Der Minister für Inneres und Europa hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 31. Mai 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/519 7. Wahlperiode 02.06.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Enrico Komning, Fraktion der AfD Erkenntnislage zu Gefährdern gemäß §58a Aufenthaltsgesetz und ANTWORT der Landesregierung Vorbemerkung Angaben zu Gefährdern können stets nur Momentaufnahmen sein. Die Polizei ist gehalten, die Einstufung dieser Personen regelmäßig zu überprüfen. Daher sind quantitative Veränderungen immanent. Laut FAZ vom 7. April 2017 hat das Land Niedersachsen erstmals § 58a Aufenthaltsgesetz angewendet: „Nach dieser Rechtsnorm können ausländische Gefährder ohne Vorwarnung und ohne dass ihnen eine Straftat vorgeworfen wird, aus Deutschland in ihre Heimatländer abgeschoben werden. Danach gilt für sie ein lebenslanges Wiedereinreiseverbot.“ (http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/niedersachsen-schiebtgefaehrder - nach-nigeria-ab-14960488.html Abgerufen am: 21.04.2017) 1. Welche Nationalitäten haben die in Mecklenburg-Vorpommern unter Beobachtung stehenden Gefährder? Aktuell ist in Mecklenburg-Vorpommern kein Gefährder verzeichnet. Drucksache 7/519 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 2. Ist von der Landesregierung geprüft worden, ob die Anwendung des § 58a Aufenthaltsgesetz für derzeit unter Beobachtung stehende Gefährder möglich ist? Laufen gegen einzelne Personen mit Gefährder-Status aktuell Ermittlungsverfahren ? Maßnahmen gemäß § 58a des Aufenthaltsgesetzes werden grundsätzlich angewandt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Wie hat sich die Zahl der von den Sicherheitsbehörden Mecklenburg- Vorpommerns beobachteten Gefährder seit Beginn des Jahres verändert? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.