Der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit hat namens der Landesregierung die Kleine Anfrage mit Schreiben vom 26. Mai 2017 beantwortet. LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/525 7. Wahlperiode 30.05.2017 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Thomas de Jesus Fernandes, Fraktion der AfD Lieferengpässe bei Narkosemitteln und Medikamenten in ambulanten Praxen und ANTWORT der Landesregierung Laut Medienberichten besteht die Sorge, dass das ambulante Operieren behindert wird, indem wichtige Narkosemittel, wie Remifentanil, nicht oder nur eingeschränkt lieferbar sind (http://www.deutschlandfunk.de/ bericht-lieferengpass-bei-narkosemittel-in-deutschland.2850.de.html?drn: news_id=737964). 1. Wie viele Operationen in Mecklenburg-Vorpommern wurden seit dem 01.10.2016 aufgrund von Lieferengpässen von Narkosemitteln und anderen Medikamenten terminlich verschoben? Wie viele Operationen konnten nicht durchgeführt werden? 2. Wie viele Operationen in Mecklenburg-Vorpommern wurden seit dem 01.10.2016 aufgrund von Lieferengpässen von Narkosemitteln und anderen Medikamenten an stationäre Einrichtungen überwiesen? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenhängend beantwortet. Dazu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 7/525 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 2 3. Was unternimmt die Landesregierung, um die Versorgung der ambulanten Praxen vor Lieferschwierigkeiten von Narkosemitteln und anderen Medikamenten zu schützen und damit die Versorgung auch im ländlichen Raum zu gewährleisten? Die arzneimittelrechtlichen Vorschriften sehen vor, dass pharmazeutische Unternehmer, Arzneimittelgroßhandlungen und auch Apotheken im Rahmen ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches eine kontinuierliche Belieferung sicherzustellen haben. Gemäß § 52b des Arzneimittelgesetzes haben pharmazeutische Hersteller im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung vollversorgender Arzneimittelgroßhandlungen zu gewährleisten. Die vorzuhaltenden Arzneimittel müssen dabei mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entsprechen. Die vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen wiederum müssen entsprechend ihrer Verantwortlichkeit eine bedarfsgerechte und kontinuierliche Belieferung der mit ihnen in Geschäftsbeziehung stehenden Apotheken gewährleisten. Damit wird den pharmazeutischen Unternehmern und den Arzneimittelgroßhändlern im erforderlichen Umfang ein öffentlicher Sicherstellungsauftrag für die Versorgung mit Arzneimitteln zugewiesen. Die Apothekenbetriebsordnung fordert eine Mindestbevorratung an Arzneimitteln für Apotheken. Öffentliche Apotheken haben zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Patienten einen durchschnittlichen Wochenbedarf (§ 15 der Apothekenbetriebsordnung) vorrätig zu halten. Krankenhausapotheken sind verpflichtet, einen Vorrat an Arzneimitteln sicherzustellen, der mindestens dem durchschnittlichen Bedarf für zwei Wochen entspricht (§ 30 der Apothekenbetriebsordnung). 4. Trifft es zu, dass einigen ambulanten Praxen Infusionslösungen nicht mehr als Sprechstundenbedarf bezahlt werden und einige Praxen an wichtigen Medikamenten beschränkt werden, während gleichzeitig die Krankenhäuser unbeschränkt weiter Zugang zu den Materialien haben? a) Wenn ja, wurden die Kassenärztlichen Vereinigungen mit in diesen Entscheidungsprozess einbezogen oder informiert (bitte auflisten, wie die Vereinbarungen zustande kamen, wann und wer am Prozess beteiligt war)? b) Sieht die Landesregierung hier eine Wettbewerbsverzerrung zulasten ambulanter Operateure? c) Wird gesamtwirtschaftlich hier das Prinzip stationärer vor ambulanter Behandlung gepflegt? Die Fragen 4, a), b) und c) werden zusammenhängend beantwortet. Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern gilt die Sprechstundenbedarfsvereinbarung für alle ambulant tätigen Ärzte in Mecklenburg- Vorpommern. Danach können Infusionslösungen zum Volumenersatz als Sprechstundenbedarf verwendet werden. Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/525 3 Im Gegensatz zum stationären Bereich gelten im ambulanten Bereich unter anderem die Vorgaben der Arzneimittel-Richtlinie mit der Folge, dass bestimmte Medizinprodukte und Medikamente nicht gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähig sind. Ob diese Regelungen zu einer Wettbewerbsverzerrung zulasten ambulanter Operationen gegenüber stationären Operationen führen, kann von der Landesregierung nicht beurteilt werden. 5. Beabsichtigt die Landesregierung, eine Ansiedlung von Pharmaunternehmen und deren Medikamentenproduktion in unserem Bundesland aktiv zu unterstützen, um nicht von Unternehmen im Ausland abhängig zu sein? Die Ansiedlung von Unternehmen aus dem Pharmaziebereich und aus dem Medizinbereich wird durch die Landesregierung positiv bewertet und entsprechend den bestehenden Möglichkeiten unterstützt.