Der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 27. April 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/501 7. Wahlperiode 28.04.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Prof. Dr. Ralph Weber, Fraktion der AfD Abwälzung der Kosten für die Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien („Erneuerbare-Energien-Gesetz“) auf Privathaushalte und ANTWORT der Landesregierung Mit jeder Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes werden die Anforderungen an Unternehmen, die eine Begrenzung des Ausgleichs für die Kosten der Einspeisevergütung für Strom aus erneuerbaren Energien im Wege der EEG-Umlage wegen besonderer Stromkostenintensivität beantragen können, herabgesetzt. Nach der neuesten Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes („EEG-2017“) werden gemäß § 64 schon solche Unternehmen, die einen Strommengenverbrauch von nur noch mehr als einer Gigawattstunde geltend machen, von der EEG-Umlage zumindest teilweise befreit. 1. Welchen Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern ist eine Begrenzung der EEG-Umlage gemäß §§ 63 Nr. 1, 64 EEG-2017 bewilligt worden? 2. Welchen Unternehmen in Mecklenburg-Vorpommern ist eine Begrenzung der EEG-Umlage gemäß §§ 63 Nr. 2, 65 EEG-2017 bewilligt worden? 3. Wie hoch ist die Summe der durch die Bewilligungen der Begrenzung nicht gezahlten EEG-Umlage in Mecklenburg-Vorpommern? Drucksache 7/501 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 4. Inwieweit erhöhen sich die Stromkosten für die Privathaushalte in Mecklenburg-Vorpommern durch den Ausfall der den Unternehmen nach der in den Fragen 1 und 2 genannten erlassenen EEG-Umlage? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammenhängend beantwortet. Zum 1. Januar 2017 wurden mit Inkrafttreten des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017) vom 22. Dezember 2016 (Bundesgesetzblatt (BGBl.) I Seite 3106) die Besonderen Ausgleichsregelungen für stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen novelliert. Potenziell betroffene Unternehmen können entsprechend § 66 Absatz 1 EEG 2017 jeweils bis 30. Juni eines Jahres für das Folgejahr einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Das BAFA veröffentlicht jährlich die Unternehmen, die von der Besonderen Ausgleichsregelung Gebrauch gemacht haben, zuletzt für das Jahr 2016. Diese Veröffentlichung ist über den nachfolgenden Link abrufbar. (http://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/bar_statistik.xlsx;jsessionid=C9479 6C9636A6908BFCBD021BC81D754.2_cid378?__blob=publicationFile&v=5) Entsprechend den oben ausgeführten Darlegungen werden die Angaben bezogen auf die Fragen 1 bis 3 erst im Laufe des nächsten Jahres durch das BAFA veröffentlicht. Weitergehende Informationen liegen dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung nicht vor.