahl der in Mecklenburg-Vorpommern sich aufhaltenden syrischen Flüchtlinge, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, der nicht gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ausgesetzt ist? Zum Stichtag 31.03.2017 hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters in Mecklenburg-Vorpommern insgesamt 7.501 syrische Staatsangehörige auf, die einen Anspruch auf Familiennachzug haben, der nicht gemäß § 104 Absatz 13 AufenthG ausgesetzt ist. Drucksache 7/499 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Welche Maßnahmen sind geplant, um den Wohnraumbedarf der zu erwartenden Nachzügler zu decken? Die Wohnraumversorgung ist ein grundlegender Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge . Insoweit geht die Landesregierung davon aus, dass bei der Deckung eines bekannten Hilfebedarfes das vorhandene kommunale Wohnungsmanagement greift. Das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung kann dabei nach den Fördergrundsätzen des Sonderprogramms zur Gewährung von Zuwendungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Instandsetzung von Wohnraum für benachteiligte Haushalte bauliche Maßnahmen zur Wiedernutzbarmachung leer stehender Mietwohnungen fördern. Dieser geförderte Wohnraum kann auch zur Versorgung von Asyl- und Schutzsuchenden und Asylberechtigten genutzt werden.