Die Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 10. Mai 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/503 7. Wahlperiode 11.05.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Simone Oldenburg, Fraktion DIE LINKE Qualifizierung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern zum Erwerb der Lehrbefähigung und ANTWORT der Landesregierung Aus der Antwort der Landesregierung in Drucksache 7/376 auf die im Folgenden Bezug genommen wird, ergeben sich eine Reihe von Nachfragen. 1. Wie begründet die Landesregierung, dass die Qualifizierung der Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger vorwiegend während der Unterrichtszeit stattfindet, obwohl die Verwaltungsvorschrift „Verordnung zur Qualifizierung von Lehrkräften nach § 2 Absatz 5 und 6 Lehrerbildungsgesetz (Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung - LehBAVO M-V)“ in § 7 Absatz 1 Satz 3 ausführt, dass die Qualifizierung grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit erfolgt? Die Modularisierte Qualifizierungsreihe gemäß § 7 der Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung , die bislang nicht angelaufen ist und deren Beginn mit dem Schuljahr 2017/2018 geplant ist, wird nicht „vorwiegend während der Unterrichtszeit“ stattfinden. Drucksache 7/503 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Wie erklärt die Landesregierung, dass ihre Meinungsbildung noch nicht abgeschlossen ist, obwohl die LehBAVO M-V im § 7 Absatz 1 Satz 3 besagt, dass die Qualifikation außerhalb der Unterrichtszeit zu erfolgen hat? Zu unterscheiden ist zwischen der Grundlegenden pädagogischen Qualifizierung, die in einer neuen Vorschrift geregelt werden soll, welche den Erlass zur Einstellung von Bewerbern ohne Lehrbefähigung (Seiteneinsteigern) in den öffentlichen Schuldienst des Landes Mecklenburg- Vorpommern vom 11. Oktober 2002 ablöst. Für diese neue Vorschrift, auf die sich die Frage 3 der Kleinen Anfrage Drucksache 7/376 dem Wortlaut nach bezieht, ist die Meinungsbildung der Landesregierung noch nicht abgeschlossen. Die Modularisierte Qualifizierungsreihe, die auf der Grundlegenden pädagogischen Qualifizierung aufbaut, wird in § 7 der Lehrbefähigungsanerkennungsverordnung geregelt. Im Übrigen wird auf Antwort zu Frage 3 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/376 verwiesen. 3. Welche Gründe führt die Landesregierung an, dass sie keine Kenntnis darüber hat, wie viele der 690 tätigen Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger die grundlegende pädagogische Qualifikation vollständig und erfolgreich absolviert haben? Die Antwort auf die Frage 1 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/376 weist 690 Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung aus. Der Begriff Seiteneinsteiger ist im Rahmen der Schulstatistik in Mecklenburg-Vorpommern kein Erhebungsmerkmal. Von den 690 Lehrkräften ohne Lehrbefähigung sind mehr als die Hälfte lediglich befristet beschäftigt. Die unbefristet beschäftigten Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung unterteilen sich in neu eingestellte Lehrkräfte und Bestandslehrkräfte. Insofern ist nur für einen Teil der insgesamt 690 Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung eine grundlegende pädagogische Qualifizierung verpflichtend. Die Anzahl der Lehrkräfte, die in den Schuljahren 2013/2014, 2014/2015, 2015/2016 und 2016/2017 an einer Grundlegenden pädagogischen Qualifizierung teilgenommen haben, ist bekannt und kann der Antwort zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/376 entnommen werden. 4. Welche Gründe führt die Landesregierung an, dass die entsprechenden Daten zur Kontrolle des tatsächlichen Qualifikationsstandes der Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger nicht erhoben werden? Für alle Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden Basisinformationen zur Qualifikation, die vertrags- und vergütungsrelevant sind, elektronisch erfasst. Nur deshalb ist es zum Beispiel möglich, Angaben über Lehrkräfte ohne eine Lehrbefähigung auszuweisen. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/503 3 5. Wie stellt die Landesregierung ohne entsprechenden Datenbestand eine grundlegende pädagogische Qualifikation von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern sicher? Allen Lehrkräften ohne Lehrbefähigung und gemäß § 2 Absatz 5 und 6 des Lehrerbildungsgesetzes „insbesondere neu eingestellten Lehrkräften“ werden die entsprechenden Qualifizierungsmaßnahmen angeboten. 6. Wie rechtfertigt die Landesregierung die Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Zuerkennung der Lehrbefähigung von Lehrkräften mit Lehramtsstudium und Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern, die keine oder nur teilweise die Gelegenheit hatten, an der modularisierten Qualifizierungsreihe teilzunehmen? Lehrkräfte mit Lehramtsstudium erlangen die Lehramtsbefähigung durch die erfolgreiche Teilnahme am Vorbereitungsdienst und durch das Ablegen der Zweiten Staatsprüfung entsprechend dem Lehrerbildungsgesetz. Den Seiteneinstieg regelt § 2 Absätze 5 und 6 des Lehrerbildungsgesetzes mit den entsprechenden Qualifizierungsauflagen, von denen nicht abgesehen wird. Die Landesregierung setzt die gesetzlichen Vorgaben um.