Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 8. Mai 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/502 7. Wahlperiode 09.05.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Umsetzung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in den kreisfreien Städten Hansestadt Rostock und Schwerin und ANTWORT der Landesregierung 1. Wann erfolgt die Verkündung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern (bitte das konkrete Datum der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern angeben)? Die Verkündung erfolgte am 28. April 2017. Das Gesetz trat somit am 29. April 2017 in Kraft. 2. Durch welche Maßnahmen gewährleistet die Landesregierung die Umsetzung der Neuregelungen zur Schülerbeförderung in den beiden kreisfreien Städten? Aus § 113 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes ergeben sich die gesetzlichen Pflichten für die Landkreise und die kreisfreien Städte zur Durchführung der Schülerbeförderung, die einzuhalten und umzusetzen sind. Im Falle von Umsetzungsdefiziten ist es Aufgabe der Kommunalaufsicht, gegenüber den Trägern der Schülerbeförderung gegebenenfalls aufsichtsrechtliche Maßnahmen durchzuführen. Drucksache 7/502 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Welche Frist gewährt die Landesregierung den Städten, die für die Änderung der Schülerbeförderung erforderlichen Schuleinzugsbereichssatzungen und Schülerbeförderungssatzungen zu erarbeiten und durch die zuständigen Gremien beschließen zu lassen? Die kreisfreien Städte sind bereits seit der letzten Schulgesetznovelle gemäß § 46 Absatz 2 des Schulgesetzes verpflichtet, für die allgemein bildenden Schulen auf ihrem Gebiet unter anderem zur Regelung der Schülerbeförderung Einzugsbereiche festzulegen. 4. Welchen Zeitrahmen benötigt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, um die vorgelegten Schuleinzugsbereichssatzungen und Schülerbeförderungssatzungen zu prüfen und zu genehmigen? Nicht das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur genehmigt die Schuleinzugsbereichssatzungen , sondern das jeweilige Staatliche Schulamt ist die zuständige Genehmigungsbehörde . Die Schülerbeförderungssatzungen fallen hingegen in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa. 5. Auf welche Summe beläuft sich der zusätzliche Verwaltungsaufwand zur Umsetzung der Neuregelungen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern für die beiden kreisfreien Städte? Zur Beantwortung wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen, denn der zusätzliche Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Festlegung von Schuleinzugsbereichen ergab sich bereits mit der vorherigen Schulgesetznovelle. Im Übrigen hängt der Verwaltungsaufwand maßgeblich von der konkreten Umsetzung in den kommunalen Gebietskörperschaften ab und ist durch die Landesregierung nicht beeinflussbar. 6. Sind die Kosten der Umsetzung aus Sicht des Landes konnexe Kosten? Hinsichtlich der Schülerbeförderung in den kreisfreien Städten ist mit Mehrkosten zu rechnen, welche als konnex anzusehen sind. Insofern sind die Mehrkosten bei den kreisfreien Städten vom Land Mecklenburg-Vorpommern auszugleichen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/502 3 7. Welche Regelungen plant die Landesregierung, um ggf. entstehende rückwirkende Forderungen auszuschließen, weil die Neuregelungen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern durch die beiden kreisfreien Städte nicht rechtzeitig umgesetzt werden konnten? Diesbezüglich sind derzeit keine Regelungen geplant. Im Übrigen obliegt es den kreisfreien Städten, ihrer Verpflichtung aus dem Schulgesetz nachzukommen, sodass auch die Organisation und die verwaltungstechnische Abwicklung von Forderungen in deren Zuständigkeit als Träger der Schülerbeförderung liegen.